Tausch- und Epurations-Vertrag über Tuttlingen, u. a. Puncte zwischen dem Königreich Würtemberg und dem Großherzoghtum Baden;

geschl. Carlsruhe den 17. October 1806.


  Se. Maj. der König von Würtemberg etc. und Se. Kgl. Hoh. der Großherzog von Baden etc., von dem gleich lebhaften Wunsch geleitet, ein freundnachbarliches gütliches Uebereinkommen, wegen Bestimmung des von Sr. Kgl. Majestät von Würtemberg an des Herrn Großherzogs von Baden Kgl. Hoheit angebotenen Aquivalents für die durch den Art. 14 der zu Paris abgeschlossenen Conföderationsacte abzutretenden Stadt Tuttlingen und den am rechten Ufer der Donau gelegenen Theil des Oberamts gleichen Namens, zu treffen, dann aber auch durch Austauschungen und gegenseitig zu cedirende Orte, Rechte und Gefälle. Ihre beiderseitigen Staaten zu epuriren, auf diese Art aber mehrere bestandene Gränzirrungen und Collisionen zu beseitigen und eine gleich wünschenswerthe vertrauliche Zusammensicht und Eintracht zu begründen: Haben zu Erreichung dieses Zwecks, und zwar Se. Maj. der König von Würtemberg Allerhöchst-Ihren Gesandten etc. Gfen. v. Taube; und Se. Kgl. Hoh. der Großherzog von Baden Höchst-Ihren St. Min. etc. Frhrn. v. Edelsheim, - mit den nöthingen Autorisationen und Vollmachten versehen; welche sodann, mit Zugrundlegung der älteren, schon seit d. J. 1802 angeknüpften und zum Abschluß gestandenen Tausch-Unterhandlungen, über folgende Puncte übereinkommen sind.

- So viel A. die neuen Unterhandlungen betrifft:
  Art. 1.  Treten des Großherzogs von Baden Kgl. Hoh. an die Krone Würtemberg ab:

a) die Stadt Tuttlingen sammt dem auf der rechten Seite der Donau gelegenen Theil des Amts dieses Namens, so wie Höchstdenenselben solche durch den zu Paris unter dem 12. Juli ds. J. abgeschlossenen Rheinischen Bundesvertrag zugeschieden worden sind; nicht weniger
b) Dero Rechte und Ansprüche an die Hoheit und Lehenherlichkeit über die zum Ritterverein gehörig gewesene Frhrl. v. Enzbergische Herrschaft Mühlheim a. d. D. bei Tuttlingen;
c) Höchstdero Rechte und Ansprüche an die zu den Breisgauischen Klöstern St. Blasien und St. Peter gehörig gewesenen Schaffnereyen zu Mengen und Bissingen, mit allen im Königreich Würtemberg gelegenen, dazu gehörigen Gütern, Renten und Rechten, nichts davon ausgenommen, als was im Umfang des Großherzogthums Baden liegt und fällig ist; und entsagen
d) allen gemachten Ansprüchen auf die den Klöstern in Villingen zuständig gewesenen Effecten. - Dagegen


  Art. 2.  Uebergeben des Königs von Würtemberg Majestät an das Großherzogthum Baden:

a) den durch den Preßburger Frieden Allerhöchstdenenselben zugefallenen und abgetretenen Antheil am Breisgau, so wie
b) den Theil von dem Stadtbann und Stadtgebiet der Stadt Villingen, welcher links der Brigach liegt, weiter
c) von den zur Johanniter-Commende in Villingen gehörigen Orten die drei nachfolgenden, nämlich Neuhausen, Obereschach und Thierheim, sodann
d) statt des vierten, Namens Weigheim, den Ort Oberacker, ohnfern Gochsheim, mit allen darin befindlichen Körperschaften und Stiftungen, sammt allen dazu gehörenden Renten, Gütern und Gefällen, nur jene Besitzungen, Rechte und Gefälle der Commende und des Klosters St. Georgen in Villingen augenommen, welche in den Kgl. Würtembergischen Landen gelegen oder von dem Umfange derselben umschlossen sind; sodann
e) das Schloß Sponeck im Breisgau mit allen dasigen Zugehörden, und
f) die dem Königreich Würtemberg angehörigen Güter und Gefälle in der Ortenau.

