Gränzvertrag zwischen dem Königreich Würtemberg und dem
Großherzogthum Baden;
Paris den 2. October 1810.
Se. Maj. der König von
Würtemberg und Se. Kgl. Hoh. Der Großherzog von Baden haben in der Absicht, um
diejenigen Stipulationen, welche in den beiderseitigen mit Frankreich zu Compiegne
am 24. April und zu Paris am 7. September dieses Jahres abgeschlossenen
Tractaten in Beziehung auf beide Höfe getroffen worden sind, in Erfüllung zu bringen und
darüber die näheren Bestimmungen durch einen eigenen Staatsvertrag festzusetzen, zu
Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Se. Maj der König von Würtemberg Ihren
außerordentl. Gesandten etc., Heinr. Levin Grafen von Wintzingeroda;
und Se. Kgl. Hoheit der Großherzog von Baden Ihren Min. des Inn., auch außerord.
Gesandten etc., Konrad Karl Friedrich Freiherrn von Andlau-Birseck; welche
nach Auswechslung ihrer Vollmachten, über folgende Puncte übereingekommen sind.
Art. I. Se. Maj. der König von Würtemberg treten, um
denjenigen Verbindlichkeiten zu entsprechen, welche Allerhöchstdieselben im 2. Art. des
zu Compiegne am 24. April dies. Js. abgeschlossenen Vertrag gegen des Französischen Kaisers Majestät übernommen haben, an Se. Kgl. Hoheit den Großherzog von
Baden die nachbemerkten an das Großherzogthum Baden angränzenden und eine Bevölkerung
von 45,000 Seelen enthaltenden Landdistricte ab, und zwar:
Art. II. Um dem bestimmten Ansinnen Sr. Maj. des
Kaisers zu entsprechen: |
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1) die ehemal. Landgraffschaft Nellenburg oder das
gegenwärtige Oberamt Stockach, nach den hier nachfolgenden Bestantheilen: Stadt Stokach
mit der Vorstadt Achen; Bodmann, Pfarrdorf, mit den Höfen Bodenwald, Frauenberg, Kargegg,
Moosdorf, Müllersberg und Kemishof; Espasingen, Pfd., mit dem Hof Spittelsberg; Heudorf,
Pfd., Dauenberg, Hof; Guggenhausen, Hof, mit Betzmühle; Glashütte, Hof; Rorgenwies,
Pfd., mit der Geistermühle; Hindelwangen, Pfd., Braunenberg, Hof; Burchthal, Weiler;
Bußdorf, Hechlem, Weiler; Nellenburg, Hof; Unterschoren, Hof; Zozzeneck, Dorf;
Hoppetenzell, Pfd., Wolfholz, Hof; Bärenberg; Lipptingen, Pfd., sammt Edelstetter Mühle,
Schäflehof, Waldhof und Wehnstetten; Mahlsbüren, Dorf; Mühlingen, Pfd.; Eschenreute,
Hof; Haldenhof; Hotlerloch, Hof; Reichlingshag, Hof; Nennzingen, Pfd.; Oberschwandorf,
Pfd.; Unterschwandorf, mit dem dem Hof Ilgenthal; Holzach, mit der Hattlenmühle, und
Mainwangerhof; Obermühle in Mainwangen; Schafhäutle, Hof; Volkertsweiler; Orsingen,
Pfd.; Langenstein, Schloß; Dänischer Hof; Sardinischer Hof; Portugiesischer Hof;
Reebhaus; Ziegelhütte; Raithaßlach, Pfd.; Schwackenreute, Weiler; Sernatingen sammt den
Höfen Weilenhof, Regetsweiler Hof, Bühlhof u. Airach, auch Bannwartshäuschen;
Sipplingen, Pfd.; Stahringen, Pfd., mit Homburg, Schloß und Hof, und Roßberghof;
Wahlwies, Pfd.; Wintersbühren, Pfd.; Hengelau, Hof; Ursaul, Hof; Zizenhausen, Dorf;
Eisenbergwerk; Blaichen; Seggehof; Stampfwiesen; Windegg, Weiler; Aach, Städtchen und
Dorf nebst zwei Mühlen; Beuren, Pfd.; Binningen, Pfd.; Hohenstoffeln, Schloß und Hof;
Hofwiesen, Weiler; Starzeln-Hof, Duechtlingen, Dorf; Hohenkrähen, Schloß; Eigeitingen,
Pfd.; Probsthof, Lochmühle; Mühlhausen, Pfd.; Maierhöfe; Mägdberg; Ziegelhütte;
Reute; Weiler; Schlatt unter Krähen; Steißlingen mit der Hartmühle; Meiershof; Wier,
Weiler; Volkertshausen, Pfd.; Hammerschmitte; Papiermühle; Weiterdingen mit der heil.
