Se. Maj. der König von
Württemberg und Se. Maj. der König von Baiern, von gleichem Wunsche beseelt, sowohl die
bisher unberichtigt gebliebenen Gränzdifferenzen und sonstige gegenseitige Ansprüche mit
einem Male und auf dauerhafte Weise zu beendigen, als auch diejenigen Stipulationen,
welche in den beiderseitigen mit Frankreich neuerdings abgeschlossenen Tractaten
festgesetzt worden sind, durch einen abschließenden Vertrag in Erfüllung zu bringen,
haben zur Erreichung dieses Zweckes zu Ihren Bevollmächtigten ernannt;
- nämlich Se. Maj. der König von Würtemberg: Ihren Staats- und Cab.-Min. der
auswärtigen Angell., Kammerherrn Ludwig Karl August, Grafen von Taube, etc.
- und Se. Maj. der König von Baiern: Ihren ersten Staats- und Conf.-Min. Maximilian
Joseph, Grafen von Montgelas;
welche, nach vorhergegangener Auswechslung ihrer Vollmachten, über folgende Puncte
übereingekommen sind:
Art. I. Die neue Gränzlinie zwischen den Staaten
Sr. Maj. des Königs von Würtemberg und Sr. Maj. des Königs von Baiern wird
folgendermaßen festgesetzt: Der Gränzzug nimmt seine Richtung von Süden nach
Norden, und den Anfang am Bodensee, da wo sich die Landgerichte Tettnang und Lindau
scheiden. Zwischen diesen beiden Landgerichten zieht sie sich fort, das Landgericht
Tettnang westlich für Würtemberg, das Landgericht Lindau mit Wasserburg östlich
für Baiern belassend. Sie folgt der Grenze des Landgerichts Lindau, die Herrschaft
Neu-Ravensburg für Würtemberg ausschließend. Zwischen der Würtembergischen Herrschaft
Neu-Ravensburg westlich, und dem Baierisch bleibenden Landgerichte Weiler östlich, läuft
die Linie fort, an die Gränze des Landgerichts Wangen, und durchschneidet dasselbe
dergestalt, daß die beiden Steuerdistricte Wombrechs und Thann mit 110 Familien bei
Baiern verbleiben, das ganze übrige Landgericht aber an Würtemberg fällt. Von da zieht
sich die Linie wieder an die Gränze zwischen dem südlich liegenden Landgerichte Weiler,
und den nördlich liegenden Herrschaften Egloffs und Itzny, jenes bei Baiern, diese beiden
bei Würtemberg belassend. Sodann durchschneidet die Linie die Graffschaft Trauchburg
dergestalt, daß die Straße, welche von Sibratshofen über Wengen nach Kempten führt,
mit den auf beiden Seiten anstoßenden Gemarkungen an Baiern fällt, der übrige Teil aber
bei Würtemberg bleibt. Nun folgt die Linie der Gränzen zwischen dem Baierisch bleibenden
Landgerichte Kempten und dem dermalig Königlich Würtembergischen Gebiete, um dieses
letztere herum nach der Gränze des Baierisch bleibenden Landgerichts Grönenbach, sodann
zwischen diesem und dem Landgerichte Leutkirch dergestalt hin, daß das letztere an
Würtemberg zugetheilt wird. An der Gränze des Landgerichts Gronenbach, unterhalb der
Gemarkung von Lautrach, zieht sich die Linie an die Iller, und folgt dem linken Ufer des
Flusses gegen Norden fort, bis zu dem Puncte, wo sich derselbe in die Donau ergießt. Von
hier zieht sich die Gränzlinie nach dem Thalwege der Donau hinab, so fort, daß die Stadt
Ulm und was auf dem linken Ufer dieses Stroms gelegen ist, an Würtemberg fällt, alles
aber, was rechts dem Thalwege sich befindet, bei Baiern verbleibt. Die Mitte der Ulmer
Brücke über den Hauptstrom bildet dort die Gränze. Da wo die westliche Gränze des
Landgerichts Elchingen den Strom berührt, verläßt die Linie die Donau, und zieht sich
zwischen den hernach benannten Orten dergestalt durch, daß die östlich liegenden mit
ihren Gemarkungen bei Baiern bleiben, die westlich gelegenen aber an Würtemberg fallen.