  Art.  3. Es ist verglichen, daß:
a) keinem der hohen contrahirenden Theile, noch dessen Körperschaften, auf diesen wechselseitig abgetretenen Stücken irgend ein Staatshoheits- oder Eigenthumsrecht verbleibe, sondern alles frei von allem auswärtigen Verband an seine neuen Herrn übergehe; auch
b) gehen mit solchen alle dazu gehörigen Capitalien, Rückstände und laufenden Gefälle ohne weitere Untersuchung oder Vorbehalt über, so weit sie nicht im Lande des abgetretenen Theils angelegt sind und resp. ausstehen; und sollen
c) diese wechselseitigen Abtretungs-Gegenstände hiemit, ohne weitere vorgängige oder nachfolgende Evalvation, für gleichauf getauscht gelten, und gleich jetzt ohne weitern Vorbehalt übergehen; annebst
d) verspricht die Krone Würtemberg wegen der kraft vorigen Artikel an sich gezogenen und zurückbehaltenen Pflegen, Capitalien und Gefällen Breisgauer Klöster einen verhältnißmäßigen Beitrag zu der Pension der Klostergeistlichen, so lange diese Last noch andauern wird, zu übernehmen, dessen Betrag nächstens besonders verglichen wird.


- Was sodann B. die alten Tauschhandlungen anlangt, so tritt:
  Art. 4.  Die Krone Würtemberg an das Großherzogthum Baden ab:
Die Ortschaften Altlußheim, Neulußheim, Waldangeloch zur Würt. Hälfte, Unteröwisheim, Gochsheim, Bannbrücken, Grünwettersbach, Palmbach, Mutschelbach, Nußbaum und Nordweil im Breisgau, unter ausdrücklichem Vorbehalt der noch nachzuholenden Evalvationen der ehemaligen Deutschordens-Zehnten in Grünwettersbach und Mutschelbach.
Sodann an einzelnen Gefällen:

1) sämmtliche altwürtembergischen Cameral-Gefälle in altbadischen Landen, einschließlich einiger Pfarrgefälle, nach dem im J. 1805 gefertigten und der Grßh. Badischen Commission übergebenen Verzeichniß;wovon jedoch die darin zwar ebenfalls benannten, aber zur Cession nicht mehr geeigneten Kgl. Würtembergischen Gefälle im Conzenbergischen nunmehr zurückgezogen und nicht an Baden abgetreten werden;
2) sämmtliche zum Kgl. Würtembergischen Kirchengut gehörige Gefälle in den alt- und neubadischen Landen, nach der tabellarischen Berechnung v. 26. Juni 1804;
3) die Kgl. Würtembergische Pflege zu Pfullendorf mit allen Zugehörden;
4) das ehemalige Helmstädtische Einsechstel Zehnten zu Oestringen;
5) die Reebgüter zu Markdorf und Hedingen.
Ferner an Lehenherrlichkeiten: die Lehenrechte zu Epfenbach und Spechbach, jene über den Pfarrsatz zu Blaichheim und über das v. Gemmingensche Jagen im Hagenschieß. Sodann verzichtet die Krone Würtemberg auf die Lehenherrlichkeit über die Burg Strahlenberg und über die der Stadt Schriesheim, über den Zehnt-Antheil der geistlichen Administration in Oestringen und den Pfarrsatz daselbst.
Annebst einzelne Rechte betreffend, so verzichtet
a) die Krone Würtemberg auf den Anspruch, wornach nur würtembergische Candidaten zu den badischen Pfarreyen Zeisenhausen und Gelshausen nominirt werden sollten, sowie ferner
b) auf den von der Pflege Maulbronn nachgeforderten Wein- und Fruchtgült-Rückstand vom Bruchsaler Zehnten, ingleichen
c) auf die Besteurung der Birkenfelder Güter in der Dietlinger Markung, welche des Großherzogs von Baden Kgl. Hoh. dergestalt jedoch anheimfällt, daß der Durchschnitts-Ertrag nach den Evalvations-Principien zu eruiren und von Grh. Badischer Seite noch zu vergüten ist; endlich
d) auf alle Bau-Concurrenz, die dem Grh. Badischen Zehnt-Antheil zu Weinsheim obgelegen, welche Bau-Pflichtigkeit von der Krone Würtemberg übernommen wird.


