Statut,
betreffend
die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870/71.
Vom 20. Mai 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes
Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen etc.
haben beschlossen, den unter Unserem Oberbefehl vereint gewesenen Deutschen Armeen, welche
durch heldenmüthige Tapferkeit und Ausdauer in einer Reihe glänzender Siege herrliche
Ruhmesthaten vollbrachten und die Einigung Deutschlands mit ihrem Blute
besiegelten, für die glorreichen Feldzüge der Jahre 1870. und 1871. eine Auszeichnung zu
verleihen.
Wir haben zu diesem Behufe eine Kriegsdenkmünze gestiftet und bestimmen darüber nunmehr
was folgt:
1) Die Kriegsdenkmünze erhalten:[1] |
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a) alle diejenigen Offiziere, Militairärzte, Beamte und Mannschaften der
Deutschen Armeen, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht oder an einer
Belagerung theilgenommen haben, oder welche zu kriegerischen Zwecken vor dem 1. März d. J. die Grenze Frankreichs überschritten haben;
b) alle diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte und Mannschaften der Marine, welche in dem
jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht theilgenommen haben, sowie die Offiziere, Aerzte,
Beamte und Mannschaften, welche vom 11. Dezember v. J. bis 2. März d. J. zur Besatzung
Meines Schiffes Augusta gehörten. |
2) Die Kriegsdenkmünze besteht bei Kombattanten und Militairärzten aus
Bronze eroberter französischer Geschütze, bei Nichtkombattanten aus Stahl und zeigt auf
der Vorderseite Unseren Namenszug mit der Krone, darunter bei Kombattanten die Inschrift:
"Dem siegreichen Heere", bei Nichtkombattanten die Inschrift:
"Für Pflichttreue im Kriege", bei beiden umgeben von der gleichlautenden
Devise: "Gott war mit uns, Ihm sei die Ehre".
Die Rückseite zeigt ein Kreuz mit Strahlen zwischen den vier Armen und auf dessen
Mittelschilde, um welches sich bei Kombattanten ein Lorbeerkranz, bei Nichtkombattanten
ein Eichenkranz schlingt, die Jahreszahlen "1870"
und "1871".
3) Die Kriegsdenkmünze wird auf der linken Brust, und zwar von
Kombattanten und Militairärzten an einem schwarzen, weiß geränderten, von einem rothen
Streifen durchzogenen Bande, von Nichtkombattanten an einem weißen, schwarz geränderten,
von einem rothen Streifen durchzogenen Bande getragen.
4) Ausgeschlossen von der Verleihung der Kriegsdenkmünze sind
diejenigen Individuen, welche während des Krieges unter der Wirkung der Ehrenstrafen
standen, oder seitdem unter dieselben getreten und bis zum heutigen Tage nicht
rehabilitiert sind.
5) Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen etc. gegebenen
Bestimmungen gelten auch für die Kriegsdenkmünze.
6) Den mit der Kriegsdenkmünze Beliehenen wird ein Besitzzeugniß nach
dem von Uns genehmigten Formular ausgefertigt, über dessen Vollziehung besondere
Bestimmung erfolgen wird.
7) Die General-Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse der
Inhaber der Kriegsdenkmünze, welche Wir derselben zufertigen lassen werden, zu
asservieren.
8) Nach dem Ableben eines Inhabers der Kriegsdenkmünze verbleibt dieselbe
seinen hinterbleibenen Angehörigen.
9) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung dieses Statuts
behalten Wir Uns vor.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1871.[2]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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