Verordnung über die Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge.
Vom 6. April 1936.
Auf Grund des § 2
Abs. 2 der Verordnung über die Flaggenführung
der Schiffe vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 15) wird verordnet:
§ 1
Die im ausschließlichen Eigentum des Deutschen Reichsbundes für
Leibesübungen oder seiner Mitglieder deutscher Staatsangehörigkeit stehenden und in das
Schiffsverzeichnis des Reichsbundes eingetragenen Wassersportfahrzeuge sind berechtigt, in
der Handelsflagge als zusätzliches Zeichen einen schwarzen, weiß umrandeten Anker nach
anliegendem Muster zu führen.
§ 2
Der Reichssportführer regelt die Einrichtung und Führung des
Schiffsverzeichnisses, bestimmt die Voraussetzungen für die Eintragung in das
Schiffsverzeichnis und erteilt auf Grund dieser Eintragungen Bescheinigungen über die
Berechtigung der Führung der im § 1 bezeichneten Flagge.
Berlin, den 6. April 1936.
Der Reichsminister des Innern |
In Vertretung |
Pfundtner
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Anlage |