Erlaß des Führers und Reichskanzlers
über die Dauer der Dienstzeit und die Stärke des Reichsarbeitsdienstes.
Vom 27. Juni 1935.
Zum § 3 des Reichsarbeitsdienstgesetzes
vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 769) verordnet ich:
Die Dienstzeit im Reichsarbeitsdienst beträgt bis auf weiteres ein halbes Jahr.
Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Reichskriegsminister für die Übergangszeit bestimmte Gruppen von Wehrpflichtigen
ganz oder teilweise von der Arbeitsdienstpflicht zu befreien.
Die Stärke des Reichsarbeitsdienstes wird für die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis 1.
Oktober 1936 auf durchschnittlich 200.000 Mann einschließlich Stammpersonals festgesetzt.
Berlin, den 27. Juni 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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