Verordnung
[des Kultusministeriums des Königreichs Sachsen],
den Bundesbeschluß vom 13ten November 1834. ueber die Universitaeten und andre Lehr- und
Erziehungsanstalten betreffend;
vom 2ten Januar 1835.
Von der deutschen Bundesversammlung
sind in der 39sten Sitzung vom 13ten vorigen Monats folgende 15 Artikel in Betreff der
Universitaeten und adrer Lehr- und Erziehungsanstalten festgesetzt und zum
Bundesbeschlusses erhoben worden.
Artikel I. Die Regierungen werden auf ihren
Universitaeten fuer die Immatrikulation eine eigene Commission niedersetzen,
welcher der ausserordentliche Regierungsbevollmaechtigte, oder ein, von der Regierung dazu
ernannter Stellvertreter desselben beiwohnen wird.
Alle Studirenden sind verbunden, sich bei dieser Commission innerhalb zwei Tagen
nach ihrer Ankunft zur Immatrikulation zu melden. Acht Tage nach dem vorschriftmaesigen
Beginnen der Vorlesungen darf, ohne Genehmigung der, von der Regierung hierzu bestimmten
Behoerde, keine Immatrikulation mehr statt finden. Diese Genehmigung wird
insbesondere alsdann erfolgen, wenn ein Studirender die Verzoegerung seiner Anmeldung
durch Nachweisung gueltiger Verhinderungsgruende zu entschuldigen vermag.
Auch die, auf einer Universitaet bereits immatrikulirten Studirenden muessen sich beim
Anfange eines jeden Semesters in den, zur Immatrikulation angesetzten Stunden bei der
Commission melden und sich ueber den inzwischen gemachten Aufenthalt ausweisen.
Artikel II. Ein Studirender, welcher um die
Immatrikulation nachsucht, muß der Commission vorlegen: |
|
1.) wenn er das akademische Studium beginnt ein Zeugniß
seiner wissenschaftlichen Vorbereitung zu demselben und seines sittlichen Betragens, wie
solches durch die Gesetze des Landes, dem er angehoert, vorgeschrieben ist.
Wo noch keine Verordnungen hierueber bestehen, werden sie erlassen werden.
Die Regierungen werden einander von ihren, ueber diese Zeugnisse erlassenen Gesetzen,
durch deren Mittheilung an die Bundesversammlung, in Kenntniß setzen.
2.) wenn der Studirende sich von einer Universitaet auf eine andere begeben hat,
auch von jeder frueher besuchten ein Zeugniß des Fleises und
sittlichen Betragens;
3.) wenn er die akademischen Studien eine zeitlang unterbrochen hat ein Zeugniß
ueber sein Betragen von der Obrigkeit des Orts, wo er sich im letztern Jahre laengere Zeit
aufgehalten hat, in welchem zugleich zu bemerken ist, daß von ihm ein oeffentliche
Lehranstalt nicht besucht sey.
Paesse und Privatzeugnisse genuegen nicht, doch kann bei solchen, welche aus Orten ausser
Deutschland kommen, hierin einige Nachsicht statt finden.
4.) jedenfalls bei solchen Studirenden, die einer vaeterlichen,
oder vormundschaftlichen Gewalt noch unterworfen sind ein obrigkeitlich
beglaubigtes Zeugniß der Eltern oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß der
Studirende von ihnen auf die Universitaet, wo er aufgenommen zu werden verlangt, gesandt
sey.
Diese Zeugnisse sind von der Immatrikulationscommission nebst dem Passe des Studirenden
bis zu seinem Abgange aufzubewahren.
Ist alles gehoerig beobachtet, so erhaelt der Studirende die gewoehnliche Matrikel;
die Regierungen der Bundesstaaten werden aber Verfuegung treffen, daß diese
in keinem derselben statt eines Passes angenommen werden kann. |
Artikel III.
In den Zeugnissen ueber das Betragen sind die etwa erkannten Strafen nebst der Ursache
derselben und zwar in allen Faellen, wo irgend eine Strafe wegen verbotener Verbindung
erkannt ist. Die Anfuehrung der Bestrafung wegen anderer nicht erheblicher Contraventionen
kann nach dem Ermessen der Behoerde entweder ganz unterbleiben, oder nur im Allgemeinen
angedeutet werden. In allen Zeugnissen ist (wo moeglich mit Angabe der Gruende) zu
bemerken, ob der Inhaber der Theilnahme an verbotenen Verbindungen verdaechtig geworden
sey, oder nicht.
Jeder ist verpflichtet, um diese Zeugnisse so zeitig nachzusuchen, daß er sie
bei der Immatrikulation vorzeigen kann und die Behoerden sind gehalten, solche ohne
Aufenthalt auszufertigen, falls nicht Gruende der Verweigerung vorliegen, welche auf
Verlangen des Studirenden bescheinigt werden muessen. Gegen die Verweigerung kann derselbe
den Recurs an die Oberbehoerde nehmen.
