Verordnung der Bundesregierung [der Republik Österreich],
womit das Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft abgeändert wird.

Vom 16. August 1933.


  Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet:

  Artikel I.  Im § 10 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, wird ein neuer zweiter Absatz eingeschaltet:

"(2) Außerdem tritt die Ausbürgerung ein, wenn ein Landesbürger (Bundesbürger ohne Heimatrecht) im Ausland offenkundig, auf welche Weise immer, Österreich feindliche Handlungen unterstützt, fördert oder an derartigen Unternehmungen teilnimmt oder wenn er sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben hat. Das gleiche gilt, wenn er sich ohne Ausreisebewilligung in einen Staat begibt, für den eine solche vorgeschrieben ist. Das Vermögen des aus diesen Gründen Ausgebürgerten kann vom Bundeskanzleramt zugunsten des Bundesschatzes für verfallen erklärt werden. Einstweilige Verfügung zur Sicherstellung des Vermögens bis zur Entscheidung des Bundeskanzleramtes über Beschlagnahme und Verfall stehen der politischen Bezirksbehörde (Bundespolizeibehörde) zu. Bei der Beschlagnahme und der Verfallserklärung finden die Bestimmungen des § 1 und der §§ 4 bis 9 der Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, B. G. Bl. Nr. 368, sinngemäß Anwendung."



  Artikel II.  § 14 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, erhält folgende Fassung:

"Personen, die im Bundesgebiet aufgefunden werden (Findlinge) gelten bis zum Nachweis einer anderen Staatsangehörigkeit als Landesbürger des Fundortes. Sie erlangen das Heimatrecht in der Gemeinde des Fundortes."



  Artikel III.  An § 16 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, wird ein zweiter Absatz angefügt:

"(2) Die politische Bezirksbehörde (Bundespolizeibehörde) des letzten Wohnsitzes im Inlande hat das Vorhandensein der im § 10, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen festzustellen und zutreffendenfalls den eingetretenen Verlust der Landes(Bundes)bürgerschaft ohne weiteres Verfahren auszusprechen. Der Bescheid ist an der Amtstafel anzuschlagen. Der Verlust der Landes(Bundes)bürgerschaft wird mit dem Tage des Anschlages wirksam. Mit dem gleichen Tage beginnt die Frist zur Berufung an die Landesregierung. Der Berufung kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Wenn eine Person keinen Wohnsitz im Inland gehabt hat, ist die nach ihrer Heimatgemeinde zuständige politische Bezirksbehörde (Bundespolizeibehörde) zur Entscheidung berufen, bei Bundesbürgern ohne Heimatrecht das Bundeskanzleramt."
  Nach der Paragraphenbezeichnung 16 ist die Absatzbezeichnung (1) einzuschalten.

  Artikel IV.  § 17, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, entfällt. Absatz 3 erhält die Bezeichnung 2.

Dollfuß Winkler Schuschnigg Kerber Buresch
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Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 1933, Nr. 369.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung der Bundesregierung [der Republik Österreich], womit das Bundesgesetz vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft abgeändert wird (16.08.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1933/oesterreich_staatsbuergerschaft_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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