Verordnung [Sr. Majestät des Königs von Sachsen Friedrich August II.]
zu Bekanntmachung des wegen Aufhebung der Censur [in den Staaten des Deutschen Bunds] unterm 3ten März 1848 gefaßten Bundesbeschlusses.

Vom 9ten März 1848.


Wir Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.

verkünden hiermit, daß die deutsche Bundesversammlung in ihrer 12ten Sitzung am 3ten März dieses Jahres, unter Vorbehalt ihrer Competenz hinsichtlich der Festsetzung von Garantien gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit, folgenden Beschluß gefaßt hat:

  1. Jedem deutschen Bundesstaate wird freigestellt, die Censur aufzuheben und Preßfreiheit einzuführen.
  2. Dieß darf jedoch nur unter Garantien geschehen, welche die andern deutschen Bundesstaaten und den ganzen Bund gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit möglichst sicher stellen.

  Wir haben nach § 89 der Verfassungsurkunde die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.

  Dresden, den 9ten März 1848.

Friedrich August.

L S

Dr. Ferdinand Zschinsky.

 

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Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1848, S. 17-18.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung Sr. Majestät des Königs von Sachsen Friedrich August II. zu Bekanntmachung des wegen Aufhebung der Censur [in den Staaten des Deutschen Bunds] unterm 3ten März 1848 gefaßten Bundesbeschlusses (09.03.1848), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/sachsen/1848/zensur-aufhebung-deutscher-bund_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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