Kann ein Studirender bei dem Gesuche im Immatrikulation die erforderlichen
Zeugnisse nicht vorlegen, verspricht er jedoch deren Nachlieferung, so kann er nach dem
Ermessen der Immatrikulationcommission, vorerst ohne Immatrikulation, auf die akademischen
Gesetze verpflichtet und zum Besuche der Collegien zugelassen werden. Von Seiten der
Universitaet soll aber sofort an die Behoerde, welche die Zeugnisse auszustellen,
oder zu beglaubigen hat, um Nachricht geschrieben werden, welche von derselben ohne
Aufenthalt zu ertheilen ist.
Artikel IV. Die Immatrikulation ist zu verweigern: |
|
1.) wenn ein Studirender sich zu spaet dazu meldet, und sich deshalb nicht
genuegend entschuldigen kann (Art. I.);
2.) wenn er die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen kann.
Erfolgt auf die Erkundigung von Seiten der Universitaet laengstens binnen vier Wochen vom
Abgangstage des Schreiben an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines
Zeugnisses, aus welchem Grunde es auch sey, verweigert, (Art. II. und III.) so muß der Angekommene in der Regel sofort die Universitaet
verlassen, wenn sich die Regierung nicht aus besonders ruecksichtswuerdigen Gruenden
bewogen findet, ihm den Besuch der Collegien unter der, im vorstehenden Artikel
enthaltenen Beschraenkung noch auf eine bestimmte Zeit zu gestatten. Auch bleibt ihm
unbenommen, wenn er spaeter mit den erforderlichen Zeugnissen versehen ist,
sich wieder zu melden.
3.) wenn der Ankommende von einer andern Universitaet mittelst des consilii abeundie
weggewiesen ist.
Ein solcher kann von einer Universitaet nur dann wieder aufgenommen werden, wenn die
Regierung dieser Universitaet, nach vorgaengiger nothwendiger, mittelst des
Regierungsbevollmaechtigten zu pflegender Ruecksprache mit der Regierung der Universitaet,
welche die Wegweisung verfuegt hat, es gestattet. Zu der Aufnahme eines Relegirten
ist nebstdem die Einwilligung der Regierung des Landes, der er angehoert, erforderlich.
4.) wenn sich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergiebt, daß er einer
verbotenen Verbindung angehoert und er sich von demselben auf eine befriedigende Weise
nicht zu reinigen vermag.
Die Regierungscommissaere werden darueber wachen, daß die Universitaeten jede Wegweisung
eines Studirenden von der Universitaet, nebst der genau zu bezeichnenden Ursache und einem
Signalement des Weggewiesenen, sich gegenseitig mittheilen, zugleich aber auch die
Eltern des Weggewiesenen, oder deren Stellvertreter davon benachrichten. |
Artikel V. Jedem Studirenden werden vor der Immatrikulation
die Vorschriften der §§. 3. und 4. des Bundesbeschlusses
vom 20. September 1819. ueber die, in Ansehung der Universitaeten zu ergreifenden
Maasregeln, sowie die Bestimmungen der hier folgenden Artikel in einem woertlichen
Abdrucke eingehaendigt, welcher sich mit folgendem Reverse schließt:
"Ich Endesunterzeichneter verspreche mittelst
meiner Namensunterschrift auf Ehre und Gewissen:
|
|
1.) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der
Studirenden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen Namen
dieselbe auch fuehren mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in keiner
Beziehung naeher, oder entfernter anschließen, noch solche auf irgend eine Art befoerdern
werde;
2.) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen ueber die
bestehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung
gegen obrigkeitliche Maasregeln mit Andern mich vereinigen werde. |
Insbesondere erklaere ich mich fuer
verpflichtet, den Forderungen, welche die, diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen
enthalten, stets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen, gegen deren Uebertreter
daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu
unterwerfen."
Erst nachdem dieser Revers unterschrieben worden ist, findet die Immatrikulation statt.
Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle Nachsicht von der Universitaet
zu verweisen.
Artikel VI. Vereinigungen der Studirenden zu
wissenschaftlichen, oder geselligen Zwecken, koennen mit Erlaubniß der Regierung, unter
den, von letzterer festzusetzenden Bedingungen, statt finden. Alle anderen Verbindungen
der Studirenden, sowohl unter sich, als mit sonstigen geheimen Gesellschaften, sind als
verboten zu betrachten.
