Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und
Entlassung der Reichsbeamten.
Vom 1. Februar 1935.
Auf Grund des Gesetzes über das
Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747)
bestimme ich unter Aufhebung der Verordnungen über die Ernennung und Entlassung von
Reichsbeamten vom 14. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 577), 6. Juli 1928 (Reichsgesetzbl.
I S. 196) und 18. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 785) was folgt:
I. Ich behalte mir vor die Ernennung und Entlassung der Inhaber von
Planstellen der Reichsbesoldungsgruppen A 2 c und aufwärts. Bei Abweichung von den
Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung ist vor der Vorlage an
mich die Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen einzuholen. Diese
Zustimmung ist nicht erforderlich zur Ernennung der Polizeipräsidenten, der
Polizeidirektoren der staatlichen Polizeiverwaltungen und der Landräte
(Bezirksobermänner) des Saarlandes.
II. Ich übertrage die Ausübung des mir zustehenden Rechts zur
Ernennung und Entlassung der sonstigen Reichsbeamten den Leitern der Obersten
Reichsbehörden, die ihre Befugnisse mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und der
Finanzen weiter übertragen können.
Bei Abweichung von den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und
Beförderung ist die Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen
erforderlich.
Für besondere Fälle behalte ich mir das Recht der persönlichen Entscheidung auch
bezüglich dieser Beamten vor.
III. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen erlassen die
Reichsminister des Innern und der Finanzen.
Berlin, den 1. Februar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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