Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der
allgemeinen und inneren Verwaltung.
Vom 14. Februar 1935.
Auf Grund der mir durch die Erlasse des Führers und
Reichskanzlers über die Ernennung der Reichs- und Landesbeamten vom 1. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 73,
74) und durch den Erlaß des Preußischen Ministerpräsidenten vom 6. Februar 1935
(Gesetzsamml. S. 13) erteilten Ermächtigung ordne ich mit Zustimmung des Reichsministers
der Finanzen für den Bereich der allgemeinen und inneren Verwaltung folgendes an:
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I. Ich behalte mir vor |
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a) bei Reichsbeamten |
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die Ernennung und Entlassung der Inhaber von Planstellen der
Reichsbesoldungsgruppen A 2d bis A 4c, |
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b) bei Reichs- und Landesbeamten |
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1. die Einstellung der Gerichtsassessoren in die allgemeine und innere
Verwaltung,
2. die Ernennung und Entlassung der Regierungsassessoren,
3. die Ernennung und Entlassung der nichtplanmäßigen - auch der kommissarischen -
Beamten, die entsprechend den Reichsbesoldungsgruppen A 2c und aufwärts besoldet werden,
soweit sich in Preußen der Ministerpräsident diese Befugnis nicht vorbehalten hat,
4. die Ernennung und Entlassung, soweit sich der Führer und Reichskanzler das Ernennungs-
und Entlassungsrecht nicht vorbehalten hat,
aa) der Offiziere der Schutzpolizei und Gendarmerie,
bb) der Beamten des staatlichen Polizeiverwaltungsdienstes der
Länderbesoldungsgruppen, die den Reichsbesoldungsgruppen A 3 und aufwärts entsprechen,
cc) der Beamten der staatlichen Kriminalpolizei der Länderbesoldungsgruppen, die
den Reichsbesoldungsgruppen A 3und aufwärts entsprechen, |
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II. Ich übertrage auf Widerruf die Ausübung
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der sonstigen Reichs- und Landesbeamten |
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a) den Vorständen der mir nachgeordneten Reichsdienststellen,
soweit es sich um Beamte dieser Dienststellen handelt,
b) für Preußen
den mir nachgeordneten Dienststellen im Rahmen der bisherigen
Befugnisse,
c) für die übrigen Länder
den Reichsstatthaltern, soweit es sich um ihnen unmittelbar unterstellte Reichsbeamte und
um die sonstigen Landesbeamten handelt. |
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Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß bei Abweichung von
den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung vorher die nach den
Erlassen des Führers und Reichskanzlers erforderliche Zustimmung bei mir zu beantragen
ist. |
Berlin, den 14. Februar 1935.
Der Reichsminister des Innern |
In Vertretung |
Grauert
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