Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erlassen des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Reichs- und Landesbeamten.

Vom 22. Februar 1935.


  Auf Grund der Nr. III des Erlasses des Führers und Reichskanzler über die Ernennung und Entlassung der Reichsbeamten vom 1. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 74) und der Nr. IV des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten vom 1. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 73) wird folgendes bestimmt:

I

  (1) Die Befugnis, dem Führer und Reichskanzler die Ernennung und Entlassung von planmäßigen Beamten der Reichsbesoldungsgruppen A 2c und aufwärts sowie der diesen entsprechenden Länderbesoldungsgruppen vorzuschlagen, steht nur den zuständigen Reichsministern (Leitern der obersten Reichsbehörden), für Preußen dem Ministerpräsidenten zu. Solange die Reichsminister die Bearbeitung der Personalien der Landesbeamten dieser Gruppen nicht selbst übernehmen, sind ihnen die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Unterlagen von den Reichsstatthaltern vorzulegen. Diese haben in jedem Falle, in dem innerhalb ihres Geschäftsbereiches die Ernennung oder Entlassung eines solchen Beamten in Frage kommt, dem zuständigen Reichsminister neben ihrer eigenen Stellungnahme alle Personalakten des Beamten einschließlich des Fragebogens nach dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 oder in Durchführung des § 1a des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933 und listenmäßige Nachweisungen nach anliegenden Mustern (D 32, D 33) [Anlage 1 u. 2 (S. 270, 273)] in zweifacher Ausführung vorzulegen. Die Listen sind für jede Besoldungsgruppe getrennt aufzustellen. Je eine Ausfertigung der Vorschlagslisten ist von ihnen zu unterschreiben. Im Formblatt D 33 wird die Spalte 8 von den Reichsministern ausgefüllt. Ferner sind die Ernennungs- und Entlassungsurkunden unter Verwendung der Formblätter D 2 und D 21 bis D 28a bis auf die Ortsangabe und das Datum vorbereitet mit vorzulegen. Eine Mitzeichnung der vom Führer und Reichskanzler zu vollziehenden Ernennungs- und Entlassungsurkunden erfolgt nur durch den ihm gegenüber Vorschlagsberechtigten; § 119 Abs. 3 Satz 1 RHO. bleibt unberührt. Bei der Besetzung von Planstellen in den Länderministerien (obersten Landesbehörden der Freien Städte) und bei Abweichung von den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung ist im Begleitbericht die Notwendigkeit zu begründen. In Berichten, die sich auf die im Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung des Landesbeamten unter Nr. I Abs. 3 Satz 2 aufgeführten Beamtengruppen und auf Behördenvorstände beziehen, ist die politische und sachliche Eignung des zu Ernennenden oder Notwendigkeit der Entlassung eingehend darzulegen.
  (2) In gleicher Weise haben die übrigen Dienststellenleiter ihre Unterlagen für Vorschläge den Reichsministern (Leitern der obersten Reichsbehörden) zu überreichen, sofern diese ihnen die Befugnis dazu ausdrücklich erteilen.

II

  (1) Die Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörden) legen ihre Vorschläge listenmäßig nach anliegenden Mustern dem Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei vor, ohne Personalakten beizufügen. Für Reichs- und Landesbeamten sowie für jede Besoldungsgruppe sind getrennte Listen aufzustellen. Die Ernennungs- und Entlassungsurkunden sind bis auf die Ortsangabe und das Datum vorzubereiten und vor der Übersendung an den Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei durch die zuständigen Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörden), nur im Falle ihrer Behinderung durch ihre allgemeinen Vertreter, mitzuzeichnen, soweit nicht für Preußen der Ministerpräsident mitzeichnet.
  (2) Für die Beamten der allgemeinen und inneren Verwaltung (mit Ausnahme Preußens) ist die Zuständigkeit und das Vorschlagsrecht des Reichsministers des Innern gegeben. Vorschläge für die Ernennung und Entlassung von technischen höheren Verwaltungsbeamten, deren Amtsstellen den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung (Staats- und Innenministerien, Staatskanzleien, Regierungspräsidenten, Landräte und gleichgestellte Behörden) eingegliedert sind, legen die ressortmäßig zuständigen Reichsminister unter Beteiligung des Reichsministers des Innern vor.
  (3) Bei Abweichung von den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung holen die Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörden), bevor sie dem Führer und Reichskanzler ihren Vorschlag machen, die Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen unter Vorlegung der Nachweisung zu I ein, jedoch ohne die Personalakten. Sie wenden sich an den Reichsminister des Innern, der den Reichsminister der Finanzen beteiligt. Die Reichsminister des Innern und der Finanzen sind befugt, die Personalakten zu den ihnen vorliegenden Fällen einzufordern.
  (4) Solange die Länderministerien (in den Freien Städten die obersten Landesbehörden, in Württemberg auch die Ministerial-Abteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung) bis zur endgültigen Reichsreform als oberste Landesbehörden bestehen, ist zur Besetzung aller Planstellen des höheren Dienstes dieser Behörden auch abgesehen von der Bestimmung zu II Abs. 3 die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen einzuholen, der an seiner Entscheidung den Reichsminister des Innern beteiligt.
  (5) Lehnen die Reichsminister des Innern und der Finanzen die Abweichung von den Reichsgrundsätzen (Abs. 3) oder die Zustimmung nach Abs. 4 ab, so ist die Einstellung, Anstellung oder Beförderung im allgemeinen zurückzustellen. Glaubt der betreffende Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörde), daß eine Ausnahme aus sachlichen oder politischen Gründen dennoch erforderlich sei, so kann er an den Führer und Reichskanzler unter Darlegung der verschiedenen Auffassungen bei Mitzeichnung der beteiligten Reichsminister berichten.
  (6) Auf die Vorlagen des Preußischen Ministerpräsidenten finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.

