Erlaß des Reichspräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der unmittelbaren Landesbeamten.
Vom 3. Februar 1934.
Ich übertrage mit sofortiger Wirkung
die Ausübung des auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 75) mir zustehenden Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
unmittelbaren Landesbeamten |
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für Preußen |
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dem Reichskanzler und der Landesregierung, |
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für die übrigen Länder |
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den Reichsstatthaltern und den Landesregierungen |
nach Maßgabe ihrer bisherigen Befugnisse.
Berlin, den 3. Februar 1934. |
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister des Innern
Frick
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