Artikel VII. Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll,
unbeschadet der, in einzelnen Staaten bestehenden strengeren Bestimmungen, nach folgenden
Abstufungen bestraft werden: |
|
1.) Die Stifter einer verbotenen Verbindung und alle diejenigen, welche
Andere zum Beitritte verleitet, oder zu verleiten gesucht haben, sollen niemals mit bloser
Carcerstrafe, sondern jedenfalls mit dem consilio abeundie, oder, nach Befinden,
mit der Relegation, die den Umstaenden nach zu schaerfen ist, belegt werden.
2.) Die uebrigen Mitglieder solcher Verbindungen sollen mit strenger
Carcerstrafe, bei wiederholter, oder fortgesetzter Theilnahme aber, wenn schon eine Strafe
wegen verbotener Verbindungen vorangegangen ist, oder andere Verschaerfungsgruende
vorliegen, mit der Unterschrift des consilii abeundi, oder dem consilio abeundi
selbst, oder bei besonders erschwerenden Umstaenden, mit der Relegation, die dem Befinden
nach zu schaerfen ist, belegt werden.
3.) In so fern aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitaeten, zur
Befoerderung verbotener Verbindungen, Briefe wechselt, oder durch Deputirte communicirt,
so sollen alle diejenigen Mitglieder, welche an dieser Correspondenz einen thaetigen
Antheil genommen haben, mit der Relegation bestraft werden.
4.) Auch diejenigen, welche, ohne Mitglieder der Gesellschaft zu seyn, dennoch
fuer die Verbindung thaetig gewesen sind, sollen, nach Befinden der Umstaende, nach obigen
Strafabstufungen bestraft werden.
5.) Wer wegen verbotener Verbindung bestraft wird, verliert nach Umstaenden zugleich die
akademischen Beneficien, die ihm aus oeffentlichen Fondscassen oder von Staedten,
Stiftern, aus Kirchenregistern etc. verliehen seyn moechten, oder deren Genuß aus irgend
einem andern Grunde an die Zustimmung der Staatsbehoerden gebunden ist. Desgleichen
verliert er die seither etwa genossene Befreiung bei Bezahlung der Honorarien fuer
Vorlesungen.
6.) Wer wegen verbotener Verbindung mit dem consilio abeundi belegt ist, dem kann
die, zur Wiederaufnahme auf eine Universitaet erforderliche Erlaubniß (Art. IV.
Num. 3.) vor Ablauf von sechs Monaten, und dem, der mit der Relegation bestraft worden
ist, vor Ablauf von einem Jahre nicht ertheilt werden.
Sollte die eine, oder andere Strafe theils wegen verbotener Verbindung, theils wegen
anderer Vergehen erkannt worden und das, in Betreff verbotener Verbindungen, zur Last
fallende Verschulden nicht so gros gewesen seyn, daß deshalb allein auf Wegweisung
erkannt worden seyn wuerde, so sind die oben bezeichneten Zeitraeume auf die Haelfte
beschraenkt.
7.) Bei allen, in den akademischen Gesetzen des betreffenden Staates erwaehnten
Vergehungen der Studirenden, ist, bei dem Daseyn von Indicien, nachzuforschen, ob dazu
eine verbotene Verbindung naeheren oder entfernteren Anlaß gegeben habe. Wenn dies der
Fall ist, so soll es als erschwerender Umstand angesehen werden.
8.) Dem Gesuche um Aufhebung der Strafe der Wegweisung von einer Universitaet in den
Faellen und nach Ablauf der festgesetzten Zeit, wo Begnadigung statt finden kann, (Num. 6.
oben) wollen die Regierungen niemals willfahren, wenn der Nachsuchende nicht
glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweisung von der Universitaet nuetzlich
verwendet, sich eines untadelhaften Lebenswandels beflissen hat, und keine glaubhaften
Anzeigen, daß er an verbotenen Verbindungen Antheil genommen, vorliegen. |
Artikel VIII. Die Mitglieder einer burschenschaftlichen,
oder einer auf politische Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten, unerlaubten
Verbindung trifft (vorbehaltlich der etwa zu verhaengenden Criminalstrafen) geschaerfte
Relegation. Die kuenftig aus solchem Grunde mit geschaerfter Relegation Bestraften sollen
eben so wenig zum Civildienste, als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer
akademischen Wuerde, zur Advocatur, zur aerztlichen, oder chirurgischen Praxis, innerhalb
der Staaten des deutschen Bundes zugelassen werden.
Wuerde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gruende bewogen finden, eine,
gegen einen ihrer Unterthanen, wegen Verbindung des bezeichneten Art, erkannte Strafe im
Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dieses nie ohne sorgfaeltige
Erwaegung aller Umstaende, ohne Ueberzeugung von dem Austritte des Verirrten aus jeder
gesetzwidrigen Verbindung und ohne Anordnung der erforderlichen Aufsicht geschehen.
Artikel IX. Die Regierungen werden das Erforderliche
verfuegen, damit in Faellen, wo politische Verbindungen der Studirenden auf Universitaeten
vorkommen, saemmtliche uebrigen Universitaeten alsbald hiervon benachrichtigt werden.
