Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.

Vom 22. September 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


I

  Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) in der Fassung der Gesetze vom 23. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389) und vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 518) wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 3 erhält der Satz: "eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt" folgende Fassung: "wird eine Rente bewilligt, so findet eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung nicht statt".
  Ferner erhält § 2 folgenden Abs. 5:
  "Den Hinterbliebenen von Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind, sind die Hinterbliebenenbezüge zu entziehen. Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen eine Rente bis zu 60 v. H. des Betrages bewilligt werden, der dem verstorbenen Beamten als Rente hätte bewilligt werden können."

  2. In § 2a Abs. 3 ist statt "§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3" zu setzen: "§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5".

  3. In § 3 Abs. 2 ist an Stelle des Satzes 2 zu setzen: "Abs. 1 gilt ferner nicht für weibliche Beamte, deren Ehemänner im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen kann in Einzelfällen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde zulassen, wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern."

  4. § 4 erhält folgenden Abs. 2:
  "Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Beamte, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechend Anwendung, indem an die Stelle der Entlassung die Entziehung des Ruhegeldes tritt."

  5. § 7 [vgl. auch Nr. 2 des Ersten Änderungsgesetzes] erhält folgende Fassung:
  "(1) Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichsbehörde oder den Reichsstatthalter, in Preußen durch den Ministerpräsidenten oder die oberste Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs entscheiden. Soweit bis zum 30. September 1933 die Entlassung aus dem Amt, die Versetzung in ein anderes Amt oder die Versetzung in den Ruhestand durch eine andere oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen worden ist, tritt die Verfügung dieser Behörde an die Stelle der nach Satz 1 zuständigen Behörde.
  (2) Die Verfügungen nach §§ 2, 2a, 3 und 4 Abs. 1 müssen spätestens am 30. September 1933, die Verfügungen nach § 4 Abs. 2, §§ 5 und 6 spätestens am 31. März 1934 zugestellt werden. Wenn die Prüfung, ob auf einen Beamten die Voraussetzungen der §§ 2, 2a, 3 oder 4 Abs. 1 zutreffen, am 30. September 1933 bei der obersten Reichs- oder Landesbehörde bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Zustellung der Verfügung nach dem 30. September 1933, jedoch längstens bis zum 31. März 1934 zulässig. Die Fristen können im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern durch die zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde verkürzt werden."

  6. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "§§ 2 bis 4" ersetzt durch "§§ 3, 4". Ferner werden die Worte "30. September 1933" durch die Worte "31. März 1934" und die Worte: "1. Oktober 1933" durch die Worte: "1. April 1934" ersetzt.

  7. In § 10 erhält Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
  "Richtlinien, die für die Höhe der Besoldung von Beamten aufgestellt sind, werden der Berechnung der Dienstbezüge und des Ruhegeldes von Beamten, die nach §§ 3, 4 ausscheiden, zugrunde gelegt."

  8. In § 14 Abs. 1 werden die Worte: "31. Dezember 1933" ersetzt durch die Worte "31. März 1934".


II

  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 8. April 1933 in Kraft.[1]


  Berlin, den 22. September 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern

zugleich für den Reichsminister der Finanzen

Frick

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 23. September 1933 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 655-656.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (22.09.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/beamtenges03.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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