Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erlassen des
Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Reichs- und
Landesbeamten.
Vom 22. Februar 1935.
Auf Grund der Nr. III des Erlasses des Führers und Reichskanzler über die Ernennung und
Entlassung der Reichsbeamten vom 1. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 74) und der Nr.
IV des Erlasses des Führers
und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten vom 1. Februar
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 73) wird folgendes bestimmt:
I
(1) Die Befugnis, dem Führer und Reichskanzler die Ernennung
und Entlassung von planmäßigen Beamten der Reichsbesoldungsgruppen A 2c und aufwärts
sowie der diesen entsprechenden Länderbesoldungsgruppen vorzuschlagen, steht nur den
zuständigen Reichsministern (Leitern der obersten Reichsbehörden), für Preußen dem
Ministerpräsidenten zu. Solange die Reichsminister die Bearbeitung der Personalien der
Landesbeamten dieser Gruppen nicht selbst übernehmen, sind ihnen die für die Ausübung
der Befugnis erforderlichen Unterlagen von den Reichsstatthaltern vorzulegen. Diese haben
in jedem Falle, in dem innerhalb ihres Geschäftsbereiches die Ernennung oder Entlassung
eines solchen Beamten in Frage kommt, dem zuständigen Reichsminister neben ihrer eigenen
Stellungnahme alle Personalakten des Beamten einschließlich des Fragebogens nach dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April
1933 oder in Durchführung des § 1a des
Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
30. Juni 1933 und listenmäßige Nachweisungen nach anliegenden Mustern (D 32, D 33)
[Anlage 1 u. 2 (S. 270, 273)] in zweifacher
Ausführung vorzulegen. Die Listen sind für jede Besoldungsgruppe getrennt aufzustellen.
Je eine Ausfertigung der Vorschlagslisten ist von ihnen zu unterschreiben. Im Formblatt D
33 wird die Spalte 8 von den Reichsministern ausgefüllt. Ferner sind die Ernennungs- und
Entlassungsurkunden unter Verwendung der Formblätter D 2 und D 21 bis D 28a bis auf die Ortsangabe und das Datum vorbereitet mit vorzulegen. Eine
Mitzeichnung der vom Führer und Reichskanzler zu vollziehenden Ernennungs- und
Entlassungsurkunden erfolgt nur durch den ihm gegenüber Vorschlagsberechtigten; § 119
Abs. 3 Satz 1 RHO. bleibt unberührt. Bei der Besetzung von Planstellen in den
Länderministerien (obersten Landesbehörden der Freien Städte) und bei Abweichung von
den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung ist im
Begleitbericht die Notwendigkeit zu begründen. In Berichten, die sich auf die im Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und
Entlassung des Landesbeamten unter Nr. I Abs. 3 Satz
2 aufgeführten Beamtengruppen und auf Behördenvorstände beziehen, ist die politische
und sachliche Eignung des zu Ernennenden oder Notwendigkeit der Entlassung eingehend
darzulegen.
(2) In gleicher Weise haben die übrigen Dienststellenleiter ihre Unterlagen für
Vorschläge den Reichsministern (Leitern der obersten Reichsbehörden) zu überreichen,
sofern diese ihnen die Befugnis dazu ausdrücklich erteilen.
II
(1) Die Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörden)
legen ihre Vorschläge listenmäßig nach anliegenden Mustern dem Staatssekretär und Chef
der Präsidialkanzlei vor, ohne Personalakten beizufügen. Für Reichs- und Landesbeamten
sowie für jede Besoldungsgruppe sind getrennte Listen aufzustellen. Die Ernennungs- und
Entlassungsurkunden sind bis auf die Ortsangabe und das Datum vorzubereiten und vor der
Übersendung an den Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei durch die zuständigen
Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörden), nur im Falle ihrer Behinderung durch
ihre allgemeinen Vertreter, mitzuzeichnen, soweit nicht für Preußen der
Ministerpräsident mitzeichnet.
(2) Für die Beamten der allgemeinen und inneren Verwaltung (mit Ausnahme
Preußens) ist die Zuständigkeit und das Vorschlagsrecht des Reichsministers des Innern
gegeben. Vorschläge für die Ernennung und Entlassung von technischen höheren
Verwaltungsbeamten, deren Amtsstellen den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung
(Staats- und Innenministerien, Staatskanzleien, Regierungspräsidenten, Landräte und
gleichgestellte Behörden) eingegliedert sind, legen die ressortmäßig zuständigen
Reichsminister unter Beteiligung des Reichsministers des Innern vor.
(3) Bei Abweichung von den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und
Beförderung holen die Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörden), bevor sie dem
Führer und Reichskanzler ihren Vorschlag machen, die Zustimmung der Reichsminister des
Innern und der Finanzen unter Vorlegung der Nachweisung zu I
ein, jedoch ohne die Personalakten. Sie wenden sich an den Reichsminister des Innern, der
den Reichsminister der Finanzen beteiligt. Die Reichsminister des Innern und der Finanzen
sind befugt, die Personalakten zu den ihnen vorliegenden Fällen einzufordern.
