Resolution der UN-Generalversammlung
Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus

vom 11. Dezember 1995


Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994, mit der sie die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus verabschiedet hat,

sowie unter Hinweis darauf, daß die Mitglieder des Sicherheitsrats in der Erklärung, die der Präsident des Sicherheitsrats am 31. Januar 1992 anläßlich der Tagung des Sicherheitsrats auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs herausgegeben hat, ihrer tiefen Besorgnis über internationale terroristische Handlungen Ausdruck verliehen und betont haben, daß die internationale Gemeinschaft gegen alle derartige Handlungen wirksam vorgehen muß,

ferner unter Hinweis auf die Erklärung anläßlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen,

zutiefst beunruhigt darüber, daß in der ganzen Welt nach wie vor terroristische Handlungen verübt werden,

betonend, daß es notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten und zwischen internationalen Organisationen und Institutionen und regionalen Organisationen und Abmachungen und den Vereinten Nationen weiter zu stärken, um den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,

nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs vom 24. August 1995,

1. verurteilt entschieden alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken als kriminell und nicht zu rechtfertigen;

2. erklärt erneut, daß kriminelle Handlungen, die dazu gedacht oder darauf ausgelegt sind, die breite Öffentlichkeit, einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Personen zu politischen Zwecken in Terror zu versetzen, unter keinen Umständen zu rechtfertigen sind, gleichviel welche politischen, weltanschaulichen, ideologischen, rassischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Erwägungen zu ihrer Rechtfertigung geltend gemacht werden;

3. bekräftigt die in der Anlage zu Resolution 49/60 enthaltene Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus;

4. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Erklärung in allen ihren Aspekten nach Treu und Glauben tatkräftig zu fördern und umzusetzen;

5. fordert alle Staaten außerdem nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um sicherzustellen, daß diejenigen, die sich, gleichviel in welcher Form, an terroristischen Aktivitäten beteiligen, nirgends Zuflucht finden;

6. fordert alle Staaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus den bestehenden internationalen Übereinkünften nachzukommen, die Grundsätze des Völkerrechts voll zu beachten und zur weiteren Entwicklung des Völkerrechts auf diesem Gebiet beizutragen;

7. erinnert an die Rolle des Sicherheitsrats bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, wann immer dieser eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt;

8. ersucht den Generalsekretär, die Umsetzung der Erklärung genau zu verfolgen und einen Jahresbericht über die Durchführung von Absatz 10 der Erklärung vorzulegen, unter Berücksichtigung der in seinem Bericht dargelegten Modalitäten sowie der von den Staaten auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung in der Aussprache im Sechsten Ausschuß zum Ausdruck gebrachten Auffassungen;

9. beschließt, den Punkt "Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.


87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution der Generalversammlung 50/53 vom 11.11.1995.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution der UN-Generalversammlung 50/53 "Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus" (11.12.1995), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1995/res_un-generalversammlung_50-53.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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