Territorial-Berichtigungs-Vertrag zwischen dem Königreich
Würtemberg und dem Großherzogthum Baden;
Stuttgart den 31. Dec. 1808.
Se. Maj. der König von Würtemberg und Se.
K. H. der Großherzog von Baden, belebt von dem aufrichtigen Wunsche, die seit dem
Preßburger Frieden zwischen beiden Höfen entstandenen und durch die bisherigen
Staatsverträge vom 17.
Oct. und 13. Nov. 1806 und 16. April 1807 unerledigt gebliebenen Territorial- und
andere Differenzien beizulegen, haben in dieser Absicht Unterhandlungen durch persönliche
Conferenzen von Bevollmächtigten pflegen lassen beliebt, und hiezu: Se. Kgl. Maj. v. Würtemberg
Ihren wirkl. Geh. Rath etc. Frhrn. v. Reischach und Ihren Geh. Leg. R. Feuerbach;
Se. Kgl. Hoh. der Grhzg. v. Baden Ihren Geh. R. und Gesandten Frhrn. Baur
v. Heppenstein als Bevollmächtigten ernannt, welche sodann nach Auswechslung
ihrer Vollmachten folgende Uebereinkunft abgeschlossen haben: (I. In Ansehung der
bestehenden Territorial-Differenzien wird festgesetzt:)
Art. I. Die Krone Würtemberg übt die volle
Souverainetät ohne allen Wider- und Anspruch des Grh. Badischen Hofes aus: |
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- a) über die Herrschaft Stetten am kalten Markt;
- b) über die Herrschaft Mönchhof und Mainwangen, mit Ausnahme der Höfe Alt- und
Neu-Dornsberg und Gründelbuch; wobei zugleich Kgl. Würtembergischer Seits die
verbindliche Versicherung ertheilt wird, daß, so lange ein Mitglied des Grh. Badischen
Hauses eines dieser ad a. u. b. genannten Objecte im Kgr. Würtemberg besitzt,
keine Subjections.Verhältniß auf dasselbe angewendet werden soll;
- c) über das Spital-Ueberlingensche Amt Sernadingen und seine Zugehörden, nämlich den
Weiler Airach, die Höfe Riegolzweiler, Bühlhof, Weiherhof mit dem Bannwartshäuschen
(worin auch der Grhzgl. eigenthümlichen Besitzungen und Gefälle mit Vorbehalt der
Evalvation sogleich an die Krone Würtemberg überlassen werden), jedoch mit Ausnahme der
beiden Laubegger Höfe nebst ihrem Bann und den dazu gehörigen Waldungen des Ueberlinger
Spitals, etc.; dabei macht sich die Krone Würtemberg verbindlich, den Ort und Hafen von
Sernadingen in Hinsicht auf die commerciellen und Gewerbsverhältnisse der Grhzgl.
Badenschen Stadt Ueberlingen in dem gegenwärtigen Zustand zu belassen, und nichts
daselbst anzulegen und anzuordnen, wodurch der jetzige Zustand eine Aenderung erhalten
könnte; etc.
- d) Ueber die beiden Höfe Neuhof und Grollhof bei Heilbronn. |
Art. II. Ebenso übt das Grhzgl. Badensche Haus die volle
Souverainetät ohne allen Wider- und Anspruch des Kgl. Würtembergischen Hauses aus:
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- a) über die Herrschaft Hilzingen ohne alle Ausnahme, und verbleibt auch
der unter Art. IV. bemerkte Straßendistrict unter Badischer Hoheit;
- b) über die Fürstenberg-Heiligenberg und Möskirchischen Orte Sentenhart und Reute,
und die Petershausenschen Orte Sauldorf und Roth;
- c) über die Hohenhöwenschen Orte Hohenstetten, Ehingen u. Eckartsbrunn nebst dem
Hägelenshof;
- d) über die Herrschaft Blumenfeld;
- e) über die sämmtlichen Meynauischen Orte;
- f) über das ganze Gebiet der ehem. Reichsstadt Ueberlingen und insbesondere auch über
die vorher zum Amt Sernadingen gehörigen zwei Höfe Laubegg, nebst Bann und den darin
gelegenen Waldungen des Ueberlingenschen Spitals, jedoch mit Ausnahme des ganzen übrigen
Amts Sernadingen, als worüber vermöge Art. I. Lit. c. Sr. Kgl.
