Verordnung [Sr. Majestät des Königs von Sachsen Friedrich August II.],
die Aufhebung der Censur betreffend.

Vom 9ten März 1848.


Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.

  In Erwägung, daß Wir Unsern getreuen Ständen einen Gesetzentwurf über Einführung der durch die Verfassungsurkunde zugesicherten Preßfreiheit[1] vorlegen zu lassen beabsichtigen, in fernerer Erwägung, daß Wir einen außerordentlichen Landtag zum 20sten dieses Monats einberufen,[2] und demnach mit Bestimmtheit zu erwarten ist, daß die Erklärung Unserer getreuen Stände über den gedachten Gesetzentwurf[1] bis zum 15ten April diesen Jahres jedenfalls zu erlangen sein wird, verordnen Wir hiermit, auf den Grund des § 88 der Verfassungsurkunde,

§ 1. die Censur ist von jetzt an bis zum 15ten künftigen Monats aufgehoben.[1]

§ 2. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt.



  Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel beidrucken lassen.

  Gegeben zu Dresden, den 9ten März 1848.



Friedrich August.

L S

Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Heinrich Anton von Zeschau.
Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim.
Albert von Carlowitz.
Carl Friedrich Gustav von Oppell.
Dr. Ferdinand Zschinsky.

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu Verordnung Sr. Majestät des Königs von Sachsen Friedrich August II. über die Angelegenheiten der Presse vom 23. März 1848.
[2] Vgl. Bekanntmachung des sächsischen Gesamtministeriums, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einem außerordentlichen Landtage betr. vom 9. März 1848.


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1848, S. 13.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung Sr. Majestät des Königs von Sachsen Friedrich August II., die Aufhebung der Censur betreffend (09.03.1848), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/sachsen/1848/zensur-aufhebung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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