III

  Der Führer und Reichskanzler ernennt und entläßt nur planmäßige Beamte. Sonstige (auch kommissarische) Beamte werden durch die Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörden) bestellt und entlassen.

IV

  (1) Die Ernennungs- und Entlassungsurkunden enthalten als Einleitung die Worte: "Im Namen des Reichs". Die nicht vom Führer und Reichskanzler zu vollziehenden Ernennungs- und Entlassungsurkunden sind "Namens des Führers und Reichskanzlers" auszufertigen. Sie werden, sofern die Ernennung durch den zuständigen Reichsminister (Leiter der obersten Reichsbehörde) erfolgt, von diesem oder seinem Vertreter oder einem beauftragten Beamten in folgender Form vollzogen:

Namens des Führers und Reichskanzlers
Der Reichsminister
a) "Name des Reichsministers" oder
b) "In Vertretung, Name" oder
c) "Im Auftrag, Name".

Erfolgt die Ernennung oder Entlassung durch den Reichsstatthalter oder den Leiter einer nachgeordneten Reichsbehörde, so erhält die Schlußformel der Ernennungs- oder Entlassungsurkunde folgende Fassung:

Namens des Führers und Reichskanzlers
Für den Reichsminister ...............................
Der Reichsstatthalter in ..............................
(oder nachgeordnete Reichsbehörde)
                    Name.

Erfolgt die Ernennung und Entlassung durch den Leiter einer dem Reichsstatthalter nachgeordneten Behörde, so erhält die Schlußformel der Ernennungs- und Entlassungsurkunde folgende Fassung:

Namens des Führers und Reichskanzler
Für den Reichsstatthalter in ..............................
der (Landes) Minister .......................................
             Name.

In den beiden letzten Fällen sind die Urkunden von dem Beamten, durch den die Ernennung erfolgt, oder von seinem allgemeinen Vertreter zu vollziehen.
  (2) Der Preußische Ministerpräsident erläßt für die Fassung der von ihm zu vollziehenden Ernennungs- und Entlassungsurkunden besondere Bestimmungen.

V

  Die Reichsstatthalter haben vor der Weiterübertragung der ihnen übertragenen Ausübung des Rechtes die Zustimmung des Reichsministers des Innern einzuholen, der die zuständigen Reichsminister bei seiner Entscheidung beteiligt.

VI

  Mittelbare Landesbeamte im Sinne der Nr. III des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten sind auch die Lehrpersonen an nicht staatlichen öffentlichen Schulen, soweit sie - unbeschadet einer Notwendigkeit staatlicher Bestätigung - von den Unterhaltsträgern angestellt werden. Für alle übrigen Lehrpersonen an öffentlichen Schulen gelten die Bestimmungen zu den Nrn. I und II des erwähnten Erlasses sinngemäß.

VII

  (1) Als "Ernennung" im Sinne der Erlasse des Führers und Reichskanzlers gilt die Begründung des Beamtenverhältnisses und die Übertragung eines neuen Amtes. Die Versetzung gilt als "Ernennung" nur dann, wenn mit ihr ein Wechsel der Amtsbezeichnung und der Verwaltung verbunden ist. Die Beförderung gilt nicht als "Ernennung", wenn die Amtsbezeichnung dieselbe bleibt.
  (2) Als "Entlassung" im Sinne der Erlasse des Führers und Reichskanzlers gelten alle Fälle der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
  (3) Dem Führer und Reichskanzler ist die Versetzung der Beamten in den einstweiligen Ruhestand vorbehalten, deren Ernennung ihm zusteht.
  (4) Reichsrechtliche Sonderregelungen und die Zuständigkeit des Preußischen Ministerpräsidenten bleiben unberührt.

VIII

  Für die Beteiligung der Reichsregierung bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Reichsregierung unberührt.

IX

  Die Erlasse gelten für die Beamten der Wehrmacht.


  Berlin, den 22. Februar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 268-275.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erlassen des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Reichs- und Landesbeamten (22.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/beamte_bst.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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