An Würtenberg fallende Orte: Oberthalfingen, Göttingen, Langenau, Ramingen, Aßelfingen,
Oberstozingen, Niederstozingen. Bei Baiern verbleibende: Unterthalfingen, Oberelchingen,
Unterelchingen, Riedmühler Höfe, Riedmühl, Riedheim, Riedhausen, Schwarzwanghof. An der
Gränze des Landgerichts Lauingen läuft nun die Linie gegen Norden fort, so daß
Bechingen, Mödlingen, Bachhagel, Stauffen und Zöschingen bei Baiern, und Sontheim,
Brenz, Hermaringen, Sachsenhausen, Waldbergerhof, Hochmemmingen, Oggenhausen und Fleinheim
bei Würtemberg auch künftig verbleiben. Sodann läuft die Gränzlinie gegen Osten
zwischen den Fürstl. Taxisschen Besitzungen und den Landgerichten Lauingen,
Dillingen und Höchstätt dergestalt fort, daß Tattenhausen, Ziertheim, Reistingen,
Einingen, Amertingen und Sellbrunn bei Baiern verbleiben, und Balmertshofen, Trugenhofen,
Demingen, Duttenstein, Eglingen und Baumgries an Würtemberg fallen. Von hier zieht sich
die Linie nordwärts zwischen nachbenannten Orten mit ihren Gemarkungen so fort, daß die
östlich liegenden bei Baiern bleiben und die westlich gelegenen für Würtemberg
ausgeschieden werden. An Würtemberg fallen: Hofen, Kößingen, Schweindorf, Altenburg,
Uzmemingen, Pflaumloch, Goldburghausen, Benzenzimmern, Ober- u. Unterwülfingen,
Geißlingen, Ellrichbronn, Berigheim, Ober- u. Unterbronn, Eck, Strambach, Garhardt,
Kaltenwang, Regersweiler. Bei Baiern verbleiben: Aufhausen, Forheim, Christgarten,
Karthäuserhöfe, Weiler Anhausen, Hirnheim, Ederheim, Hollheim, Nähermemingen,
Nördlingen, Baldingen, Oehringen, Wallerstein, Munzingen, Wengenhausen, Marktoffingen,
Ramsteinhof, Minderoffingen, Enslingen, Raustetten, Grünhof, Ruhlingstetten,
Gramstädterhof, Burschelhof, Reermühl, Wittenbach, Meisterhof, Mönchsrod,
Dieterstetten, Winnenden, Haselbach. Nun betritt die Gränze den Rezatkreis und schneidet
einen Theil des Landgerichts Dinkelsbühl dergestalt ab, daß folgende Orte an Würtemberg
fallen: Dürrnstetten, Lustenau, Schönbrunn, Ober- und Unterdeufstetten, Buckenweiler,
Lautenbach, Bernhardsweiler, Rädtlein, Neustädtlein, Geisbühl. Bei Baiern verbleiben:
Sittlingen, Langensteinbach, Windstetten, Wolfersbrunn, Hard, Rauenstadt, Ketschenweiler,
Steinweiler, Rödendorf, Weidelbach. Sodann durchschneidet die Linie einen Theil des
Landgerichts Feuchtwang, und gibt an Würtemberg: Richelbach, Markt Lustenau,
Unterstelzhausen, Kreßberg; beläßt bei Baiern: Hinderhöfe, Larrieden, Kinnhardt. Mit
den Gemarkungen von Kreßberg und Oberstelzhausen (beide für Würtemberg einschließend)
betritt die Linie das Landgericht Krailsheim, und schreitet zwischen diesem (solches an
Würtemberg zutheilend) und dem Baierisch bleibenden übrigen Theile des Landgerichts
Feuchtwang fort, bis an die Gränze des Landgerichts Gerhardsbronn, gibt die Orte
