Resolution der UN-Generalversammlung
[auf Grund des Berichts des Sechsten Ausschusses (A/55/614)]
Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus *

vom 30. Januar 2001


Die Generalversammlung,

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf alle Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrats über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus,

überzeugt, dass es wichtig ist, dass die Generalversammlung als universales Organ mit entsprechender Zuständigkeit sich mit Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus befasst,

unter Hinweis auf die Erklärung anlässlich des fünfzigsten Jahrestags der Vereinten Nationen,

sowie unter Hinweis auf die illenniums-Erklärung der Vereinten Nationen,

zutiefst beunruhigt darüber, dass weltweit nach wie vor terroristische Handlungen verübt werden,

betonend, dass es notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen Staaten und zwischen internationalen Organisationen und Organen, regionalen Organisationen und Abmachungen und den Vereinten Nationen weiter zu stärken, um den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem er begangen wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, im Einklang mit den Grundsätzen der Charta, dem Völkerrecht und den einschlägigen internationalen Übereinkommen,

eingedenk der Notwendigkeit, die Rolle der Vereinten Nationen und der zuständigen Sonderorganisationen bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu stärken, sowie der Vorschläge des Generalsekretärs im Hinblick auf die Stärkung der diesbezüglichen Rolle der Organisation,

unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994, in der die Generalversammlung die Staaten ermutigte, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen dringend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst,

Kenntnis nehmend von dem Schlussdokument der am 8. und 9. April 2000 in Cartagena (Kolumbien) abgehaltenen dreizehnten Ministertagung der Bewegung der nichtgebundenen Länder, in dem die gemeinsame Position der Bewegung der nichtgebundenen Länder zum Terrorismus wiederholt und die vorherige Initiative der vom 29. August bis 3. September 1998 in Durban (Südafrika) abgehaltenen zwölften Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Länder bekräftigt wurde, mit der zur Einberufung einer internationalen Gipfelkonferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung konzertierter gemeinsamer Antwortmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft auf den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen aufgerufen wurde, sowie von anderen einschlägigen Initiativen,

unter Hinweis auf ihren Beschluss in Resolution 54/110 vom 9. Dezember 1999, dass sich der Ad-hoc-Ausschuss nach Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 mit der Frage befassen soll, eine Konferenz auf hoher Ebene unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen einzuberufen, die konzertierte gemeinsame Antwortmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft auf den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen ausarbeiten soll,

im Hinblick auf die Anstrengungen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem er begangen wird, die auf regionaler Ebene, insbesondere durch die Ausarbeitung regionaler Übereinkünfte und deren Einhaltung, unternommen werden,

nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs, des Berichts des Ad-Hoc-Ausschusses sowie des Berichts der gemäß Resolution 54/110 eingerichteten Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschusses,

1. verurteilt nachdrücklich alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie begangen werden, als kriminell und nicht zu rechtfertigen;

2. erklärt erneut, dass kriminelle Handlungen, die dazu gedacht oder darauf angelegt sind, die breite Öffentlichkeit, einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Personen zu politischen Zwecken in Terror zu versetzen, unter keinen Umständen zu rechtfertigen sind, gleichviel welche politischen, weltanschaulichen, ideologischen, rassischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Erwägungen zu ihrer Rechtfertigung geltend gemacht werden;

3. fordert alle Staaten erneut auf, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den entsprechenden Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, weitere Maßnahmen zu beschließen, um Terrorismus zu verhüten und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus zu stärken, und zu diesem Zweck insbesondere die Durchführung der in Ziffer 3 a) bis f) ihrer Resolution 51/210 genannten Maßnahmen zu erwägen;

4. fordert alle Staaten außerdem erneut auf, im Hinblick auf die effizientere Umsetzung der entsprechenden Rechtsinstrumente nach Bedarf und soweit angezeigt verstärkt Informationen über Tatsachen im Zusammenhang mit dem Terrorismus auszutauschen, dabei jedoch die Verbreitung ungenauer oder nicht nachgeprüfter Informationen zu vermeiden;

5. fordert die Staaten erneut auf, terroristische Aktivitäten weder zu finanzieren, zu begünstigen, dafür auszubilden noch auf andere Weise zu unterstützen;

6. erklärt erneut, dass die internationale Zusammenarbeit sowie die Maßnahmen der Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den Grundsätzen der Charta, dem Völkerrecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften stehen sollen;

