Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung
des Berufsbeamtentums.
Vom 22. September 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
I
Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) in der Fassung der Gesetze vom 23. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389) und vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 518) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 3
erhält der Satz: "eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen
Sozialversicherung findet nicht statt" folgende Fassung: "wird eine Rente
bewilligt, so findet eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen
Sozialversicherung nicht statt".
Ferner erhält § 2 folgenden Abs. 5: |
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"Den Hinterbliebenen von Personen der im Abs. 1 bezeichneten
Art, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind, sind die
Hinterbliebenenbezüge zu entziehen. Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen eine Rente bis
zu 60 v. H. des Betrages bewilligt werden, der dem verstorbenen Beamten als Rente hätte
bewilligt werden können." |
2. In § 2a Abs. 3 ist statt "§ 2 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 3" zu setzen: "§ 2 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 bis 5".
3. In § 3 Abs. 2 ist an Stelle des Satzes 2 zu
setzen: "Abs. 1 gilt ferner nicht für weibliche Beamte, deren Ehemänner im
Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen kann in Einzelfällen der Reichsminister des
Innern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde zulassen,
wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern."
4. § 4 erhält folgenden Abs. 2: |
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"Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Beamte, die bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechend
Anwendung, indem an die Stelle der Entlassung die Entziehung des Ruhegeldes tritt." |
5. § 7 [vgl. auch Nr. 2 des Ersten Änderungsgesetzes] erhält folgende
Fassung: |
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"(1) Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein
anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichsbehörde oder
den Reichsstatthalter, in Preußen durch den Ministerpräsidenten oder
die oberste Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs
entscheiden. Soweit bis zum 30. September 1933 die Entlassung aus dem Amt, die Versetzung
in ein anderes Amt oder die Versetzung in den Ruhestand durch eine andere oberste Reichs-
oder Landesbehörde ausgesprochen worden ist, tritt die Verfügung dieser Behörde an die
Stelle der nach Satz 1 zuständigen Behörde.
(2) Die Verfügungen nach §§ 2, 2a, 3 und 4 Abs. 1 müssen spätestens am 30. September 1933, die
Verfügungen nach § 4 Abs. 2, §§ 5 und 6 spätestens am 31.
März 1934 zugestellt werden. Wenn die Prüfung, ob auf einen Beamten die Voraussetzungen
der §§ 2, 2a, 3 oder 4 Abs. 1 zutreffen, am
30. September 1933 bei der obersten Reichs- oder Landesbehörde bereits anhängig, aber
noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Zustellung der Verfügung nach dem 30. September
1933, jedoch längstens bis zum 31. März 1934 zulässig. Die Fristen können im
Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern durch die zuständige oberste Reichs-
oder Landesbehörde verkürzt werden." |
6. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "§§ 2 bis 4" ersetzt durch
"§§ 3, 4". Ferner werden die Worte "30. September 1933" durch die
Worte "31. März 1934" und die Worte: "1. Oktober 1933" durch die
Worte: "1. April 1934" ersetzt.
7. In § 10 erhält Abs. 1 Satz 1 folgende
Fassung: |
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"Richtlinien, die für die Höhe der Besoldung von Beamten
aufgestellt sind, werden der Berechnung der Dienstbezüge und des Ruhegeldes von Beamten,
die nach §§ 3, 4
ausscheiden, zugrunde gelegt." |
8. In § 14 Abs. 1 werden die
Worte: "31. Dezember 1933" ersetzt durch die Worte "31. März 1934". |
II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 8. April 1933 in Kraft.[1]
Berlin, den 22. September 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler |
Der Reichsminister des Innern |
zugleich für den Reichsminister der
Finanzen |
Frick
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