Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.

Vom 20. Juli 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

  Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) wird wie folgt ergänzt:

  1. Hinter § 2 ist folgende Vorschrift einzufügen:

2a

  (1) Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehört oder sich sonst im kommunistischen Sinne betätigt haben, sind aus dem Dienst zu entlassen. Von der Entlassung kann bei solchen Beamten abgesehen werden, die sich schon vor dem 30. Januar 1933 einer Partei oder einem Verbande, die sich hinter die Regierung der nationalen Erhebung gestellt haben, angeschlossen und sich in der nationalen Bewegung hervorragend bewährt haben.
  (2) Zu entlassen sind auch Beamte, die sich in Zukunft im marxistischen (kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigen.
  (3) Auf die nach Abs. 1 und 2 entlassenen Beamten finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung."


  2. Im § 7 Abs. 2 ist hinter "§ 2" einzufügen " , 2a".


  Berchtesgaden, den 20. Juli 1933.[1]

Der Reichskanzler
Adolf Hitler


Für den Reichsminister des Innern:

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 22. Juli 1933 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 518.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (20.07.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/beamtenges02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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