Bekanntmachung [des sächsischen Gesamtministeriums],
den außerordentlichen [sächsischen] Landtag betr.
Vom 16ten März 1848.
Se. Königliche Majestät haben beschlossen,
den auf den 20sten dieses Monats einberufenen außerordentlichen Landtag nicht
abhalten zu lassen. Die dießfalls unter dem 9ten März 1848 (Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 11) ergangene Verordnung
wird daher außer Wirksamkeit gesetzt und erledigen sich hiernach auch die deshalb
aus dem Ministerium des Innern ergangenen Missiven[1].
Dresden, den 16ten März 1848.
Gesammtministerium.
Dr. Braun.
Dr. v. d. Pfordten. |
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v. Weber.
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