Resolution des UN-Sicherheitsrats *
(Übersetzung)
vom 19. Oktober 1999
Der Sicherheitsrat,
zutiefst besorgt über die Zunahme internationaler terroristischer Handlungen, die das
Leben und das Wohl von Menschen in der ganzen Welt sowie den Frieden und die Sicherheit
aller Staaten gefährden,
unter Verurteilung aller terroristischen Handlungen, gleichviel aus welchen Beweggründen
und wo und von wem sie begangen werden,
eingedenk aller einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung, namentlich der
Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994, mit der die Versammlung die Erklärung über
Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus verabschiedet hat,
betonend, daß es notwendig ist, den Kampf gegen den Terrorismus auf einzelstaatlicher
Ebene zu intensivieren und unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen die wirksame
internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet auf der Grundlage der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Normen des
Völkerrechts, namentlich der Achtung vor dem humanitären Völkerrecht und den
Menschenrechten, zu verstärken,
in Unterstützung der Bemühungen, die weltweite Teilnahme an den bestehenden
internationalen Übereinkünften zur Bekämpfung des Terrorismus und deren Anwendung zu
fördern und neue internationale Übereinkünfte zur Bekämpfung der terroristischen
Bedrohung auszuarbeiten,
mit Lob für die Arbeit, die die Generalversammlung, die zuständigen Organe und
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie regionale und andere Organisationen zur
Bekämpfung des internationalen Terrorismus geleistet haben,
entschlossen, im Einklang mit der Charta der Vereinten
Nationen zu den Bemühungen zur Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen
beizutragen,
erneut erklärend, daß die Unterdrückung von internationalen terroristischen Handlungen,
einschließlich derjenigen, an denen Staaten beteiligt sind, einen wesentlichen Beitrag
zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
1. verurteilt unmißverständlich alle terroristischen Handlungen,
Methoden und Praktiken als kriminell und nicht zu rechtfertigen, ungeachtet ihrer
Beweggründe, in allen Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem sie begangen
werden, insbesondere diejenigen, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit
gefährden könnten;
2. fordert alle Staaten auf, die internationalen Übereinkünfte zur
Bekämpfung des Terrorismus, deren Vertragsparteien sie sind, voll
anzuwenden, legt allen Staaten nahe, mit Vorrang zu erwägen, den Übereinkünften
beizutreten, bei denen sie nicht Vertragspartei sind, und legt ihnen außerdem nahe, die
noch anhängigen Übereinkünfte rasch anzunehmen;
3. unterstreicht die wichtige Rolle, die den Vereinten Nationen bei der
Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus zukommt,
und betont, wie wichtig es ist, die Koordination zwischen den Staaten, internationalen und
regionalen Organisationen zu verbessern;
4. fordert alle Staaten auf, im Rahmen dieser Zusammenarbeit und
Koordination unter anderem geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
um miteinander zu kooperieren, insbesondere im Rahmen bilateraler und
multilateraler Übereinkünfte und Abmachungen, um terroristische Handlungen zu verhüten
und zu unterbinden, ihre Staatsangehörigen und andere Personen vor terroristischen
Angriffen zu schützen und die für solche Handlungen verantwortlichen Täter vor Gericht
zu bringen;
um in ihren Hoheitsgebieten die Vorbereitung und Finanzierung terroristischer
Handlungen mit allen rechtmäßigen Mitteln zu verhüten und zu unterbinden;
um denjenigen, die terroristische Handlungen planen, finanzieren oder begehen,
sichere Zufluchtsorte zu verwehren, indem sie sicherstellen, daß diese Personen ergriffen
und strafrechtlich verfolgt oder ausgeliefert werden;
um sich dessen zu vergewissern, bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus
gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und
des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, daß sich der
Asylsuchende nicht an terroristischen Handlungen beteiligt hat;
um im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht
Informationen auszutauschen und auf Verwaltungs- und Justizebene zusammenzuarbeiten, um
die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten;
5. ersucht den Generalsekretär, in seinen Berichten an die
Generalversammlung, insbesondere soweit sie gemäß deren Resolution 50/53 über Maßnahmen
zur Beseitigung des internationalen Terrorismus vorgelegt werden, besondere Aufmerksamkeit
auf die Notwendigkeit zu richten, die von terroristischen Tätigkeiten ausgehende
Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu verhüten und zu
bekämpfen;
6. bekundet seine Bereitschaft, die entsprechenden Bestimmungen der in
Ziffer 5 genannten Berichte zu prüfen und im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um die terroristischen Bedrohungen des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit zu bekämpfen;
7. beschließt, mit dieser Angelegenheit befaßt zu bleiben.
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