Verordnung der Bundesregierung [der Republik Österreich],
womit das Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, über den Erwerb und den
Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft abgeändert wird.
Vom 16. August 1933.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird
verordnet:
Artikel I. Im
§ 10 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, wird ein neuer zweiter
Absatz eingeschaltet: |
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"(2) Außerdem tritt die Ausbürgerung ein, wenn ein
Landesbürger (Bundesbürger ohne Heimatrecht) im Ausland offenkundig, auf welche Weise
immer, Österreich feindliche Handlungen unterstützt, fördert oder an derartigen
Unternehmungen teilnimmt oder wenn er sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben hat.
Das gleiche gilt, wenn er sich ohne Ausreisebewilligung in einen Staat begibt,
für den eine solche vorgeschrieben ist. Das Vermögen des aus diesen
Gründen Ausgebürgerten kann vom Bundeskanzleramt zugunsten des Bundesschatzes für
verfallen erklärt werden. Einstweilige Verfügung zur Sicherstellung des Vermögens
bis zur Entscheidung des Bundeskanzleramtes über Beschlagnahme und Verfall stehen
der politischen Bezirksbehörde (Bundespolizeibehörde) zu. Bei der Beschlagnahme und der
Verfallserklärung finden die Bestimmungen des § 1 und der §§ 4 bis 9 der Verordnung
der Bundesregierung vom 16. August 1933, B. G. Bl. Nr. 368, sinngemäß Anwendung." |
Artikel II. § 14 des Bundesgesetzes vom 30.
Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, erhält folgende Fassung: |
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"Personen, die im Bundesgebiet aufgefunden werden
(Findlinge) gelten bis zum Nachweis einer anderen Staatsangehörigkeit als
Landesbürger des Fundortes. Sie erlangen das Heimatrecht in der Gemeinde des
Fundortes." |
Artikel III. An § 16 des Bundesgesetzes vom
30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, wird ein zweiter Absatz angefügt:
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"(2) Die politische Bezirksbehörde (Bundespolizeibehörde) des
letzten Wohnsitzes im Inlande hat das Vorhandensein der im § 10, Absatz 2, angeführten
Voraussetzungen festzustellen und zutreffendenfalls den eingetretenen Verlust der
Landes(Bundes)bürgerschaft ohne weiteres Verfahren auszusprechen.
Der Bescheid ist an der Amtstafel anzuschlagen. Der Verlust der
Landes(Bundes)bürgerschaft wird mit dem Tage des Anschlages wirksam. Mit dem gleichen
Tage beginnt die Frist zur Berufung an die Landesregierung. Der Berufung kommt
aufschiebende Wirkung nicht zu. Wenn eine Person keinen Wohnsitz im Inland gehabt hat, ist
die nach ihrer Heimatgemeinde zuständige politische Bezirksbehörde
(Bundespolizeibehörde) zur Entscheidung berufen, bei Bundesbürgern ohne Heimatrecht
das Bundeskanzleramt." |
Nach der Paragraphenbezeichnung 16 ist die
Absatzbezeichnung (1) einzuschalten. |
Artikel IV. § 17, Absatz 2, des
Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, entfällt. Absatz 3 erhält die
Bezeichnung 2.
Dollfuß |
Winkler |
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Ender
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