Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung
der deutschen Staatsangehörigkeit.
Vom 14. Juli 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
[1] Einbürgerungen, die in der Zeit zwischen dem 9. November
1918 und dem 30. Januar 1933 vorgenommen worden sind, können widerrufen werden, falls die
Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist.
[2] Durch den Widerruf verlieren außer dem Eingebürgerten
selbst auch diejenigen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die
Einbürgerung nicht erworben hätten.
[3] Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung der Widerrufsverfügung oder
mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Reichsanzeiger.
[4] Der Widerruf liegt den Landesbehörden, bei unmittelbaren
Reichsangehörigen dem zuständigen Reichsminister ob.
[5] Diese Vorschrift tritt mit dem Ablauf von 2 Jahren nach ihrer Verkündung
außer Kraft.
§ 2
[1] Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können
der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein
Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen
Belange geschädigt haben. Das gleiche gilt für Reichsangehörige, die einer
Rückkehraufforderung nicht Folge leisten, die der Reichsminister des Innern unter Hinweis
auf diese Vorschrift an sie gerichtet hat. Bei der Einleitung des Aberkennungsverfahrens
oder bei Erlaß der Rückkehraufforderung kann ihr Vermögen beschlagnahmt, nach
Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit als dem Reiche verfallen erklärt werden.
Die Beschlagnahme des Vermögens endigt spätestens mit dem Ablauf von 2 Jahren, falls es
nicht vorher als dem Reiche verfallen erklärt wird.
[2] Diese Maßnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen im Saargebiet
getroffen werden, die in der Zeit nach dem 30. Januar 1933 ihren Aufenthalt dorthin
verlegt haben.
[3] Die Entscheidung trifft der Reichsminister des Innern im Einvernehmen
mit dem Reichsminister des Auswärtigen in der Regel nach Anhörung
der Regierungen der beteiligten Länder; als beteiligt gelten das Land, dem der
Reichsangehörige angehört, und diejenigen Länder, in denen er innerhalb der letzten
Jahre seine dauernde Niederlassung gehabt hat.
[4] Der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des
Auswärtigen beschließt im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit auf den Ehegatten, auf die ehelichen oder an Kinderstatt angenommenen
Kinder, bei Frauen auf die unehelichen Kinder erstreckt.
[5] Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit wird mit der Verkündung der
Entscheidung im Reichsanzeiger wirksam.
§ 3
Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen
mit den Reichsministern des Auswärtigen und der Finanzen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.
Berlin, den 14. Juli 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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