Beschluß betreffend die Bestellung einer Centralbehörde zur
nähern Untersuchung der in mehreren Bundesstaaten entdeckten revolutionären Umtriebe
["Bundes-Untersuchungsgesetz"][1]
vom 20. September 1819
Art. 1 Innerhalb vierzehn Tagen, von der
Fassung gegenwärtigen Beschlusses an zu rechnen, versammeln sich in der Stadt und
Bundesfestung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzenden,
zusammengesetzte, außerordentliche, von dem Bundes ausgehende
Central-Untersuchungs-Commission.
Art. 2 Der Zweck dieser Commission ist gemeinschaftliche,
möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Thatbestandes, des
Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und
innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaate, gerichteten
revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, von welchen nähere oder
entferntere Indicien bereits vorliegen, oder sich in dem Laufe der Umtersuchung ergeben
möchten.
Art. 3 Die Bundesversammlung wählt durch Mehrheit der
Stimmen der engern Versammlung die sieben Bundesglieder, welche die
Central-Untersuchungs-Commissarien zu ernennen haben.[2]
Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten
Commissarien, nach ihrer Constituirung als Central-Untersuchungs-Commission durch Wahl aus
ihrer Mitte.
Art. 4 Zu den Mitgliedern der
Central-Untersuchungs-Commission können nur Staatsdiener ernannt werden, welche in dem
Staate, der sie ernennt, in richterlichen Verhältnissen stehen, oder gestanden, oder
wichtige Untersuchungen instruirt haben.
Jedem Commissarius wird ein auf das Protokoll verpflichteter Actuarius oder
Secretär von seiner Regierung beigegeben, welche zusammen das Canzlei-Personale bilden.
Der Vorsitzenden vertheilt die zu erledigenden Geschäfte unter die einzelnen
Mitglieder.
Beschlüsse werden auf vorgängigen Vortrage gefaßt.
Art. 5 Um ihren Zweck zu erreichen, wird die
Central-Untersuchungs-Commission die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten theils
schon angefangenen, theils noch anzufangenden Local-Untersuchungen übernehmen.
Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben, oder
künftig führen werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten
Acten in möglichst kurzer Zeit an die Central-Untersuchungs-Commission entweder in
Urschrift oder in Abschrift einzusenden, den von der besagten Bundes-Commission an sie
gelangenden Requisitionen schleunigst und vollständig zu willfahren, in Gemäßheit
derselben die erforderlichen Untersuchungen mit möglichster Genauigkeit und
Beschleunigung vorzunehmen oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der inculpirten Personen
vorzuschreiten.
Neue, zur Entdeckung führende Spuren sind die Localbehörden auch ohne vorläufige
Anfrage bei der Central-Untersuchungs-Commission unverzüglich zu verfolgen, jedoch
zugleich der letztern davon Kenntniß zu geben verpflichtet.
Ueberhaupt werden die Localbehördenvon ihren obersten Landesbehörden angewiesen
werden, sowohl mit der Central-Bundes-Commission als unter sich, in fortgesetzter
Communication zu bleiben, und sich gegenseitig in Beziehung auf den Art.
2 der Bundes-Acte zu unterstützen.
Art. 6 Sämmtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits
Unruhen eingeleitet sind, verpflichten sich, der Central-Untersuchungs-Commission
unmittelbar nach ihrer Constituirung die Localbehörden oder Commissionen, welche sie die
Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen.
Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht
eingeleitet sind, jedoch aber noch nöthig werden sollten, sind verbunden, auf das dieser
wegen der Central-Untersuchungs-Commission an sie gelangende Ansinnen, sogleich die
Untersuchung vornehmen zu lassen, und der Central-Commission die Behörde namhaft zu
machen, welcher sie hierzu den Auftrag ertheilten.
Art. 7 Die Central-Untersuchungs-Commission ist berechtigt,
wenn sie es nöthig findet, ein oder das andere Individuum selbst zu vernehmen. Sie wird
sich um Sistirung derselben an die obersten Staatsbehörden der Bundesglieder oder an die
ihr, vermöge Art.6, bekannt gemachten Behörden wenden. Bei, von der Central-Commission
anerkannter, unumgänglicher Nothwendigkeit sind dergleichen Personen auf die, erwähnten
Maßen an die obersten Staats- oder bereits designirten Localbehörden gerichteten
Requisition der Centra-Commission zu verhaften und unter sicherer Bedeckung nach Mainz
abzuführen.
Art. 8 Zu sicherer Verwahrung der an dem Sitz der Commission
zu transportirenden Individuen sollen die erforderlichen Anstalten getroffen werden.
Die Kosten der Commission, so wie der Untersuchung selbst, sind von dem Bunde zu
tragen.
Art. 9 Auf gegenwärtigen Bundesschluß wird die
Central-Untersuchungs-Commission anstatt besonderer Instruction verwiesen.
In allen Fällen, wo sich Anstände ergeben, oder überhaupt die
Central-Untersuchungs-Commission weitere Verhaltungsbefehle einzuholen, in den Fall kommen
sollte, hat dieselbe an die Bundesversammlung zu berichten, welche zur Einleitung der
Beschlußnahme und Vortrag über solche Anfragen eine Commission von drei Mitgliedern aus
ihrer Mitte ernennen wird.
Art. 10 Eben so ist über die Resultate der möglichst zu
beschleunigenden Untersuchung von der Central-Untersuchungs-Commission Bericht an die
Bundesversammlung von Zeit zu Zeit zu erstatten.[3]
Die Bundesversammlung wird nach Maßgabe der, sowohl im Einzelnen, als nach
geschlossener Untersuchung aus den ganzen Verhandlungen sich ergebenden Resultate, die
weitern Beschlüsse zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens fassen.
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