Volkertshausen, Simonsberg, Schönbrunn und Michelbach an der Luke an Würtemberg, und
beläßt Grimmschwinde , Gailroth und Leutsweiler, nebst dem an beiden Seiten der Straße
gelegenen Forste bei Baiern. Von hier durchschneidet die Linie das Landgericht Rothenburg
dergestalt, daß die nachbenannten Orte mit ihren Fluren an Würtemberg fallen:
Weikertsholzen, Raidach, Reinsburg, Bügelhof, Kleinanspach, Buch, Metzholz, Steindorf,
Gamhagen, Bossendorf, Enzenweiler, Heilgenbronn, Schwarzenbrunn, Reitsaren. Bei Baiern
verbleiben: Wettringen, Leitenberg, Insingen, Lohrbach, Bettenfeld, Reisch, Burgstall,
Schnepfendorf, Brunzendorf, Leuzenbronn, Hammendorf, Dürhof. Sodann folgt die Linie dem
linken Ufer der Tauber bis an die nördliche Gränze des Landgerichts Rothenburg. Hier
betritt sie das Landgericht Uffenheim, folgt noch eine kurze Strecke dem linken
Tauberufer, und zieht sich nördlich zwischen den nachbenannten Orten hin; an Würtemberg
fallen: Burgstall, Holdermühle, Archshofen, Schön, Freudenbach, Frauenthal, Lohrhof,
Weidenhöfe, Waldmannshofen; bei Baiern verbleiben: Uhlenmühle, Tauberzell, Kleinharbach,
Ecquardshofen, Hohlach, Wolkershofen, Aurenhofen.
Art. II. Bei der Gemarkung von Waldmannshofen schließt sich
die Gränzlinie zwischen den Königreichen Würtemberg und Baiern, und Alles, was der bis
jetzt beschriebenen Linie östlich liegt, gehört mit allen Territorial-, Lehen- und
Patronats-Rechten der Krone Baiern, so wie das westlich dieser Linie gelegene Gebiet mit
allen Territorial-, Lehen- und Patronats-Rechten der Krone Würtemberg.
Art. III. Die in den Händen der Privaten und
Stiftungen befindlichen Patronatsrechte verbleiben jedoch denselben unter der
Souverainetät und nach den Gesetzen desjenigen Monarchen, welchem das Gebiet zugewiesen
ist.
Art. IV. Die bei der Besitzergreifung vorhandenen
Salzvorräthe zu Ulm und Buchhorn verbleiben der Krone Baiern zur freien unbeschränkten
Disposition.
Art. V. Die bis auf den Zeitpunct der gegenseitigen
Besitzergreifung erlaufenden Arreragen, eben so wie die Einkünfte jeder Art, verbleiben
beiden Theilen in den wechselseitig abzutretenden Besitzungen bis zur wirklichen
Uebergabe, wogegen alle bis dahin verfallenen Zahlungen von dem dermaligen Besitzer
geleitet werden.
Art. VI. Beide contrahirende Mächte nehmen sämmtliche auf
den wechselseitig übergehenden Landestheilen haftenden, wie immer Namen habenden Schulden
dergestalt auf sich, daß eine jede für den sie treffenden und nach dem Steuerkatastern
zu berechnenden Antheil an Capital und Zinsen von dem Tage der vollzogenen gegenseitigen
Ueberweisung einzustehen hat. Das Königl. Baierische allgemeine Landanlehen von 1809 ist,
als in die Kategorie der Provinzialschulden gehörig, in diesen Bestimmungen mit
begriffen.
Art. VII. Ebenso werden: |