Gränzvertrag zwischen dem Großherzogthum Baden und dem
Großherzogthum Hessen;
geschl. Paris den 8. September 1810.
Da durch die von Sr. Kgl. Hoheit
dem Großherzoge von Baden und Sr. Kgl. Hoheit dem Großherzoge von Hessen unterm 7.
September und 11. Mai 1810 mit Frankreich abgeschlossenen Tractate festgesetzt worden ist,
daß der Carlsruher Hof dem von Darmstadt ein an Hessen gränzendes Gebiet mit einer
Bevölkerung von 15,000 Seelen abtreten soll, so haben II. KK. HH., vom Wunsche beseelt,
diese Verbindlichkeit durch einen abzuschließenden Vertrag baldmöglichst in Erfüllung
zu bringen, zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Se. K. H. der Großherzog von
Baden Ihren Min. u. Gesandten etc., Konrad Karl Friedrich Freiherrn von Andlau-Birseck,
und: Se. K. H. der Großherzog von Hessen Ihren Gen.Maj. u. Gesandten etc., August Wilhelm
Freiherrn von Pappenheim; welche, nach vorhergegangener Auswechslung ihrer
Vollmachten, über folgende Puncte übereingekommen sind.
Art. I. Se. Kgl. Hoh. der Großherzog von Baden treten
folgende Districte an Se. Kgl. Hoh. den Großherzog von Hessen ab, nämlich: |
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1) das Fürstlich Leiningische Amt Amorbach, enthaltend
die Stadt Amorbach mit dem Hof Amorsbronn und dem Amorshof oder Schafhof, die Dörfer
Beuchen, Borbrunn mit dem Neidhof, Breitenbach, Breitenbuch, Buch, Dörnbach, Gönz mit
dem Sansenhof, Hambrunn oder Haimbrunn, den Flecken Kirchzell, die Dörfer Neudorf,
Ohrenbach, Otterbach, Ottorfszell, Reichartshausen mit dem von Reibeltschen Antheil,
Rauenthal, den Flecken Schneeberg, die Dörfer Watterbach, Weckbach, den Flecken Weilbach,
die Dörfer Wiesenthal und Zütterfelden.
2) Das am Main gelegene Fürstl. Leiningische Amt Miltenberg,
enthaltend das Dorf Breitendiel, den Flecken Burgstadt, die Dörfer Eichenbühl mit dem
Ebenheider Hof und dem Dorfe Pfollbach, Gaggenberg und Riedern mit dem Scholheiter Hof,
Heppdiel mit dem Berndieler Hof, Mainbrunn oder Monbrunn, Mainbullau, die Stadt Miltenberg
mit der Gaimühle, Ottenmühle und dem Mangelhof, die Dörfer Neukirchen, Richelbach,
Rüdenau, Schippach, mit dem Gaisenhof, Wenschdorf und Windischbuchen mit der den Grafen
von Ingelheim und von Sickingen gehörigen Hälfte und dem Storchshof.
3) Das ebenfalls am Main gelegene Fürstl. Löwenstein-Wertheimische Amt Heubach, aus dem
Flecken Klein-Heubach bestehend.
4) Das am Main gelegene Frhrl. von Fechenbachische Dorf Laudenbuch. Endlich
5) das Fstl. Trauttmannsdorfische, im Amt Miltenberg enclavirte, Dorf Umpfenbach. |
Art. II. Vorstehende Districte werden mit allen Sr.
K. H. dem Großherzoge von Baden als seitherigem Souverain darin zustehenden Rechten,
Gefällen und Ansprüchen an Hessen abgetreten, und alsdann übergeben, wenn
Höchstdieselbe in den Besitz der von Würtemberg zu leistenden Abtretungen gesetzt seyn
werden.
Art. III. Vom Tage dieser Uebergabe und des damit
angefangenen Revenüenbezuges an, übernehmen Se. K. H. der Großherzog von Hessen die auf
den abgetretenen Landestheilen haftenden und daraus herrührenden Schulden und
Verbindlichkeiten, und treten sowohl für die nach den vorhandenen Schuldentheilungen auf
diese Parcellen insbesondere radicirte Schuldenlast, als auch für die im
Verhältniß der Seelenzahl sie treffende Quote an der dem Fürsten von Leiningen
bezahlten Vergleichssumme, in so fern deren Radicirung auf die gesammten Fstl.
Leiningischen Lande wirklich stattgefunden hat, ganz in die Stelle des seitherigen
Souverains.
Art. IV. Se. Kgl. Hoh. der Großherzog von Hessen
übernehmen in gleichem Verhältnisse den von den abgetretenen Districten herrührenden
Antheil an den allenfalls vorhandenen Pensionen.
Art. V. Höchstdieselben verbinden sich, den
Mainzoll zu Miltenberg für die Großherzoglich Badischen Unterthanen ohne wechselseitiges
Einverständniß nicht zu erhöhen, und denenselben auf den dahin führenden Straßen
keine Commercialhindernisse zu erregen.
Art. VI. Die in den abgetretenen Districten angestellten
Großhzgl. Badischen Diener bleiben in dem ungeschmälerten Genusse ihrer
Diensterträgnisse und Emolumente.
Art. VII. Die abgetretenen Orte bleiben bis zum 23. April
1811 in der Großh. Badischen Brandversicherungsgesellschaft, mit Vortheil und Lasten.
Art. VIII. Die Erhebung der am Tage der Uebergabe noch
ausstehenden Großhzgl. Badischen Gefälle jeder Art wird von den Großhzgl. Hessischen
Behörden nachdrücklich unterstützt, und der Vertrag demnächst frei verabfolgt werden.
Art. IX. Diejenigen Standesherren, Grundherren,
Güterbesitzer, oder andere Privaten, deren Güter durch diese Abtretungen getrennt
werden, sollen rücksichtlich allenfallsiger Veränderung ihres Domicils, wegen
Beibehaltung oder Austritts aus ihren bisherigen Dienstverhältnissen, keinerlei Zwang
unterliegen.
Art. X. Die aus den abgetretenen Aemtern und Ortschaften
gebürtigen Soldaten und Conscribirten, welche gegenwärtig in dem Großhzgl. Badischen
Truppencorps dienen, werden ihrer Dienstverbindlichkeiten entlassen.
Art. XI. Zur Theilung der in den Großhzgl. Badischen
Archiven und Registraturen befindlichen Acten, und zur Bestimmung des Gebrauchs der
gemeinschaftlich bleibenden Documente oder Lagerbücher, endlich zur Aufstellung der
nöthigen Revenüen und Schuldenetats, sollen in vierzehn Tagen nach erfolgter Uebergabe
Commissarien von beiden Seiten ernannt, und längstens binnen sechs Monaten diese
Ablieferung bewerkstelligt werden.
Art. XII. Die Ratificationen des gegenwärtigen
Staatsvertrags sollen innerhalb vierzehn Tagen, und wo möglich noch früher, in Paris
ausgewechselt werden.
So geschehen zu Paris, den achten September im Jahr Eintausend Achthundert und
Zehn.
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(L. S.) Frhr. v. Andlau.
(L.
S.) Frhr. v. Pappenheim.
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