Grab-Kapelle; Weiler am See; Lochmühle; Homboll, Hof; Pfaffenwies, Hof; Radolfszell,
Stadt; Arlen; Dietfurt, Hof; Biethingen, Pfd.; Böhringen; Hof Reuthe; Haltenstetten;
Riekelshausen; Biesingen; Ebringen; Friedingen, Pfd.; Harthof; Gottmadingen, Pfd.;
Heilsberg, Hof; Hausen, Pfd.; Hemmenhofen; Randegg; Murr- und Kaltenbach, Weiler;
Karpenhöfe; Singen, Pfd.; Remishof; die Sennerey in Niederhofen; Ueberlingen, Pfd.;
Mönchhof, Schloß und Weiler; Homberg, mit Hirschlandenhof; Brielholz, Hof;
Schweingruben, Hof; Stohren, drei Höfe; Mainwangen, Pfd.; Madachhöfe; Nozenberg;
Reißmühle. |
Art. III. |
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2) Von dem Oberamte Hornberg: Stadt Hornberg mit Schloß; Stab Brigach mit
Sommerau; Stab Buchenberg mit Münchhof und Mühllehen; Stab Gutach mit Hohenweg, Stab
Kirnach, Stab Kürnbach, Stab Königsfeld; Stab Langenschiltach; Mönchweiler; Stab
Peterzell; Stab Reichenbach; Stab Schiltach; Lehengericht Schiltach; St. Georgen mit
Stockwald; Stab Stockburg sammt Schoren; Stab Weiler; Stab Thennenbronn mit Oberschiltach.
- 3) Von dem Oberamte Rottweil: Schabenhausen, Fischbach, Sinkingen, Kappel,
Niedereschach, Dauchingen, Weilersbach.
- 4) Von dem Oberamte Tuttlingen: Biesingen nebst Mühle, Oberbaldingen nebst Mühle,
Oeffingen, Sundhausen Würtemb. Antheils, Buchheim, Gutenstein, Ablach, Altheim,
Engelwies.
- 5) Von dem Oberamte Ebingen: Stetten am kalten Markt, Hausen im Thal, Neudingen,
Nusplingen, Oberglashütte, Unterglashütte, Schwenningen, Werwag, Heinstetten, Hartheim,
Langenbrunn, Kallenberg.
- 6) Von dem Oberamte Maulbronn: Kieselbronn, Oeschelbronn, Ruith nebst Rothenberger Hof.
- 7) Von dem Oberamte Brakenheim: Kürnbach Würt. Antheils.
- 8) Von dem Oberamte Mergentheim: Oberbalbach Würt. Anth., Unterbalbach. |
Art. IV. Se. Kgl. Hoh. der Großherzog von Baden
werden diese Districte mit den nämlichen Titeln, Rechten und Verbindlichkeiten besitzen,
wie solche bisher von Sr. Maj. dem Könige von Würtemberg besessen worden sind.
