Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2
der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nötigen Maßnahmen in der Provinz Sachsen ohne den Kreis Ziegenrück.
Vom 31. August 1920.
§ 1
Die Verordnung des
Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die
zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen vom 11.
April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 479 ff.) wird, soweit sie die Provinz
Sachsen ohne die Kreise Schleusingen und Ziegenrück betrifft, aufgehoben.
Desgleichen tritt die Verordnung des Reichspräsidenten
vom 27. Juni 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1334), durch welche die Gültigkeit der Verordnung vom 11. April 1920 auf
den Kreis Schleusingen ausgedehnt wird, außer Kraft.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Freudenstadt, den 31. August 1920.
Der Reichspräsident
Ebert |
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Für den Reichsminister des Innern
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Der Reichskanzler
Fehrenbach
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Der Reichsminister der Justiz
Dr. Heinze
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