Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums.
Vom 20. Juli 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Das Gesetz zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) wird wie folgt
ergänzt:
1. Hinter § 2 ist folgende Vorschrift einzufügen: |
"§ 2a |
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(1) Beamte, die der kommunistischen Partei oder
kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehört oder sich sonst im
kommunistischen Sinne betätigt haben, sind aus dem Dienst zu entlassen. Von der
Entlassung kann bei solchen Beamten abgesehen werden, die sich schon vor dem 30. Januar
1933 einer Partei oder einem Verbande, die sich hinter die Regierung
der nationalen Erhebung gestellt haben, angeschlossen und sich in der nationalen Bewegung
hervorragend bewährt haben.
(2) Zu entlassen sind auch Beamte, die sich in Zukunft im marxistischen
(kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigen.
(3) Auf die nach Abs. 1 und 2 entlassenen Beamten finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung." |
2. Im § 7 Abs. 2 ist hinter
"§ 2" einzufügen " , 2a".
Berchtesgaden, den 20. Juli 1933.[1] |
Der Reichskanzler
Adolf Hitler |
Für den Reichsminister des Innern:
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Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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