Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
["EWG-Vertrag"]
vom 25. März 1957
Auszug
Präambel
Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, der
Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Italienischen Republik, Ihre
Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, Ihre Majestät die Königin der
Niederlande [...] - haben beschlossen, eine europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu
gründen.
[...]
Erster Teil
Grundsätze
Artikel 1
Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien untereinander
eine Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Artikel 2
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen
Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine
harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige
und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte
Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in
dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind.
Artikel 3
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des
Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge |
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a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der
Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den
Mitgliedstaaten;
b) die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs und einer gemeinsamen Handelspolitik
gegenüber dritten Ländern;
c) die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
d) die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft;
e) die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
f) die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor
Verfälschungen schützt;
g) die Anwendung von Verfahren, welche die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten und die Behebung von Störungen im Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanzen
ermöglichen;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das
ordnungsmäßige Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
i) die Schaffung eines Europäischen Sozialfonds, um die Beschäftigungsmöglichkeiten der
Arbeitnehmer zu verbessern und zur Hebung ihrer Lebenshaltung beizutragen;
j) die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank, um durch Erschließung neuer
Hilfsquellen die wirtschaftliche Ausweitung in der Gemeinschaft zu erleichtern;
k) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr
zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen
zu fördern. |
Artikel 4
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch
folgende Organe wahrgenommen: |
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eine Versammlung;
einen Rat,
eine Kommission,
einen Gerichtshof. |
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag
zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß mit
beratender Aufgabe unterstützt. |
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder
besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus
Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung
ihrer Aufgabe.Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses
Vertrags gefährden könnten.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren in enger Zusammenarbeit mit den
Organen der Gemeinschaft ihre Wirtschaftspolitik, soweit dies zur Erreichung der Ziele
dieses Vertrags erforderlich ist.
(2) Die Organe der Gemeinschaft achten darauf, die innere und äußere finanzielle
Stabilität der Mitgliedstaaten nicht zu gefährden.
Artikel 7
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem
Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
der Versammlung Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Artikel 8
(1) Der Gemeinsame Markt wird während einer Übergangszeit von zwölf
Jahren schrittweise verwirklicht. Die Übergangszeit besteht aus drei Stufen von je vier
Jahren; die Dauer jeder Stufe kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert
werden.
(2) Jeder Stufe entspricht eine Gesamtheit von Maßnahmen, die zusammen eingeleitet und
durchgeführt werden müssen.
(3) Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe hängt von der Feststellung ab, daß
die in diesem Vertrag für die erste Stufe ausdrücklich festgelegten Ziele im
wesentlichen tatsächlich erreicht und daß vorbehaltlich der in diesem Vertrag
vorgesehenen Ausnahmen und Verfahren die Verpflichtungen eingehalten worden sind [...]
(4) Verbleibt ein Mitgliedstaat in der Minderheit, so kann er binnen einem Monat nach der
zuletzt genannten Abstimmung beim Rat die Bestellung einer Schiedsstelle beantragen, deren
Entscheidung für alle Mitgliedstaaten und für die Organe der Gemeinschaft verbindlich
ist; wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so gilt das gleiche für jeden
Mitgliedstaat. Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die vom Rat einstimmig auf
Vorschlag der Kommission bestellt werden. Kommt die Bestellung durch den Rat binnen einem
Monat nach Antragstellung nicht zustande, so werden die Mitglieder der Schiedsstelle
innerhalb eines weiteren Monats vom Gerichtshof bestellt. Die Schiedsstelle wählt ihren
Vorsitzenden selbst. Sie erläßt ihren Schiedsspruch binnen sechs Monaten nach der im
letzten Unterabsatz von Absatz (3) genannten Abstimmung des Rates.
(5) Die zweite und die dritte Stufe können nur durch eine einstimmige, vom Rat auf
Vorschlag der Kommission erlassene Entscheidung verlängert oder abgekürzt werden.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dürfen nicht zur Folge haben, daß die
Übergangszeit länger als fünfzehn Jahre, vom Inkrafttreten dieses Vertrags an
gerechnet, dauert.
(7) Vorbehaltlich der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen ist das
Ende der Übergangszeit gleichzeitig der Endtermin für das Inkrafttreten aller
vorgesehenen Vorschriften sowie für die Durchführung aller Maßnahmen, die zur
Errichtung des Gemeinsamen Marktes gehören
[...]
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