Gesetz zur Einführung deutschen Rechts in vertraglich dem Reich
zugefallenen Gebietsteilen*).
Vom 6. Juli 1938.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
In den Gebietsteilen, |
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a) die zu dem früheren russischen Kaiserreich gehört haben und auf Grund
der in den Jahren 1908 bis 1912 durchgeführten Grenzberichtigungen sowie
des deutsch-polnischen
Vertrags zur Regelung der Grenzverhältnisse vom 27. Januar 1926 (Reichsgesetzbl.
II S. 723) und des deutsche-litauischen Vertrags über die Regelung der Grenzverhältnisse
vom 29. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 212) an das Deutsche Reich gefallen
sind, oder |
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b) die auf Grund des Artikels 3 des deutsch-französischen Vertrags über
die Festsetzung der Grenze vom 14. August 1925 (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 960)
an das Deutsche Reich abgetreten worden sind |
gelten vom Tage ihrer Vereinigung mit dem
Reichsgebiet in allen Vorschriften des Reichsrechts und des Rechts der deutschen Länder,
die in den Gemeinden gelten, denen die Gebietsteile zugeteilt sind. |
§ 2
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die
Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Grundstücke, die in den im § 1
unter a genannten Gebietsteilen belegen sind, unter Berücksichtigung der darüber
von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen angemessen zu regeln.
§ 3
Die zuständigen Reichsminister werden ermächtigt, zur
Durchführung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen,
die zur Anpassung an den neuen Rechtszustand erforderlich sind; sie können
auch von den Vorschriften des Reichsrechts abweichende Bestimmungen erlassen.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berchtesgaden, den 6. Juli 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern |
In Vertretung |
Pfundtner
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichsminister des Auswärtigen
von Ribbentrop |
*) Betrifft nicht das Land Österreich.
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