Maj. von Würtemberg die Hoheit zusteht;
- g) über die vorher zur Herrschaft Mönchhöff gehörigen Höfe Alt- und Neu-Dornsberg
und Gründelbuch;
- h) über den Obergahlinger Hof und die dortige Mühle am Schleifenbach, mit Einschluß
der, einigen Diesenhofer Bürgern zustehenden Rebgüter im Gahlinger Bann. |
Art. III. Die beiden Höfe sehen wechselseitig, in so
fern durch den gegenwärtigen Staatsvertrag nicht besonderes stipulirt ist, alle jene
Hoheitsrecht und Ansprüche als durch den Preßburger Frieden und die
Conförderationsacte Art. 34 erloschen an, welche auf der einen Seite ehedem von dem
Kais. Kgl. Hause Oesterreich als vormaligem Besitzer der Landgraffschaft Nellenburg,
Grafschaft Ober- und Nieder-Hohenberg und der Landvogtey Schwaben, und nach dem
Preßburger Frieden von der Krone Würtemberg aus dem Oesterreichischen Besitze, oder aus
sonst irgend einem Rechtstitel, solcher habe Namen wie er wolle, über die Inseln Maynau
und Reichenau, über das Obervogtey-Amt Reichenau, das Amt Bohlingen und die Herrschaft
Oehningen und Rilasingen, über die ganze Fürstenbergische Herrschaft Hohenböwen, und
über die Maynauischen Orte Wallhausen und Dingelsdorf, über Urnau auf beiden Seiten der
Aach, über Adelsreuthe und Depfenhat, oder über sonst einzelne Orte der Großhzgl. Badenschen
Staaten;
- und auf der andern Seite, wegen der unter Großhzgl. Badenschen Souverainetät stehenden
Fürstenbergischen Landgrafschaft Baar und Grafschaft Heiligenberg,
über die Kgl. Würtembergischen Orte Oessingen, Sunthausen, Würtemb. Anth.s, Biesingen,
Schwenningen, Thuningen, Obertroßingen, Schura, Kirnach, Mühlhausen, und resp.
einen Theil der Landvogtey Schwaben, namentlich den Ort Zusdorf, oder über sonst einzelne
Orte der Königreichs Würtemberg, ausgeübt oder angesprochen worden sind.
Wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß die im Würtembergischen Besitze
befindlichen Waldungen von Depfenhart und Adelsreuthe nicht unter obiger Entsagung auf die
Hoheit über diese Orte begriffen sind, da solche als Theil des in den Königlichen
Staaten befindlichen Epaven-Capitals nach der Haupt-Abtheilung II. definitiv an die Krone
Würtemberg übergehen; unbeschadet jedoch der Privatrechte, welche die dasigen Lehenleute
auf die Beholzung aus diesen Waldungen hergebracht haben möchten.
Art. IV. Auf der durch die Herrschaften Hilzingen und
Rielasingen führenden Schaffhauser Straße zwischen Singen und Gottmandingen wird der
Krone Würtemberg etc. der durchaus freie etc. Commercialzug, und eben so dem
Großherzogthum Baden auf der von Pforzheim nach Bretten durch das Kgl. Würtembergische
Gebiet führenden Straße bei dem Rothenberger Hof und der Ruither Markung im Oberamt
Maulbronn die gleiche Freiheit bewilliget. etc.
Art. V. Des Großherzogs von Baden Kgl. Hoheit
überlassen Sr. Kgl. Maj. von Würtemberg nebst dem in der Folge noch besonders zu
evavirenden Eigenthum die volle Souverainetät über den Ort Stahringen mit Homburg; - und
erhalten von der Krone Würtemberg die volle Souverainetät über:
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a) den Fürstenbergischen Patrimonialort Schlatt am Randen,
b) über die Höfe Hönisheim und Mühlersberg, und
c) über die in der Steiner Markung inclavirten Rittergüter Presteneck und Lobenbach. |
Art. VI. (Uebernahme der auf dem bisherigen Landschaftlichen
oder Steuerverband haftenden Landes- oder Steuerschulden und Lasten; zu näherer
Ausmittlung.)
