Verordnung
[des Kultusministeriums des Königreichs Sachsen],
die fernere Gueltigkeit des Bundesbeschlusses vom 13ten November 1834 ueber die
Universitaeten und andere Lehr- und Erziehungsanstalten betreffend;
vom 9ten October 1841.
In dem mittelst Verordnung vom 2ten Januar 1835
(Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, S. 7) bekannt gemachten Bundesbeschlusse vom 13ten November 1834,
die Universitaeten, sowie andere Lehr- und Erziehungsanstalten betreffend, ist Artikel
XIV bestimmt: |
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daß die Vorschriften der Art. I bis XII auf 6 Jahre als eine
verbindliche Verabredung, vorbehaltlich weitrer Uebereinkunft, bestehen sollen. |
Nach Ablauf dieser Zeit ist nunmehr in der 22sten dießjaehrigen Bundestagssitzung
vom 29sten Juli dieses Jahres der Beschluß gefaßt worden:
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daß die Bestimmungen der Artikel I bis XII des, in der 39sten
Bundestagssitzung vom 13ten November 1834 in Betreff der Universitaeten und andrer
Lehr- und Erziehungsanstalten gefaßten, Beschlusses
auf fernere sechs Jahre, vom Tage des Beschlusses (29sten Juli 1841)
an gerechnet, als eine verbindliche Verabredung bestehen sollen, vorbehaltlich einer
weitern Uebereinkunft, wenn sie nach den inzwischen gemachten Erfahrungen fuer
angemessen erachtet wird. |
Wie nun Se. Koenigliche Majestaet wollen, daß vorstehendem
Bundesbeschlusse vom 29sten Juli dieses Jahres auch in hiesigen Landen nachgegangen werde,
als wird solcher, unter Beziehung auf die Eingangsgedachte Verordnung vom 2ten Januar 1835,
mit Allerhoechster Genehmigung, hierdurch oeffentlich bekannt gemacht, und haben sich
daher Alle, die es angeht, hiernach gebuehrend zu achten.
Dresden, am 9ten October 1841.[1]
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Ministerium des Cultus und oeffentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.
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Heymann.
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