Verordnung der Bundesregierung [der Republik Österreich],
betreffend Einschränkung der Einbürgerung.
Vom 24. November 1933.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307,
wird zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes verodnet, wie folgt:
§ 1. Die Landesbürgerschaft darf bis auf
weiteres an Ausländer nicht mehr verliehen werden, es sei denn, daß
die Bundesregierung die Verleihung im Einzelfalle als im
Bundesinteresse gelegen bezeichnet.
§ 2. (1) Jeder Bescheid, der der
Bestimmung des § 1 widerspricht, ist nichtig.
(2) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 129, Absatz 2,
des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 kann gegen einen
nach Absatz 1 nichtigen Bescheid jederzeit erhoben werden.
Dollfuß |
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