Art. VII. (Vorbehalt des durchaus arrestfreien
Fortbestehens von nicht ausdrücklich abgetretenen oder abzutretenden Patrimonial- und
Privatrechten etc., Gefällen und Realitäten, beider Souveraine oder ihrer Corporationen
etc. unter der neuen Staatshoheit.)
Art. VIII. Wegen der weiteren einzelnen zur Spache
gebrachten Differenzien und Reclamationen wird Folgendes gegenseitig verbindlich
verabredet:
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a) bei dem Taschenwald bei Schluchtern wird etc. untersucht, ob er auf der
Markung von Großgartach (Würtembergisch) oder Schluchtern (Badisch) liege, und danach
die Hoheit bestätigt etc.
b) Diese übt Würtemberg über den Hof Dippach bei Ruchsen etc.
c und d) Nach dem Prinzip der Epuration hat Baden die Deutschordens-Gefälle zu Klepsau
und Schluchtern zu beziehen etc.
e) Berichtigung der Markungsgränze und der Zehnten von Stein, wegen des Birkigwalds das.
u. bei Kocherthüren etc. durch Commissarien.
f) Von sechs Bauern des Bernbrunner Hofs fallen die 4 ehem. kurfälzischen (Mosbach) an
Baden, die 2 ehem. deutschordenschen bleiben Würtemberg.
g) Die forsteyliche Hoheit sammt Nutzungen zu Ehingen, Hohnstetten und Ekartsbronn gehört
nach Art. II. Lit. c (und rücksichtlich Worndorf schon nach
Staatsvertrag v. 13. Nov. 1806) Baden zu, vorbehaltlich der Jagd und der Jagdnutzung für
Würtemberg.
h) Der Zoll zu Sunthausen soll gemeinschaftlich bezogen und nach dem Verhältniß der
Besitzungen, zu 1/3 für W. und 2/3 für B.,
getheilt werden etc.; die Oberaufsicht über dessen Gemeindewaldungen soll abwechselnd, 1
Jahr W., 2 Jahre B., geführt werden etc.
i) Wegen der in Gefolg des Staatsvertrags v. 16. April 1807, §. 51, von Würtemberg zu
extradirenden Villinger u. a. Capitalien wird commissarische Erledigung etc. stattfinden.
k u. l) Die von Würtemberg sequestrirten Gefälle des Chorherrenstifts in Waldkirch, so
wie von Rippolzau in Grünmettstetten und Weiler, werden etc. zurückgegeben.
m) Die seit 1805 ebenfalls in Würtemberg sequestrirten Güter und Gefälle der Fstl.
Fürstenbergischen Klöster Wittichen, Amtenhausen u. s. w. werden, auf eingetretene
Großherzogliche Verwendung und unter Voraussetzung, daß diese Klöster schon 1803
aufgehoben und die Gefälle mit der Fstl. Kammer vereinigt worden, gleichbaldig etc.
herausgegeben.
n) Die Krone Würtemberg entsagt den bisher angesprochenen, vormals zur Commende Rixingen
im Elsaß gehörigen Güter und Gefällen im Orte Fischingen, Großherzgl. Ob.-Amts
Röteln, und ebenso
o) Baden dem vom St. Georgen in Villingen herrührenden Gefällen in Wahlwies. |
Art. IX. Wegen der für beide Theile gleich
wünschenswerthen Purification und verschiedenen Austauschungen, so wie wegen weiterer
Ausgleichung der eigenthümlichen Besitzungen und Revenüen, werden die Unterhandlungen
fortgesetzt.
Art. X-XII. Epavirte Besitzungen betr.: die
Hauptabth. II. - (Unter III. wird Seitens Würtemberg
gütliche Vereinbarung wegen der Schulden und Lasten der Commende Ueberlingen zugesagt. -
IV. ist die Bestimmung wegen der Ratifikationen.)
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten ihre
Unterschriften und Sigille beigefügt. So geschehen Stuttgart am 31. December 1808.
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Frhr. v. Reischach. I. P. Feuerbach.
Frhr. Baur v. Heppenstein.
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