Resolution der UN-Generalversammlung
Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus
vom 11. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994, mit der sie die
Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus verabschiedet
hat,
sowie unter Hinweis darauf, daß die Mitglieder des Sicherheitsrats in der
Erklärung, die der Präsident des Sicherheitsrats am 31. Januar 1992 anläßlich der
Tagung des Sicherheitsrats auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs herausgegeben
hat, ihrer tiefen Besorgnis über internationale terroristische Handlungen Ausdruck
verliehen und betont haben, daß die internationale Gemeinschaft gegen alle derartige
Handlungen wirksam vorgehen muß,
ferner unter Hinweis auf die Erklärung anläßlich des fünfzigsten Jahrestages
der Vereinten Nationen,
zutiefst beunruhigt darüber, daß in der ganzen Welt nach wie vor terroristische
Handlungen verübt werden,
betonend, daß es notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den
Staaten und zwischen internationalen Organisationen und Institutionen und regionalen
Organisationen und Abmachungen und den Vereinten Nationen weiter zu stärken, um den
Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zu verhüten, zu bekämpfen und zu
beseitigen,
nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs vom 24. August 1995,
1. verurteilt entschieden alle terroristischen Handlungen, Methoden
und Praktiken als kriminell und nicht zu rechtfertigen;
2. erklärt erneut, daß kriminelle Handlungen, die dazu gedacht
oder darauf ausgelegt sind, die breite Öffentlichkeit, einen bestimmten Personenkreis
oder bestimmte Personen zu politischen Zwecken in Terror zu versetzen, unter keinen
Umständen zu rechtfertigen sind, gleichviel welche politischen, weltanschaulichen,
ideologischen, rassischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Erwägungen zu ihrer
Rechtfertigung geltend gemacht werden;
3. bekräftigt die in der Anlage zu Resolution 49/60 enthaltene
Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus;
4. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die Bestimmungen
der Erklärung in allen ihren Aspekten nach Treu und Glauben tatkräftig zu fördern und
umzusetzen;
5. fordert alle Staaten außerdem nachdrücklich auf, ihre
Zusammenarbeit zu verstärken, um sicherzustellen, daß diejenigen, die sich, gleichviel
in welcher Form, an terroristischen Aktivitäten beteiligen, nirgends Zuflucht finden;
6. fordert alle Staaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus den bestehenden internationalen
Übereinkünften nachzukommen, die Grundsätze des Völkerrechts voll zu beachten und zur
weiteren Entwicklung des Völkerrechts auf diesem Gebiet beizutragen;
7. erinnert an die Rolle des Sicherheitsrats bei der Bekämpfung
des internationalen Terrorismus, wann immer dieser eine Bedrohung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit darstellt;
8. ersucht den Generalsekretär, die Umsetzung der Erklärung genau
zu verfolgen und einen Jahresbericht über die Durchführung von Absatz 10 der Erklärung
vorzulegen, unter Berücksichtigung der in seinem Bericht dargelegten Modalitäten sowie
der von den Staaten auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung in der Aussprache
im Sechsten Ausschuß zum Ausdruck gebrachten Auffassungen;
9. beschließt, den Punkt "Maßnahmen zur Beseitigung des
internationalen Terrorismus" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten
Tagung aufzunehmen.
87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995
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