  Art. 5.  Der Grh. Badische Hof tritt vermöge Eingangs gedachter Tauschhandlungen an die Krone Würtemberg ab:
die Ortschaften: Weilheim, Wurmlingen, Seitingen, Oberflacht und Durchhausen, welche zusammen die Herrschaft Conzenberg ausmachen, sodann den Badischen Antheil an Großgartach, auch die Ort: Unterniebelsbach, Pfauhaußen und Neuhaußen, letzteren jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der noch nachzuholenden Evalvation sowohl der Schatzung oder Rittersteuer, als des Mobiliar- und Immobiliar-Vermögens des dort noch bestehenden Frauenklosters.
Sodann an einzelnen Gefällen:

a) Die Badischen Pflegen Eßlingen, Schorndorf, Besigheim, Mönnsheim, Gechingen, mit allem, was darein gehört;
b) die Gült- und Zehnt-Gefälle in Trossingen und Schura, die Gefälle der Dom-Fabrik und domprobsteylichen Lehen zu Aldingen, die Schuppes-Gefälle zu Seitingen und sämmtliche Gefälle zu Tuttlingen.

Nicht weniger an Lehensherrlichkeiten: die Lehensherrlichkeit über das halbe Dorf Kaltenwestheim, welches Albrecht von Liebenstein und Graf von Gronsfeld an Würtemberg gebracht haben (vorbehaltlich jedoch der besondern Ansprüche, die man Grh. Badischer Seits an die Vasallen von Liebenstein zu machen hat, welcher Vorbehalt aber nie zur Beunruhigung oder Beeinträchtigung der Rechte der Krone Würtemberg soll gebraucht werden können), die Lehnherrlichkeit über das Schloß Ober-Mönnchsheim, die Reichenauischen Lehne zu Troffingen, Deislingen und Tuttlingen.
Endlich einzelne Rechte betreffend, begeben des Großherzogs von Baden Kgl. Hoh. Sich Ihrer, wegen des Fürstenthums Constanz, dann wegen des Stifts Baden, in dem Kgr. Würtemberg gehabten geistlichen Lehnschaften oder Pfarrsätzen; sodann der Ansprüche auf Herrenalb und Reichenbach, und deren Zugehörden. Höchstdieselben überlassen auch an des Königs von Würtemberg Majestät sämmtliche Jagden, welche bisher in den Kgl. Würtembergischen Bännen von dem Großherz. Badischen Oberforstamt Pforzheim ausgeübt worden, in so weit diese Bänne mit den dazu gehörigen Ortschaften nicht an das Grhth. Baden übergehen, und mit einstweiliger Ausnahme der Jagdbezirke in und um den Dobel, welche so lange, bis die Dobler Differenzien in unten benannter Weise werden ausgeglichen seyn, in status quo verbleiben.

