Resolution der UN-Generalversammlung
[auf Grund des Berichts des Sechsten Ausschusses (A/55/614)]
Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus *
vom 30. Januar 2001
Die Generalversammlung,
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta
der Vereinten Nationen,
unter Hinweis auf alle Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrats
über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus,
überzeugt, dass es wichtig ist, dass die Generalversammlung als universales Organ
mit entsprechender Zuständigkeit sich mit Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen
Terrorismus befasst,
unter Hinweis auf die Erklärung anlässlich des fünfzigsten Jahrestags der
Vereinten Nationen,
sowie unter Hinweis auf die illenniums-Erklärung der Vereinten Nationen,
zutiefst beunruhigt darüber, dass weltweit nach wie vor terroristische Handlungen
verübt werden,
betonend, dass es notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen Staaten
und zwischen internationalen Organisationen und Organen, regionalen Organisationen und
Abmachungen und den Vereinten Nationen weiter zu stärken, um den Terrorismus in allen
seinen Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem er begangen wird, zu verhüten,
zu bekämpfen und zu beseitigen, im Einklang mit den Grundsätzen der Charta, dem Völkerrecht und den einschlägigen
internationalen Übereinkommen,
eingedenk der Notwendigkeit, die Rolle der Vereinten Nationen und der zuständigen
Sonderorganisationen bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu stärken,
sowie der Vorschläge des Generalsekretärs im Hinblick auf die Stärkung der
diesbezüglichen Rolle der Organisation,
unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des
internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994, in
der die Generalversammlung die Staaten ermutigte, den Anwendungsbereich der bestehenden
völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des
Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen dringend zu überprüfen, um
sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der
Frage erfasst,
Kenntnis nehmend von dem Schlussdokument der am 8. und 9. April 2000 in Cartagena
(Kolumbien) abgehaltenen dreizehnten Ministertagung der Bewegung der nichtgebundenen
Länder, in dem die gemeinsame Position der Bewegung der nichtgebundenen Länder zum
Terrorismus wiederholt und die vorherige Initiative der vom 29. August bis 3. September
1998 in Durban (Südafrika) abgehaltenen zwölften Konferenz der Staats- und
Regierungschefs der nichtgebundenen Länder bekräftigt wurde, mit der zur Einberufung
einer internationalen Gipfelkonferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen
zur Ausarbeitung konzertierter gemeinsamer Antwortmaßnahmen der internationalen
Gemeinschaft auf den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen aufgerufen
wurde, sowie von anderen einschlägigen Initiativen,
unter Hinweis auf ihren Beschluss in Resolution 54/110 vom 9. Dezember 1999, dass
sich der Ad-hoc-Ausschuss nach Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember
1996 mit der Frage befassen soll, eine Konferenz auf hoher Ebene unter der
Schirmherrschaft der Vereinten Nationen einzuberufen, die konzertierte gemeinsame
Antwortmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft auf den Terrorismus in allen seinen
Formen und Ausprägungen ausarbeiten soll,
im Hinblick auf die Anstrengungen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des
Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem er
begangen wird, die auf regionaler Ebene, insbesondere durch die Ausarbeitung regionaler
Übereinkünfte und deren Einhaltung, unternommen werden,
nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs, des Berichts des
Ad-Hoc-Ausschusses sowie des Berichts der gemäß Resolution 54/110 eingerichteten
Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschusses,
1. verurteilt nachdrücklich alle terroristischen Handlungen,
Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie begangen werden, als kriminell und
nicht zu rechtfertigen;
2. erklärt erneut, dass kriminelle Handlungen, die dazu gedacht
oder darauf angelegt sind, die breite Öffentlichkeit, einen bestimmten Personenkreis oder
bestimmte Personen zu politischen Zwecken in Terror zu versetzen, unter keinen Umständen
zu rechtfertigen sind, gleichviel welche politischen, weltanschaulichen, ideologischen,
rassischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Erwägungen zu ihrer Rechtfertigung
geltend gemacht werden;
3. fordert alle Staaten erneut auf, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den entsprechenden
Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen,
weitere Maßnahmen zu beschließen, um Terrorismus zu verhüten und die internationale
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus zu stärken, und zu diesem Zweck
insbesondere die Durchführung der in Ziffer 3 a) bis f) ihrer Resolution 51/210 genannten
Maßnahmen zu erwägen;
4. fordert alle Staaten außerdem erneut auf, im Hinblick
auf die effizientere Umsetzung der entsprechenden Rechtsinstrumente nach Bedarf und soweit
angezeigt verstärkt Informationen über Tatsachen im Zusammenhang mit dem Terrorismus
auszutauschen, dabei jedoch die Verbreitung ungenauer oder nicht nachgeprüfter
Informationen zu vermeiden;
5. fordert die Staaten erneut auf, terroristische
Aktivitäten weder zu finanzieren, zu begünstigen, dafür auszubilden noch auf andere
Weise zu unterstützen;
