Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums.
Vom 23. Juni 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) wird wie folgt geändert:
1. § 6
erhält folgende Fassung: |
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"(1) Zur Vereinfachung der
Verwaltung und im Interesse des Dienstes können Beamte in den Ruhestand besetzt werden;
auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind; unter den gleichen Voraussetzungen können
Ehrenbeamte aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden. Wenn Beamte aus diesen Gründen
in den Ruhestand versetzt werden, so dürfen ihre Stellen nicht mehr besetzt werden.
(2) Abs. 1 Satz 2 findet auf Wahlbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und auf
sonstige Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände in leitender Stellung, die im
Interesse des Dienstes in den Ruhestand versetzt werden, keine Anwendung. Ferner kann bei
Beamten in Eingangsstellen, die aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt werden, die für das Besoldungswesen allgemein zuständige oberste Reichs- oder
Landesbehörde ausnahmsweise die Wiederbesetzung der Stelle zulassen." |
2. § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält
folgende Fassung: |
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"Die Verfügungen nach §§ 2 bis 4 müssen spätestens
am 30. September 1933, die Verfügungen nach §§ 5 und 6 spätestens am 31. März 1934 zugestellt werden. Die
Fristen können im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern durch die zuständige
oberste Reichs- oder Landesbehörde verkürzt werden." |
3. |
a) |
Im § 12 Abs. 1 ist nach den Worten "der seit dem 9.
November 1918 ernannten Reichsminister" einzufügen in Klammern
"(Staatssekretäre, Besoldungsgruppe B 6 alt)", ferner an Stelle der Worte
"bereits zur Zeit des Ausscheidens des Reichsministers aus dem Amt" zu setzen
"seit dem 9. November 1918".
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b) § 12 Abs. 4 erhält
folgende Fassung: |
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"(4) Höhere Bezüge, als nach den am 31. März 1933
geltenden Vorschriften zustehen, werden nicht gewährt. Dies gilt nicht für das
Übergangsgeld nach § 17 des Reichsministergesetzes ; Nachzahlungen an Übergangsgeld
finden jedoch nicht statt." |
4. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 8. April 1933 in Kraft.[1]
Berlin, den 23. Juni 1933. |
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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