Art. V. Se. Kgl. Hoheit der Großherzog von Baden nehmen
sämmtliche auf den abgetretenen Besitzungen haftende Schulden dergestalt auf Sich, daß
Sie für Capital und Zinsen von dem Tage der vollzogenen Ueberweisung an einstehen. Die
Betreffniß der durch die geschehenen Abtretungen getrennten Landestheile, sowohl an
Kreis- und ritterschaftlichen Schulden, als auch an Landesschulden, in eben der Masse wie
letztere rücksichtlich der von Baiern an Würtemberg cedirten Objecte Würtembergischer
Seits werden übernommen werden müssen, nicht weniger an den auf den gemeinschaftlichen
Amtspflegecassen ruhenden Schulden, wird nach dem bisherigen Steuerconcurrenzfuß
bestimmt.
Art. VI. Eben so übernehmen Se. Kgl. Hoh. der Großherzog
von Baden die auf den abgetretenen Besitzungen haftenden, und sie verhältnißmäßig
treffenden, wie auch die wegen dieser Besitzungen von der Krone Würtemberg durch
Verträge und andere öffentliche Acte übernommenen Pensionen, Lasten und
Verbindlichkeiten.
Art. VII. Das für die unmittelbare Verwaltung der
übergehenden Districte angestellte Localpersonale, welches an den neuen Besitzer
übergeht, wird in dem ungeschmälerten Genusse seiner Dienstgehalte und Emolumente
belassen.
Art. VIII. Die Rechte und Besitzungen, welche Kgl.
Würtembergischen Gemeinden, Stiftungen, Corporationen und Unterthanen in den abgetretenen
Landestheilen zustehen, bleiben ungeschmälert und werden unter der Souverainetät und
nach den Gesetzen des neuen Regenten ausgeübt.
Art. IX. Die zur Zeit der Besitzergreifung in den
abgetretenen Districten vorhandenen Vorräthe, sowie die zu diesem Zeitpunct erlaufenen
Arreragen und Einkünfte jeder Art. - Von Seiten der Krone Würtemberg zur freien und
ungehinderten Disposition und Einzug. - Von Seiten des Grh. Badischen Hofes wird
hiebei alle beförderliche Assistenz geleistet, wogegen alle bis dahin verfallenen
Zahlungen der Administrationskosten von dem Königl. Würtembergischen Hofe entrichtet
werden.
Art. X. Diejenigen Güterbesitzer, deren Besitzungen durch
gegenwärtigen Vertrag unter Grh. Badische Souverainetät kommen, welche aber noch andere
Besitzungen im Kgr. Würtemberg haben, so wie jene aus diesen Districten, die in Kgl.
Würtembergischen Hof-, Militär- und Civildiensten stehen, ohne Unterschied, ob sie noch
im Königr. Würtemberg begütert bleiben oder nicht, sind nicht verbunden, ihr Domicil
oder ihre Dienste zu verlassen. Sie genießen, so lange sie daselbst wohnen oder in Kgl.
Diensten bleiben, ihre Güter und übrigen Einkünfte im Grhth. Baden frei und
ungehindert; - wogegen jenen, deren Besitzungen durch gegenwärtigen Vertrag getheilt
werden, die Entlassung aus Kgl. Würtembergischen Diensten und die Verlegung ihres
Domicils in das Grhth. Baden nicht erschwert, und denselben ihre im Königr. Würtemberg
zu beziehenden Gefälle ebenfalls frei und ungehindert verabfolgt werden sollen.
Art. XI. Den Einwohnern der abgetretenen Landestheile,
welche in das Kgr. Würtemberg auswandern wollen, steht es innerhalb drei Jahren, vom Tage
der Besitzergreifung an, frei, ihre Güter oder sonstiges Vermögen zu veräußern und den
Erlös abgabenfrei in das Kgr. Würtemberg zu exportieren.
Art. XII. Was die dermalen unter den Kgl.
Würtembergischen Truppen befindlichen Conscribirten aus den abgetretenen Besitzungen
betrifft, so soll es dabei so gehalten werden, wie es bei den früheren Abtretungen
beobachtet worden ist.