Artikel X. Bei allen, mit akademischen Strafen zu
belegenden Gesetzwidrigkeiten bleibt die criminelle Bestrafung, nach Beschaffenheit der
veruebten gesetzwidrigen That und insbesondere auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke
einer Verbindung der Studirenden, oder die, in Folge derselben begangenen Handlungen die
Anwendung haerterer Strafgesetze nothwendig machen.
Artikel XI. Wer gegen eine Universitaet, ein Institut,
eine Behoerde, oder einen akademischen Lehrer eine sogenannte Verrufserklaerung direct,
oder indirect unternimmt, soll von allen deutschen Universitaeten ausgeschlossen seyn und
es soll diese Ausschliessung oeffentlich bekannt gemacht werden. Diejenigen, welche die
Ausfuehrung solcher Verrufserklaerungen vorsaetzlich befoerdern, werden, nach den
Umstaenden, mit dem consilio abeundi, oder mit der Relegation bestraft werden und
es wird in Ansehung ihrer Aufnahme auf einer andern Universitaet dasjenige statt finden,
was oben Art VII. Num 6. bestimmt ist.
Gleiche Strafe, wie Befoerderer vorgedachter Verrufserklaerung, wird diejenigen
Studirenden treffen, welche sich Verrufserklaerungen gegen Privatpersonen erlauben, oder
daran Theil nehmen.
Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung ueberlassen, in wie weit
Verrufserklaerungen ausserdem als Injurien zu behandeln seyen.
Artikel XII. Jeder, der auf einer Universitaet studirt hat,
und in den Staatsdienst treten will, ist verpflichtet, bei dem Abgange von der
Universitaet sich mit einem Zeugnisse ueber die Vorlesungen, die er besucht hat, ueber
seinen Fleis und seine Auffuehrung zu versehen.
Ohne die Vorlage dieser Zeugnisse wird keiner in einem deutschen Bundesstaate zu
einem Examen zugelassen und also auch nicht im Staatsdienste angestellt werden. Die
Regierungen werden solche Verfuegungen treffen, daß die auszustellenden Zeugnisse ein
moeglichst genaues und bestimmtes Urtheil geben.
Vorzueglich haben diese Zeugnisse sich auch auf die Frage der Theilnahme an
verbotenen Verbindungen zu erstrecken. Die ausserordentlichen Regierungsbevollmaechtigten
werden angewiesen werden, ueber den gewissenhaften Vollzug dieser Anordnung zu wachen.
Artikel XIII. Die akademischen Gremien, als solche, werden
der, von ihnen bisher ausgeuebten Strafgerichtsbarkeit in Criminal- und
allgemeinen Polizeisachen ueber die Studirenden allenthalben enthoben. Die Bezeichnung und
Zusammensetzung derjenigen Behoerden, welche diese Gerichtsbarkeit uebertragen werden
soll, bleibt den einzelnen Landesregierungen ueberlassen.
Vorstehende Bestimmung bezieht sich jedoch eben so wenig auf einfache, die
Studirenden ausschließlich betreffende Disciplinargegenstaende, namentlich die Aufsicht
auf Studien, Sitten und Beobachtung der akademischen Statuten, als auf Erkennung
eigentlich akademischer Strafen.
Artikel XIV. Die Bestimmungen der Artikel I.
bis XII. sollen auf sechs Jahre als eine verbindliche Verabredung
bestehen, vorbehaltlich einer weitern Uebereinkunft, wenn sie nach den inzwischen
gesammelten Erfahrungen fuer angemessen erachtet werden.[1]
Artikel XV. Die Artikel I. bis XII. sollen auch auf andere oeffentliche sowohl, als Privat-Lehr- und
Erziehungsanstalten, so weit es ihrer Natur nach thunlich ist, angewendet werden. Die
Regierungen werden auch bei diesen die zweckmaeßige Fuersorge eintreten lassen, daß dem
Verbindungswesen, namentlich so weit dasselbe eine politische Tendenz hat, kraeftigst
vorgebeugt und sonach die Vorschriften des §. 2. des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819.
insbesondere auf die Privatinstitute ausgedehnt werden.
Wie nun Se. Koenigliche Majestaet und des Prinzen Mitregenten
Koenigliche Hoheit wollen, daß vorstehende Beschluesse auch in hiesigen Landen
allenthalben nachgegangen werde, als werden mit allerhoechster und hoechster Genehmigung
selbige hierdruch oeffentlich bekannt gemacht, und haben Alle, welche es angeht, sich
darnach gebuehrend zu achten.
Dresden, am 2ten Januar 1835.[2]
|
Das Ministerium des Cultus und oeffentlichen Unterrichts.
D. Mueller.
|
|
Heymann.
|
|