Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze des
deutschen Volkes.
Vom 4. Februar 1933.
Auf Grund des § 25 der Verordnung des Reichspräsidenten zum
Schutzes des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S.
35/40) wird hiermit verordnet:
§ 1
Als leitende Beamte im Sinne des § 2
Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutzes
des deutschen Volkes werden der Reichskanzler, die Reichsminister und die
Staatssekretäre des Reichs bestimmt.
§ 2
Vor Erlaß des Verbots einer periodischen Druckschrift ist zu
prüfen, ob an seine Stelle eine Verwarnung oder eine von dem Verlag
oder der Schriftleitung in der Druckschrift abzugebende Erklärung ausreicht. In
leichteren Fällen ist von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
Berlin, den 4. Februar 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
|