Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich.

Vom 3. Juli 1938.


  Auf Grund von Artikel III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 237) wird folgendes verordnet:

§ 1

  (1) Die bisherige österreichische Bundesbürgerschaft und die Landesbürgerschaft in den ehemaligen österreichischen Bundesländern fallen fort.
  (2) Es gibt nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
  (3) Soweit nach dem geltenden österreichischen Landesrecht der Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft rechtserheblich ist, ist für die Rechtsanwendung maßgebend, ob der deutsche Staatsangehörige bei der Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die österreichische Bundesbürgerschaft besaß oder von einem solchen ehemaligen österreichischen Bundesbürger seine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet.

§ 2

  (1) Bescheide, mit denen österreichische Bundesbürger deutschen oder artverwandten Blutes auf Grund der Verordnung der österreichischen Bundesregierung vom 16. August 1933 (BGBl. Nr. 369) ausgebürgert wurden, gelten als nicht erlassen.
  (2) Deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 7. März 1933 durch Einbürgerung oder Anstellung im öffentlichen Dienst erworben und dadurch die österreichische Bundesbürgerschaft verloren haben, sind rechtlich so zu behandeln, als ob der Verlust der österreichischen Bundesbürgerschaft nicht eingetreten wäre.

§ 3

  (1) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Widerruf der Einbürgerung oder Aberkennung der Staatsangehörigkeit auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) verloren und später die österreichische Bundesbürgerschaft erworben haben, haben durch die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben.
  (2) Das gleiche gilt für Personen, die den Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft von ihnen ableiten.

§ 4

  (1) Bis auf weiteres regelt sich der Verlust der Staatsangehörigkeit von deutschen Staatsangehörigen, die durch die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, nach den Vorschriften des österreichischen Landesrechts, soweit sich aus dieser Verordnung nichts andere ergibt.
  (2) Das gleiche gilt für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit von Personen, die ihre Staatsangehörigkeit von solchen deutschen Staatsangehörigen ableiten.

§ 5

  (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. Die Verordnung der österreichischen Bundesregierung vom 24. November 1933 (BGBl. Nr. 523) wird aufgehoben.
  (2) Die Verleihung erfolgt nach den Vorschriften des österreichischen Landesrechts mit der Maßgabe, daß das gesetzliche Erfordernis des vierjährigen Wohnsitzes entfällt und daß ein Anspruch auf Verleihung nicht besteht.
  (3) Auf Personen, denen die deutschen Staatsangehörigkeit nach Abs. 1 verliehen wird, finden § 1 Abs. 3 und § 4 sinngemäß Anwendung.

§ 6

  (1) Zuständige Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist der Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien).
  (2) Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs gegen Bescheide auf Grund dieser Verordnung findet nicht statt.

§ 7

  (1) Der Reichsminister des Innern erläßt Bestimmungen über die Einbürgerungsurkunden und die Urkunden, die zur Bescheinigung des Besitzes der Staatsangehörigkeit und des Ausscheidens aus der Staatsangehörigkeit dienen.
  (2) Die Vorschriften des österreichischen Landesrechts über Gebühren und Abgaben in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten bleiben bis auf weiteres unberührt.

§ 8

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. März 1938 in Kraft.


  Berlin, den 3. Juli 1938.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I, S.790-791.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich (03.07.1938), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1938/deutsche-staatsangehoerigkeit-oest_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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