Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Reichsbeamten.

Vom 1. Februar 1935.


  Auf Grund des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747) bestimme ich unter Aufhebung der Verordnungen über die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten vom 14. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 577), 6. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 196) und 18. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 785) was folgt:

  I. Ich behalte mir vor die Ernennung und Entlassung der Inhaber von Planstellen der Reichsbesoldungsgruppen A 2 c und aufwärts. Bei Abweichung von den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung ist vor der Vorlage an mich die Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen einzuholen. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich zur Ernennung der Polizeipräsidenten, der Polizeidirektoren der staatlichen Polizeiverwaltungen und der Landräte (Bezirksobermänner) des Saarlandes.

  II. Ich übertrage die Ausübung des mir zustehenden Rechts zur Ernennung und Entlassung der sonstigen Reichsbeamten den Leitern der Obersten Reichsbehörden, die ihre Befugnisse mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und der Finanzen weiter übertragen können.
  Bei Abweichung von den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung ist die Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen erforderlich.
  Für besondere Fälle behalte ich mir das Recht der persönlichen Entscheidung auch bezüglich dieser Beamten vor.

  III. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen erlassen die Reichsminister des Innern und der Finanzen.


  Berlin, den 1. Februar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 74.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Reichsbeamten (01.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/rbeamte_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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