Bekanntmachung, betreffend Auflösung der Einwohnerwehren in
Bayern.
Vom 24. Juni 1921.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Artikel 177/178 des
Friedensvertrags vom 22. März 1921 werden in Verfolg der Annahme des Ultimatums der
alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 die Einwohnerwehren innerhalb des Freistaats Bayern
für aufgelöst erklärt.
Personen, die sich an einer der aufgelösten Organisationen als
Mitglieder beteiligen, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit
Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten oder mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft.
Berlin, den 24. Juni 1921.
Die Reichsregierung
Dr. Wirth
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