Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe.
["Lex van der Lubbe"]
Vom 29. März 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
§ 1
§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
vom 28. Februar 1933 gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem
28. Februar 1933 begangen sind.
§ 2
Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche
Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs
oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die
Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.
Berlin, den 29. März 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler |
Für den Reichminister der Justiz
|
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen
|
|