Verordnung über die Ermächtigung des Bundesrats zur Ausübung
von Verwaltungsbefugnissen.
Vom 14. November 1918.
§ 1
Der Bundesrat wird ermächtigt, die ihm nach Gesetzen
und Verordnungen des Reichs zustehenden Verwaltungsbefugnisse auch fernerhin auszuüben.
§ 2
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer
Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 14. November 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten |
Ebert |
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Haase |
Der Staatssekretär des Innern |
In Vertretung |
Dr. Lewald
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