Verordnung
[des Königs von Sachsen Anton],
die Publication der, wegen des Wanderns der Handwerksgesellen unterm 15ten Januar
und 12ten März 1835. gefaßten Bundesbeschlüsse betreffend;
vom 6ten Juli 1835.
WIR, Anton, von GOTTES Gnaden Koenig von Sachsen etc. etc.
etc. und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen etc.
verkünden hiermit, daß in Bezug auf das Wandern der Handwerksgesellen in Länder und an
Orte, wo offenkundig Verbindungen und Versammlungen der daselbst sich befindenden
Handwerksgesellen zu Störung der öffentlichen Ruhe, unterhalten werden, in der 3ten
und 10ten Bundestagssitzung vom 15ten Januar und 12ten März dieses Jahres,
beschlossen worden sey:
1.) Das Wandern der, den deutschen Bundesstaaten angehörigen
Handwerksgesellen nach denjenigen Ländern und Orten, in welchen offenkundig Associationen
und Versammlungen, durch welche die öffentliche Ruhe im In- und Auslande bedroht wird,
geduldet werden, ist, so lange diese Duldung notorisch besteht, verboten.
2.) Da in einem großen Theile der Schweiz dergleichen
Associationen und Versammlungen unter den Handwerksgesellen offenkundig bestehen und
geduldet werden, so ist das Wandern der Handwerksgesellen in die gesammte Schweiz,
von den Bundesregierungen zu verhindern.
Wir haben nach §. 89. der Verfassungsurkunde die Publication hiermit verfügt,
und zu dessen Urkund gegenwärtige Verordnung eigenhändig unterschrieben und mit dem
königlichen Siegel bedrucken lassen.
Dresden, am 6ten Juli 1835.[1]
Anton.
Friedrich August, H. Z. S. |
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(LS)
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Hans Georg von Carlowitz.
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