Verordnung
[des Königs von Sachsen Friedrich August II.],
die Publication eines, auf die Abstellung der Gesellenverbindungen und
Gesellen-Handwerksmißbräuche abzweckenden, unterm 3ten December 1840 gefaßten
Bundesbeschlusses betreffend;
vom 2ten Januar 1841.
WIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koenig von
Sachsen etc. etc. etc.
thun hiermit kund, daß sämmtliche zum deutschen Bunde gehörigen Regierungen sich
hinsichtlich des Verfahrens gegen Handwerksgesellen, welche durch Theilnahme an
unerlaubten Gesellenverbindungen, Gesellengerichten, Verrufserklärungen und dergleichen
Mißbräuchen gegen die Landesgesetze sich vergehen sollten, in der 27sten
Bundestagssitzung vom 3ten December 1840 zu den, in nachstehendem
Bundesbeschlusse enthaltenen, übereinstimmenden Maaßregeln vereinigt haben:
1.) Den Handwerksgesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem
sie nicht durch Heimath angehören, derlei Vergehen zu Schulden kommen lassen, sollen,
nach deren Untersuchung und Bestrafung, ihre Wanderbücher oder Reisepässe abgenommen, in
denselben die begangene und genau zu bezeichnende Uebertretung der Gesetze nebst der
verhängten Strafe bemerkt, und diese Wanderbücher oder Reisepässe an die
Behörde der Heimath des betreffenden Gesellen gesendet werden.
2.) Solche Handwerksgesellen sollen nach überstandener
Strafe mit gebundener Reiseroute in den Staat, woselbst sie ihre Heimath haben, gewiesen
und dort unter geeigneter Aufsicht gehalten; sonach in keinem andern Bundesstaate zur
Arbeit zugelassen werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung werden nur dann
stattfinden, wenn die Regierung der Heimath eines solchen Handwerksgesellen
sich durch dauerndes Wohlverhalten desselben zur Ertheilung eines neuen
Wanderbuchs oder Reisepasses nach andern Bundesstaaten veranlaßt finden sollte.
3.) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen
jener Vergehen abgestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, sowie der
ausnahmsweise zur Wanderung wieder zugelassenen Handwerksgesellen, sich gegenseitig
mizutheilen.
4.) Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wanderschaft
die vorstehenden Bestimmungen, vor Aushändigung seines Wanderbuches oder Reisepasses,
ausdrücklich bekannt zu machen und, daß dieses geschehen, in der Reiseurkunde
amtlich zu bemerken.
Wir haben, dem 89sten Artikel der Verfassungsurkunde gemäß, die Publication dieser
Beschlüsse, welchen von den betreffenden Behörden auf das Pünctlichste Folge zu geben
ist, hiermit verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig
vollzogen, auch das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 2ten Januar 1841.[1]
Friedrich August. |
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(LS) |
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
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