Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs
auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten
Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine.
Vom 22. Mai 1871.
Nachdem Ich unterm 20. d. M. eine Kriegsdenkmünze für die
Jahre 1870/71. gestiftet habe, will Ich in Anerkennung der unter ganz besonderes
schwierigen Verhältnissen bewährten Pflichttreue und Hingebung auch denjenigen,
nach dem qu. Statut nicht berechtigten
Offizieren, Aerzten, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine, welche
innerhalb der Zeit vom 16. Juli v. J. bis zum 2. März d. J.
mindestens 14 Tage im aktiven Dienst in der Heimath oder an
Bord eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs thätig gewesen sind, den Anspruch auf die
Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten verleihen, welche von Offizieren,
Aerzten und Mannschaften am Kombattanten-, von den Beamten am Nichtkombattanten-Bande zu
tragen ist. Die Bestimmungen der Abschnitte 4.
bis inkl. 8. des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auf diese
Personen Anwendung.[1]
Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das Erforderliche
zu veranlassen.
Berlin, den 22. Mai 1871.[2]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. |
An den Reichskanzler.
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