7. legt allen Staaten eindringlich nahe, soweit nicht bereits geschehen, mit Vorrang zu erwägen, Vertragspartei der in der Ziffer 6 der Resolution 51/210 genannten einschlägigen Übereinkünfte und Protokolle sowie des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu werden, und fordert alle Staaten auf, nach Bedarf diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Übereinkünfte und Protokolle erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Zuständigkeit ihrer Gerichte es ihnen ermöglicht, die Urheber terroristischer Handlungen vor Gericht zu stellen, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten und zuständigen internationalen und regionalen Organisationen zusammenzuarbeiten und ihnen Unterstützung und Hilfe zu gewähren;

8. stellt mit Genugtuung und Befriedigung fest, dass während der vierundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung und der Millenniums-Generalversammlung eine Reihe von Staaten Vertragsparteien der in Ziffer 7 genannten Übereinkünfte und Protokolle wurden, wodurch das Ziel einer breiteren Akzeptanz und Durchführung dieser Übereinkünfte verwirklicht wurde;

9. bekräftigt die in der Anlage zu der Resolution 49/60 enthaltene Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus sowie die in der Anlage zu der Resolution 51/210 enthaltene Zusatzerklärung zu der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus und fordert alle Staaten auf, sie umzusetzen;

10. begrüßt die Bemühungen der Unterabteilung Terrorismusverhütung des Zentrums für internationale Verbrechensverhütung in Wien, nach Prüfung der innerhalb des Systems der Vereinten Nationen gegebenen Möglichkeiten im Rahmen ihres Auftrags die Kapazitäten der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Terrorismusverhütung auszubauen;

11. bittet die Staaten, soweit noch nicht geschehen, dem Generalsekretär Informationen über ihre innerstaatlichen Gesetze und Rechtsvorschriften betreffend die Verhütung und Bekämpfung von Akten des internationalen Terrorismus vorzulegen;

12. bittet die regionalen zwischenstaatlichen Organisationen, dem Generalsekretär Informationen über die von ihnen auf regionaler Ebene getroffenen Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus vorzulegen;

13. beschließt, dass der Ad-hoc-Ausschuss nach Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 die Ausarbeitung eines umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus fortsetzen und sich weiterhin um die Regelung der noch ausstehenden Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung von nuklearen terroristischen Handlungen als Möglichkeit der weiteren Entwicklung eines umfassenden rechtlichen Rahmens von Übereinkünften betreffend den internationalen Terrorismus bemühen wird und dass er die Frage der Einberufung einer Konferenz auf hoher Ebene unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung konzertierter gemeinsamer Antwortmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft auf den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen weiter auf seiner Tagesordnung belassen wird;

14. beschließt außerdem, dass der Ad-hoc-Ausschuss vom 12. bis 23. Februar 2001 zusammentreten wird, um die Ausarbeitung des Entwurfs eines umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus fortzusetzen, wobei ausreichend Zeit für die weitere Behandlung der noch ausstehenden Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung von nuklearen terroristischen Handlungen vorzusehen ist, dass er die Frage der Einberufung einer Konferenz auf hoher Ebene unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung konzertierter gemeinsamer Antwortmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft auf den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen weiter auf seiner Tagesordnung belassen wird und dass die Arbeiten während der sechsundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung zwischen dem 15. und 26. Oktober 2001 im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschusses fortgesetzt werden;

15. ersucht den Generalsekretär, dem Ad-hoc-Ausschuss auch weiterhin die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit er seine Arbeit wahrnehmen kann;

16. ersucht den Ad-hoc-Ausschuss, der Generalversammlung auf ihrer fünfundfünfzigsten Tagung Bericht zu erstatten, sofern der Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung von nuklearen terroristischen Handlungen fertiggestellt wird;

17. ersucht den Ad-hoc-Ausschuss außerdem, der Generalversammlung auf ihrer sechsundfünfzigsten Tagung über den Stand der Erfüllung seines Auftrags Bericht zu erstatten;

18. beschließt, den Punkt "Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus" in die vorläufige Tagesordnung ihrer sechsundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.


84. Plenarsitzung
12. Dezember 2000

 

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Anmerkung:
* Diese Übersetzung ist eine Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint nach eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen und redaktioneller Überarbeitung im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.


Quelle: Vereinte Nationen, Resolution der Generalversammlung 55/158 vom 30.01.2001.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution der UN-Generalversammlung 55/158 "Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus" (30.01.2001), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/2001/res_un-generalversammlung_55-158.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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