Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der allgemeinen und inneren Verwaltung.

Vom 14. Februar 1935.


  Auf Grund der mir durch die Erlasse des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung der Reichs- und Landesbeamten vom 1. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 73, 74) und durch den Erlaß des Preußischen Ministerpräsidenten vom 6. Februar 1935 (Gesetzsamml. S. 13) erteilten Ermächtigung ordne ich mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen für den Bereich der allgemeinen und inneren Verwaltung folgendes an:

I. Ich behalte mir vor
a) bei Reichsbeamten
die Ernennung und Entlassung der Inhaber von Planstellen der Reichsbesoldungsgruppen A 2d bis A 4c,
b) bei Reichs- und Landesbeamten
1. die Einstellung der Gerichtsassessoren in die allgemeine und innere Verwaltung,
2. die Ernennung und Entlassung der Regierungsassessoren,
3. die Ernennung und Entlassung der nichtplanmäßigen - auch der kommissarischen - Beamten, die entsprechend den Reichsbesoldungsgruppen A 2c und aufwärts besoldet werden, soweit sich in Preußen der Ministerpräsident diese Befugnis nicht vorbehalten hat,
4. die Ernennung und Entlassung, soweit sich der Führer und Reichskanzler das Ernennungs- und Entlassungsrecht nicht vorbehalten hat,
  aa) der Offiziere der Schutzpolizei und Gendarmerie,
  bb) der Beamten des staatlichen Polizeiverwaltungsdienstes der Länderbesoldungsgruppen, die den Reichsbesoldungsgruppen A 3 und aufwärts entsprechen,
  cc) der Beamten der staatlichen Kriminalpolizei der Länderbesoldungsgruppen, die den Reichsbesoldungsgruppen A 3und aufwärts entsprechen,
II. Ich übertrage auf Widerruf die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der sonstigen Reichs- und Landesbeamten
a) den Vorständen der mir nachgeordneten Reichsdienststellen, soweit es sich um Beamte dieser Dienststellen handelt,
b) für Preußen
den mir nachgeordneten Dienststellen im Rahmen der bisherigen Befugnisse,
c) für die übrigen Länder
den Reichsstatthaltern, soweit es sich um ihnen unmittelbar unterstellte Reichsbeamte und um die sonstigen Landesbeamten handelt.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß bei Abweichung von den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung vorher die nach den Erlassen des Führers und Reichskanzlers erforderliche Zustimmung bei mir zu beantragen ist.

 

  Berlin, den 14. Februar 1935.

Der Reichsminister des Innern

In Vertretung

Grauert

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 201.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der allgemeinen und inneren Verwaltung (14.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/beamte_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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