Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze
des deutschen Volkes.
Vom 7. Februar 1933.
Auf Grund des § 25 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutzes des deutschen
Volkes vom 4. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 35) wird hiermit verordnet:
§ 1
Der gemäß § 10
Abs. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutzes des
deutschen Volkes bestimmte Senat des Reichsgerichts ist zuständig für die
Entscheidung darüber, |
- ob der Beschwerde gegen das Verbot einer periodischen Druckschrift stattzugeben ist,
wenn der Reichsminister des Innern ihr nicht abgeholfen hat (§ 10 Abs. 2 Satz 4, § 11
Abs. 3 der Verordnung);
- ob die Entscheidung des Reichsministers des Innern, die der Beschwerde gegen das Verbot
einer periodischen Druckschrift abgeholfen hat, aufrechtzuerhalten ist (§ 10 Abs. 2 Satz 5, § 11
Abs. 3 der Verordnung);
- ob die oberste Landesbehörde einem Ersuchen des Reichsministers des Innern um das
Verbot einer periodischen Druckschrift entsprechen muß (§ 10 Abs. 3, § 11 Abs.
2 der Verordnung).
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§ 2
[1] Der Senat entscheidet auf Grund der ihm von den Beteiligten
vorgelegten Unterlagen. Zu ihrer Ergänzung kann er von den Beteiligten schriftliche
Äußerungen einholen und weitere Erhebungen anstellen, insbesondere Zeugen und
Sachverständige eidlich vernehmen. Auf solche Vernehmungen finden die Vorschriften der
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Gerichte sind zur Rechtshilfe nach den
Bestimmungen des Titels 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes verpflichtet.
[2] Der Senat kann mündliche Verhandlungen anordnen, zu der die Beteiligten zu
laden sind. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Vorschriften der §§ 172, 174
bis 179, 183 und des Titels 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
[3] Zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung muß eine
Frist von mindestens drei Tagen liegen. Mit Zustimmung der Beteiligten ist Abkürzung
dieser Frist zulässig.
§ 3
Auf die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden
die Vorschriften des 1. Buches, 1. Abschnitts, Titels 4 der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
§ 4
Die Entscheidung des Senats über das Verbot einer periodischen
Druckschrift soll innerhalb einer Woche nach dem Tage ergehen, an dem das Ersuchen um die
Entscheidung des Senats bei ihm eingegangen ist.
§ 5
[1] Die Entscheidungen des Senats erfolgen mit einfacher Mehrheit
der Stimmen.
[2] Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten
zuzustellen.
§ 6
[1] Als Beteiligte gemäß §§ 2 und
5 gelten |
- im Falle des § 1 Nr. 1
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a) der Reichsminister des Innern,
b) die oberste Landesbehörde,
c) die Landesbehörde, die das Verbot der periodischen Druckschrift
angeordnet hat,
d) der verantwortliche Schriftleiter und der Verleger der periodischen Druckschrift; |
im Falle des § 1 Nr. 2 und 3 |
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a) der Reichsminister des Innern,
b) die oberste Landesbehörde. |
[2] Die Beteiligten können sich in dem Verfahren
durch Bevollmächtigte vertreten lassen. |
§ 7
Die Zustellung der Ladungen und der Entscheidungen erfolgt nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen (§§ 208
ff.)
§ 8
Die Verfahren werden durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.
§ 9
Wird im Falle des § 1 Nr. 1 die Beschwerde ganz
oder teilweise verworfen, so hat der Beschwerdeführer eine Gebühr zu zahlen, die vom
Senat durch besonderen Beschluß festgesetzt wird. Der Senat kann zugleich dem
Beschwerdeführer auferlegen, die Auslagen des Gerichts ganz oder teilweise zu
erstatten.
§ 10
[1] Die Gebühr beträgt mindestens 30 Reichsmark und
höchstens 600 Reichsmark.
[2] Für die Auslagen gelten die Vorschriften der §§ 71 bis 73 des
Gerichtskostengesetzes.
[3] Die Einziehung der Gebühren und Auslagen erfolgt nach den Vorschriften über
die Gerichtskosten in reichsgerichtlichen Verfahren.
§ 11
Ein Verfahren, das bei Inkrafttreten der Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar 1933
auf Grund des § 6 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren
Friedens vom 19. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 548) eingeleitet war, wird nach
den Vorschriften der Verordnung vom 4. Februar 1933
und dieser Durchführungsverordnung fortgesetzt; jedoch finden die Bestimmungen der
§§ 9 und 10 der Durchführungsverordnung über die Gebühren und Auslagen in
dem Verfahren vor dem Senat des Reichsgerichts keine Anwendung.
Berlin, den 7. Februar 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
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