6. erklärt erneut, dass die internationale
Zusammenarbeit sowie die Maßnahmen der Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus im
Einklang mit den Grundsätzen der Charta, dem
Völkerrecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften stehen sollen;
7. legt allen Staaten eindringlich nahe, soweit nicht
bereits geschehen, mit Vorrang zu erwägen, Vertragspartei der in der Ziffer 6 der
Resolution 51/210 genannten einschlägigen Übereinkünfte und Protokolle sowie des
Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge und des
Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu
werden, und fordert alle Staaten auf, nach Bedarf diejenigen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu erlassen, die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Übereinkünfte
und Protokolle erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Zuständigkeit ihrer
Gerichte es ihnen ermöglicht, die Urheber terroristischer Handlungen vor Gericht zu
stellen, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten und zuständigen internationalen und
regionalen Organisationen zusammenzuarbeiten und ihnen Unterstützung und Hilfe zu
gewähren;
8. stellt mit Genugtuung und Befriedigung fest, dass während der
vierundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung und der Millenniums-Generalversammlung
eine Reihe von Staaten Vertragsparteien der in Ziffer 7 genannten Übereinkünfte und
Protokolle wurden, wodurch das Ziel einer breiteren Akzeptanz und Durchführung dieser
Übereinkünfte verwirklicht wurde;
9. bekräftigt die in der Anlage zu der Resolution 49/60 enthaltene
Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus sowie die in
der Anlage zu der Resolution 51/210 enthaltene Zusatzerklärung zu der Erklärung von 1994
über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus und fordert alle Staaten
auf, sie umzusetzen;
10. begrüßt die Bemühungen der Unterabteilung
Terrorismusverhütung des Zentrums für internationale Verbrechensverhütung in Wien, nach
Prüfung der innerhalb des Systems der Vereinten Nationen gegebenen Möglichkeiten im
Rahmen ihres Auftrags die Kapazitäten der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der
Terrorismusverhütung auszubauen;
11. bittet die Staaten, soweit noch nicht geschehen, dem
Generalsekretär Informationen über ihre innerstaatlichen Gesetze und Rechtsvorschriften
betreffend die Verhütung und Bekämpfung von Akten des internationalen Terrorismus
vorzulegen;
12. bittet die regionalen zwischenstaatlichen Organisationen, dem
Generalsekretär Informationen über die von ihnen auf regionaler Ebene getroffenen
Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus vorzulegen;
13. beschließt, dass der Ad-hoc-Ausschuss nach Resolution 51/210
der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 die Ausarbeitung eines umfassenden
Übereinkommens über den internationalen Terrorismus fortsetzen und sich weiterhin um die
Regelung der noch ausstehenden Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Entwurfs
eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung von nuklearen terroristischen
Handlungen als Möglichkeit der weiteren Entwicklung eines umfassenden rechtlichen Rahmens
von Übereinkünften betreffend den internationalen Terrorismus bemühen wird und dass er
die Frage der Einberufung einer Konferenz auf hoher Ebene unter der Schirmherrschaft der
Vereinten Nationen zur Ausarbeitung konzertierter gemeinsamer Antwortmaßnahmen der
internationalen Gemeinschaft auf den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen
weiter auf seiner Tagesordnung belassen wird;
14. beschließt außerdem, dass der Ad-hoc-Ausschuss vom 12. bis
23. Februar 2001 zusammentreten wird, um die Ausarbeitung des Entwurfs eines umfassenden
Übereinkommens über den internationalen Terrorismus fortzusetzen, wobei ausreichend Zeit
für die weitere Behandlung der noch ausstehenden Fragen im Zusammenhang mit der
Ausarbeitung des Entwurfs eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung von
nuklearen terroristischen Handlungen vorzusehen ist, dass er die Frage der Einberufung
einer Konferenz auf hoher Ebene unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen zur
Ausarbeitung konzertierter gemeinsamer Antwortmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft
auf den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen weiter auf seiner
Tagesordnung belassen wird und dass die Arbeiten während der sechsundfünfzigsten Tagung
der Generalversammlung zwischen dem 15. und 26. Oktober 2001 im Rahmen einer Arbeitsgruppe
des Sechsten Ausschusses fortgesetzt werden;
15. ersucht den Generalsekretär, dem Ad-hoc-Ausschuss auch
weiterhin die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit er seine
Arbeit wahrnehmen kann;
16. ersucht den Ad-hoc-Ausschuss, der Generalversammlung auf ihrer
fünfundfünfzigsten Tagung Bericht zu erstatten, sofern der Entwurf eines internationalen
Übereinkommens zur Bekämpfung von nuklearen terroristischen Handlungen fertiggestellt
wird;
17. ersucht den Ad-hoc-Ausschuss außerdem, der
Generalversammlung auf ihrer sechsundfünfzigsten Tagung über den Stand der Erfüllung
seines Auftrags Bericht zu erstatten;
18. beschließt, den Punkt "Maßnahmen zur Beseitigung des
internationalen Terrorismus" in die vorläufige Tagesordnung ihrer
sechsundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
84. Plenarsitzung
12. Dezember 2000
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