Art. XIII. Se. Hoh. der Großherzog von Baden machen sich
unter der Garantie Sr. M. des Kaisers von Frankreich, Königs von Italien, Beschützer der
Rheinischen Conföderation, verbindlich, die Kgl. Würtembergischen Unterthanen bei ihrem
Handel und Wandel durch das abgetretene Oberamt Stockach mit erweislich Würtembergischen
Producten den Grh. Badischen Unterthanen und Producten ganz gleich, überhaupt Würtemberg
in dieser Provinz als die begünstigtste Nation zu behandeln, und mithin von den
Würtembergischen Unterthanen nicht mehr Zoll und andere Abgaben erheben zu lassen, als
von Ihren eigenen. - Hieneben macht sich der Grh. Badische Hof noch unter oberwähnter
Kaiserl. Französischen Garantie verbindlich, die am heutigen Tage auf den Routen:
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a) Tuttlingen über Engen, Thaingen und Schaffhausen, und
b) von Riedlingen, Mengen, über Möskirch, Stockach und Radolszell bestehenden Zölle,
rücksichtlich der Kgl. Würtembergischen Unterthanen ohne wechselseitiges
Einverständniß nicht zu erhöhen und denselben auf diesen Straßen keine
Commercialhindernisse zu erregen. |
Art. XIV. Die Bewohner der abgetretenen Districte bleiben
bis zum 23. April 1811 in der Kgl. Würtemb. Brandversicherungs-Gesellschaft, mit Vortheil
und Lasten.
Art. XV. In Betreff der an Baden übergehenden geistlichen
Diener, welche in dem Kgl. Würtemb. Geistlichen Wittwenfiscus sind, wird es nach den in
dem Staatsvertrag vom 16. April 1807, §. 11, lit. a, enthaltenen Dispositionen
gehalten werden.
Art. XVI. Vierzehn Tage nach vollzogener Uebergabe der zu
cedirenden Objecte sollen die zur Verification der Population, Abtheilung der Schulden,
Auslieferung und Ausscheidung der Archival- und Registratur-Acten sogleich zu ernennenden
beiderseitigen Commissarien ihr Geschäft antreten. Lagerbücher und andere Documente,
welche zugleich abgetretene und nicht abgetretene Orte betreffen, bleiben gemeinschaftlich
und in der Aufbewahrung desjenigen Theils, der das meiste Interesse dabei hat, jedoch mit
der Verbindlichkeit, auf jedermaliges Verlangen dem andern Theile beglaubigte Abschriften,
und in eilenden Fällen so schleunig wie immer möglich, mitzutheilen.
Art. XVII. Würde sich aus der Arbeit dieser beiderseitigen
Commissarien ergeben, daß die abgetretenen Orte die Summe der 45,000 Seelen nicht
vollständig enthielten, so macht sich der Kgl. Würtembergische Hof verbindlich, die
fehlende Seelenzahl zu ergänzen, und sich mit dem Grh. Badischen Hofe über die hiezu
erforderlichen Districte zu verständigen.
Art. XVIII. Die Ueberweisung der in dem gegenwärtigen
Vertrage abgetretenen Districte wird in dem Zeitpuncte geschehen, in welchem die Krone
Würtemberg den Besitz der ihr von Baiern abgetretenen Landesdistricte erlangt.
Art. XIX. Se. Kgl. Maj. von Würtemberg erklären Sich
bereit, nach der geschehenen im vorangehenden Artikel erwähnten Ueberweisung wegen der
Grh. Badischer Seits noch zur Sprache gebrachten Purifications-Objecte, in Gemäßheit des
am 31. December 1808 abgeschlossenen Staatsvertrags, in weitere
Unterhandlungen zu treten, wobei denn auch jene Modificationen, welche dieser Vertrag durch den
gegenwärtigen Tractat leidet, näher zu bestimmen sind.
Art. XX. Die Ratificationen des gegenwärtigen
Staatsvertrags sollen in Stuttgart binnen vierzehn Tagen, und wo möglich noch eher,
ausgewechselt werden.
So geschehen Paris, den zweiten October Eintausend Achthundert und Zehn.
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(L. S.) Heinr. Levin Gf. v. Wintzingeroda.
Frhr.
v. Andlau.
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