Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.

Vom 14. Januar 1878.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

  Der Reichstag wird berufen, am 6. Februar dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Berlin, den 14. Januar 1878.[1]

(L. S.)     Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Kaisers Wilhelm I. wurde am 17. Januar 1878 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1878, S. 17-19.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags (14.01.1878), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/rt-einb1878.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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