Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 in der Fassung des
Gesetzes vom 30. Juni 1933.
Vom 30. Juni 1933.
[ Auszug ]
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
[...]
§ 1a
(1) Als Reichsbeamter darf nur berufen werden, wer die für seine
Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das
ihm zu übertragene Amt besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit
rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt.
(2) Weibliche Personen dürfen als planmäßige Reichsbeamte auf Lebenszeit erst
nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres berufen werden.
(3) Wer nicht arischer Abstammung oder mit einer Person nicht arischer Abstammung
verheiratet ist, darf nicht als Reichsbeamter berufen werden. Reichsbeamte arischer
Abstammung, die mit einer Person nicht arischer Abstammung die Ehe eingehen sind zu
entlassen. Wer als Person nicht arischer Abstammung zu gelten hat, bestimmt sich nach
Richtlinien, die der Reichsminister des Innern erläßt.
(4) Wenn dringende Rücksichten der Reichsverwaltung es erfordern, kann die oberste
Reichsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Reichsminister der Finanzen, von der Vorschrift des Abs. 3 im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Innern zulassen.
[...]
Berlin, den 30. Juni 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminster des Innern
Frick
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