Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und
Entlassung der Landesbeamten.
Vom 1. Februar 1935.
Auf Grund des § 7
des Reichsstatthaltergesetzes vom 30. Januar 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 65) in Verbindung mit dem Gesetz über
den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) und dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1.
August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747) bestimme ich unter Aufhebung des Erlasses des Reichspräsidenten vom 3. Februar 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 81) was folgt:
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I. Ich behalte mir vor die
Ernennung und Entlassung der Inhaber von Planstellen derjenigen Länderbesoldungsgruppen,
die den Reichsbesoldungsgruppen A 2 c und aufwärts entsprechen. |
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Die Vorschläge werden vorgelegt |
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für Preußen vom Ministerpräsidenten,
für die übrigen Länder im Bereich der allgemeinen und inneren Landesverwaltung vom
Reichsminister des Innern, sonst von den zuständigen Reichsministern. |
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Bei Abweichung von den Reichsgrundsätzen über Einstellung,
Anstellung und Beförderung ist vor der Vorlage an mich die Zustimmung der Reichsminister
des Innern und der Finanzen einzuholen. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich zur
Ernennung
a) der Oberpräsidenten und ihrer allgemeinen Vertreter,
b) der Regierungspräsidenten, Kreishauptleute, Landeskommissare und ihrer allgemeinen
Vertreter,
c) der Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren der staatlichen Polizeiverwaltungen,
d) der Landräte, Bezirksoberamtmännern, Amtshauptleute, Kreisdirektoren (Vorstände der
Behörden der unteren Staatsverwaltung). |
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II. Ich übertrage die Ausübung des mir zustehenden Rechts zur Ernennung
und Entlassung der sonstigen Landesbeamten
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für Preußen auf den Ministerpräsidenten, der ermächtigt ist, sie
weiter zu übertragen,
für die übrigen Länder im Bereich der allgemeinen und inneren Landesverwaltungen dem
Reichsminister des Innern, sonst den zuständigen Reichsministern. |
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Bei Abweichung von den Reichsgrundsätzen
über Einstellung, Anstellung und Beförderung ist die Zustimmung der Reichsminister des
Innern und der Finanzen erforderlich.
Die Reichsminister können die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung dieser
Beamten mit Zustimmung des Reichsministers des Innern auf die Reichsstatthalter
übertragen, die ihrerseits zur Weiterübertragung ermächtigt sind.
Für besondere Fälle behalte ich mir das Recht der persönlichen Entscheidung auch
bezüglich dieser Beamten vor. |
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III. Die Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamten
richtet sich nach den geltenden Vorschriften.
IV. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen erlassen die Reichsminister
des Innern und der Finanzen.
Berlin, den 1. Februar 1935.
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Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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