Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das
Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934.
Vom 2. August 1934.
Herr Reichsminister!
Die infolge des nationalen Unglücks, das unser Volk getroffen hat, notwendig
gewordene gesetzliche Regelung der Frage des Staatsoberhauptes veranlaßt mich zu
folgender Anordnung:
1. Die Größe des Dahingeschiedenen hat dem Titel Reichspräsident
eine einmalige Bedeutung gegeben. Er ist nach unser Aller Empfinden in dem, was er uns
sagte, unzertrennlich verbunden mit dem Namen des großen Toten. Ich bitte daher, Vorsorge
treffen zu wollen, daß ich im amtlichen und außeramtlichen Verkehr wie bisher nur als
Führer und Reichskanzler angesprochen werde. Diese Regelung soll für alle Zukunft
gelten.
2. Ich will, daß die vom Kabinett beschlossene
und verfassungsrechtlich gültige Betrauung meiner Person und damit des Reichskanzleramtes
an sich mit den Funktionen des früheren Reichspräsidenten die ausdrückliche Sanktion
des deutschen Volkes erhält. Fest durchdrungen von der Überzeugung, daß jede
Staatsgewalt vom Volke ausgehen und von ihm in freier und geheimer Wahl bestätigt sein
muß, bitte ich Sie, den Beschluß des Kabinetts mit den etwa noch notwendigen
Ergänzungen unverzüglich dem deutschen Volke zur freien Volksabstimmung vorlegen zu
lassen.
Berlin, den 2. August 1934.[1]
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
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