Erlaß des Führers und Reichskanzlers
über die Dauer der aktiven Dienstpflicht in der Wehrmacht.
Vom 22. Mai 1935.
Zum Paragraph 8 des Wehrgesetzes
vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) verordne ich:
Die Dauer der aktiven Dienstpflicht bei den drei Wehrmachtsteilen
wird einheitlich auf ein Jahr festgesetzt.
Berlin, den 22. Mai 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
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