Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses.

Vom 29. Mai 1934.


  Auf Grund des § 17 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 529) wird hiermit verordnet:

A r t i k e l  1
(zu §§ 3 bis 7 des Gesetzes)

  (1) Der im Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1021) für das ärztliche Gutachten vorgeschriebene Vordruck 5 ist auch von Anstaltsleitern und Anstaltsärzten zu verwenden.
  (2) Für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt sind auch das Erbgesundheitsgericht und der Amtsarzt zuständig, in deren Bezirk die Anstalt liegt.
  (3) Zur Vorbereitung des Antrags auf Unfruchtbarmachung kann der Amtsarzt den Unfruchtbarzumachenden zur ärztlichen Untersuchung vorladen und nötigenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie die nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dezember 1933 anzeigepflichtigen Personen haben dem Amtsarzt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
  (4) Ordnet der Amtsarzt oder das Gericht das persönliche Erscheinen des Unfruchtbarzumachenden an, so werden diesem, wenn er zur Bestreitung der Kosten der Terminwahrnehmung nachweislich nicht in der Lage ist, die notwendigen Reisekosten aus der Staatskasse gezahlt. Diese bemessen sich nach den für Zeugen geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 471).

A r t i k e l  2
(zu §§ 6, 10 des Gesetzes)

  (1) Auf die Beeidigung der nichtbeamteten Beisitzer der Erbgesundheitsgerichte und Erbgesundheitsobergerichte findet der § 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Beeidigung für die Dauer der Amtszeit gilt.
  (2) Die Beisitzer der Erbgesundheitsgerichte und Erbgesundheitsobergerichte erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für die Reichsbeamten der Besoldungsgruppe A 2 geltenden Bestimmungen. Soweit die Beisitzer nicht dem Reich, bei den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in einem festen Besoldungsverhältnis stehen, erhalten sie außerdem für den ihnen aus der Wahrnehmung des Beisitzeramtes erwachsenden Verdienstausfall eine Entschädigung in der Höhe von drei Reichsmark für jede angefangene Stunde der Sitzungsdauer.

A r t i k e l  3
(zu § 9 des Gesetzes)

  Auf die Beschwerde kann verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichts oder der Geschäftsstelle zu erklären.

A r t i k e l  4
(zu Artikel 1, 6 der Ersten Ausführungsverordnung)

  (1) Die Vorschriften im Artikel 1 Abs. 2 und im Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dezember 1933 gelten auch für die an schwerem Alkoholismus leidenden Personen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes).
  (2) Ein Erbkranker oder Alkoholiker, der in einer geschlossenen Anstalt verwahrt wird, kann, auch wenn seine Unfruchtbarmachung noch nicht beantragt oder angeordnet ist, aus besonderen Gründen mit Zustimmung des für die Anstalt örtlich zuständigen Amtsarztes ausnahmsweise aus der Anstalt entlassen werden.


  Berlin, den 29. Mai 1934.

Der Reichsminister des Innern

In Vertretung

Pfundtner

Der Reichsminister der Justiz

In Vertretung

Dr. Schlegelberger

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 475-476.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (29.05.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/erbk-nws_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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