Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag.
Vom 11. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
etc.
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen
des Reichs, was folgt:
Die Wahlen zum Reichstag sind am 30. Juli 1878 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
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