Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths.
Vom 1. März 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Deutschen
Reichs, was folgt:
Der Bundesrath wird berufen, am 13. März in
Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu
diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1872.[1]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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