Trauererlaß
zum Ableben des Reichspräsidenten von Hindenburg.
Vom 2. August 1934.
Aus Anlaß des Ablebens des Reichspräsidenten und
Generalfeldmarschalls von Hindenburg bestimmen der Reichsminister des Innern und der
Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda folgendes:
I.
[1] Sämtliche Dienstgebäude des Reichs, der Länder, der
Gemeinden sowie die Gebäude der Körperschaften des öffentlichen Rechts und der
öffentlichen Schulen setzen sofort und an allen Tagen bis zum Beisetzungstage
einschließlich die Flaggen auf Halbmast.
[2] Das deutsche Volk wird aufgefordert, sich der Trauerbeflaggung
anzuschließen.
II.
Am heutigen Tage und am Tage der Beisetzung fallen sämtliche öffentlichen
Veranstaltungen aus.
III.
Die Kirchenbehörden beider Konfessionen ordnen bis zum
Beisetzungstage einschließlich täglich ein einstündiges Trauergeläut in der Zeit von 8
bis 9 Uhr abends an.
IV.
Bis zum Beisetzungstage einschließlich unterbleiben in Räumen
mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art.
V.
[1] Während einer Volkstrauer von 14 Tagen, vom heutigen
Tage ab gerechnet, legen die Beamten des Reichs, der Länder und Gemeinden
am linken Arm Trauerflor an.
[2] Das deutsche Volk gedenkt in dieser Zeit des großen Toten mit besonderer
Dankbarkeit und Verehrung und bringt dies in würdiger Form im öffentlichen und
privaten Leben zum Ausdruck.
VI.
Am Beisetzungstage steht zu einer noch näher
anzugebenden Zeit der Verkehr eine Minute still. In den Betrieben ruht gleichzeitig
die Arbeit.
VII.
Der deutsche Rundfunk wird mit allen seinen Sendern der Staats-
und Volkstrauer in seinem Programm entsprechend Rechnung tragen.
VIII.
Die Anordnung ist sofort durch Rundfunk bekanntzugeben.
Berlin, den 2. August 1934. [1]
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
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