Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung.
Vom 27. November 1918.
Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
(Demobilmachungsamt) wird ermächtigt, zu bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von
ihm oder den Demobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen mit Gefängnisstrafe bis zu
fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft werden, und daß die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht. Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
(Demobilmachungsamt) kann auch anordnen, daß Gegenstände, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, von den Demobilmachungsorganen für verfallen erklärt werden,
gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht.[1]
Berlin, den 27. November 1918.[2]
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