Gesetz, betreffend die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reichs.

Vom 24. Mai 1871.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

E i n z i g e r  P a r a g r a p h

  Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Kosten der Anfertigung der von dem Kaiser zur Erinnerung an den letzten Krieg mit Frankreich für die bewaffnete Macht des Reichs gestifteten Kriegs-Denkmünze für Rechnung des Reichs zu bestreiten.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Berlin, den 24. Mai 1871.[1]

(L. S.)     Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 2. Juni 1871 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 103.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reichs (24.05.1871), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1871/kriegsdenkmuenze_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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