Verordnung [Sr. Majestät des Königs von Sachsen Friedrich
August II.]
zu Bekanntmachung des wegen Aufhebung der Censur [in den Staaten des Deutschen Bunds]
unterm 3ten März 1848 gefaßten Bundesbeschlusses.
Vom 9ten März 1848.
Wir Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen etc. etc. etc.
verkünden hiermit, daß die deutsche Bundesversammlung in ihrer 12ten Sitzung
am 3ten März dieses Jahres, unter Vorbehalt ihrer Competenz hinsichtlich der
Festsetzung von Garantien gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit, folgenden Beschluß
gefaßt hat: |
- Jedem deutschen Bundesstaate wird freigestellt, die Censur aufzuheben und Preßfreiheit
einzuführen.
- Dieß darf jedoch nur unter Garantien geschehen, welche die andern deutschen
Bundesstaaten und den ganzen Bund gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit möglichst sicher
stellen.
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Wir haben nach § 89 der Verfassungsurkunde die Bekanntmachung dieses
Bundesbeschlusses verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig
unterschrieben und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Dresden, den 9ten März 1848. |
L S |
Dr. Ferdinand Zschinsky. |
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