(4) Solange die Länderministerien (in den Freien Städten die obersten
Landesbehörden, in Württemberg auch die Ministerial-Abteilung für Bezirks- und
Körperschaftsverwaltung) bis zur endgültigen Reichsreform als oberste Landesbehörden
bestehen, ist zur Besetzung aller Planstellen des höheren Dienstes dieser Behörden auch
abgesehen von der Bestimmung zu II Abs. 3 die Zustimmung
des Reichsministers der Finanzen einzuholen, der an seiner Entscheidung den Reichsminister
des Innern beteiligt.
(5) Lehnen die Reichsminister des Innern und der Finanzen die Abweichung von den
Reichsgrundsätzen (Abs. 3) oder die Zustimmung nach Abs. 4 ab, so ist die Einstellung,
Anstellung oder Beförderung im allgemeinen zurückzustellen. Glaubt der betreffende
Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörde), daß eine Ausnahme aus sachlichen
oder politischen Gründen dennoch erforderlich sei, so kann er an den Führer und
Reichskanzler unter Darlegung der verschiedenen Auffassungen bei Mitzeichnung der
beteiligten Reichsminister berichten.
(6) Auf die Vorlagen des Preußischen Ministerpräsidenten finden diese
Bestimmungen entsprechende Anwendung.
III
Der Führer und Reichskanzler ernennt und entläßt nur
planmäßige Beamte. Sonstige (auch kommissarische) Beamte werden durch die Reichsminister
(Leiter der obersten Reichsbehörden) bestellt und entlassen.
IV
(1) Die Ernennungs- und
Entlassungsurkunden enthalten als Einleitung die Worte: "Im Namen des Reichs".
Die nicht vom Führer und Reichskanzler zu vollziehenden Ernennungs- und
Entlassungsurkunden sind "Namens des Führers und Reichskanzlers" auszufertigen.
Sie werden, sofern die Ernennung durch den zuständigen Reichsminister (Leiter der
obersten Reichsbehörde) erfolgt, von diesem oder seinem Vertreter oder einem beauftragten
Beamten in folgender Form vollzogen: |
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Namens des Führers und Reichskanzlers |
|
|
Der Reichsminister
a) "Name des Reichsministers" oder
b) "In Vertretung, Name" oder
c) "Im Auftrag, Name". |
Erfolgt die Ernennung oder Entlassung durch
den Reichsstatthalter oder den Leiter einer nachgeordneten Reichsbehörde, so erhält die
Schlußformel der Ernennungs- oder Entlassungsurkunde folgende Fassung: |
|
Namens des Führers und Reichskanzlers |
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Für den Reichsminister ...............................
Der Reichsstatthalter in ..............................
(oder nachgeordnete Reichsbehörde)
Name. |
Erfolgt die Ernennung und Entlassung durch
den Leiter einer dem Reichsstatthalter nachgeordneten Behörde, so erhält die
Schlußformel der Ernennungs- und Entlassungsurkunde folgende Fassung: |
|
Namens des Führers und Reichskanzler |
|
|
Für den Reichsstatthalter in ..............................
der (Landes) Minister .......................................
Name. |
In den beiden letzten Fällen sind die
Urkunden von dem Beamten, durch den die Ernennung erfolgt, oder von seinem allgemeinen
Vertreter zu vollziehen.
(2) Der Preußische Ministerpräsident erläßt für die Fassung der von ihm zu
vollziehenden Ernennungs- und Entlassungsurkunden besondere Bestimmungen. |
V
Die Reichsstatthalter haben vor der Weiterübertragung der
ihnen übertragenen Ausübung des Rechtes die Zustimmung des Reichsministers des Innern
einzuholen, der die zuständigen Reichsminister bei seiner Entscheidung beteiligt.
VI
Mittelbare Landesbeamte im Sinne der Nr. III des Erlasses des Führers
und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten sind auch die
Lehrpersonen an nicht staatlichen öffentlichen Schulen, soweit sie - unbeschadet einer
Notwendigkeit staatlicher Bestätigung - von den Unterhaltsträgern angestellt werden.
Für alle übrigen Lehrpersonen an öffentlichen Schulen gelten die Bestimmungen zu den
Nrn. I und II des
erwähnten Erlasses sinngemäß.
VII
(1) Als "Ernennung" im Sinne der Erlasse des
Führers und Reichskanzlers gilt die Begründung des Beamtenverhältnisses und die
Übertragung eines neuen Amtes. Die Versetzung gilt als "Ernennung" nur dann,
wenn mit ihr ein Wechsel der Amtsbezeichnung und der Verwaltung verbunden ist. Die
Beförderung gilt nicht als "Ernennung", wenn die Amtsbezeichnung dieselbe
bleibt.
(2) Als "Entlassung" im Sinne der Erlasse des Führers und Reichskanzlers
gelten alle Fälle der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(3) Dem Führer und Reichskanzler ist die Versetzung der Beamten in den
einstweiligen Ruhestand vorbehalten, deren Ernennung ihm zusteht.
(4) Reichsrechtliche Sonderregelungen und die Zuständigkeit des Preußischen
Ministerpräsidenten bleiben unberührt.
VIII
Für die Beteiligung der Reichsregierung bleiben die
Bestimmungen der Geschäftsordnung der Reichsregierung unberührt.
IX
Die Erlasse gelten für die Beamten der Wehrmacht.
Berlin, den 22. Februar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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