  Art. 6.  Zur näheren Bestimmung der bereits im Wesentlichen bei den älteren Tausch-Verhandlungen verabredeten Bedingungen, unter welchen diese Abtretungen geschehen sollen, so wie zur vollständigen Evalvation aller gegenseitig abgetretenen Objecte, sollen, unmittelbar nach der vollendeten Immission in diese Objecte, Bevollmächtigte der beiden Allerhöchst- u. Höchsten Höfe zusammentreten, um die letzte Hand an die Sache zu legen; mithin zuerst die Evalvation der noch zu bilancirenden Gegenstände zu berücksichtigen, sodann, unter zu Grund-Legung der ehehin stipulirten 40,000 Gulden, welche Se. Kgl. Maj. von Würtemberg an Se. Kgl. Hoh. den Großherzog von Baden herauszubezahlen gehabt hätten, durch Vergleichung des bilancirten Werths der beiderseits neu hinzugekommenen Gegenstände das alsdann sich ergebende Verhältniß berechnen, nach dem Resultat desselben aber, je nachdem sich auf Kgl. Würtembergischer oder Grh. Badischer Seite ein Ueberschuß zeigen wird, über die Ausgleichung desselben übereinkommen, und alle übrige nach der Natur dieses Geschäfts und der einzelnen Gegenstände noch weiter erfoderliche Bestimmungen festsetzen, auch insbesondere wegen der Dobler und Ebersteinischen Gränzirrungen das Nöthige einleiten, das ganze Geschäft ununterbrochen bis zur Vollendung fortsetzen, und auf beiderseitige Ratification eine endliche Uebereinkunft abschließen.

- C. In Beziehung auf Beiderlei Tauschgegenstände ist sodann noch Folgendes bedungen und verglichen worden:
  Art. 7.  Die Ortschaften und Gegenstände des alten und neuen Tausches werden, ohne auf jene Evalvation etwas auszusetzen, alle, so wie sie vorhin in dieser Urkunde benamt sind, sogleich nach der Ratification dieses Tractats, wechselseitig und Zug für Zug übergeben.

  Art. 8.  Jeder Theil wird dem andern alle zu seinem Loos gehörigen Acten, längst in einem halben Jahr, gesammelt aus dem Archiv, den Dikasterial- und Amts-Registraturen, vollständig und gewissenhaft, mit kurzem Verzeichnis, gegen Quittung übergeben, auch die etwa aus Versehen zurückbleibenden, sowie sie vorgefunden werden, getreulich nachliefern, mithin alle seine betreffenden Räthe und Diener dazu bei ihren Pflichten anweisen.

  Art. 9.  Diejenigen Personen, welche aus den ein- und anderer Seits abgetretenen Orten unter dem Militair Ihres bisherigen Landesherrn dienen, ohne Unterschied, ob sie durch Auswahl oder Werbung darunter gezogen worden, sollen, sobald es geschehen kann und es in dem dermaligen Augenblick ohne Nachtheil für den Militärdienst des einen oder des andern Theils möglich ist, an denjenigen der beiden contrahirenden Souverains abgegeben werden, in dessen Unterthanschaft ihr Heimathsort nunmehro kraft dieses Vertrags übergeht.

  Art. 10.  Dieser Vertrag soll in der kürzesten Zeitfrist und längstens in acht Tagen nach der gemeinschaftlichen Unterzeichnung ratificirt, und die Ratifications-Urkunden zu Carlsruhe, sammt den wechselseitigen Ortsübergabs-Befehlen gegenseitig ausgewechselt werden.


- Also abgeredet und unterzeichnet zu Carlsruhe, den 17. October 1806. -


(L. S.)     Gf. v. Taube.                (L. S.)     Frhr. v. Edelsheim.

 

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Quelle: Corpus Juris Confoederationis Germanicae oder Staatsacten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bunds, hrsg. v. Philipp Anton Guido Meyer, Teil 1. Staatsverträge, 3. Aufl., Frankfurt am Main 1858, S. 130-133.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Tausch- und Epurations-Vertrag über Tuttlingen, u. a. Puncte zwischen dem Königreich Würtemberg und dem Großherzoghtum Baden (17.10.1806), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1806/tauschvertrag-tuttlingen_wuertemberg-baden.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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